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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.03.2006
Aktenzeichen: 20 U 227/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 286
ZPO § 287
ZPO § 522 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senates erfordern.

Gründe:

I.

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die hiergegen mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwendungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Der Kläger hat nicht beweisen, dass er sich die Hepatitis-C-Erkrankung durch eine Unfallverletzung zugezogen hat.

1.) Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass das "bedingungsgemäße Ereignis" von ihm dargelegt und bewiesen werden muss. Dieses Ereignis sieht er in "einer Infektion, bei der der Krankheitserreger aufgrund einer nicht geringfügigen Verletzung in den Körper eingedrungen ist" (vgl. Berufungsbegründung, Bl. 170 d.A.). Der Kläger führt weiterhin aus, dass er den "zwingenden Beweis", wonach die Hepatitis-C-Viren über die blutende Wunde in seinen Körper gelangt sind, nicht führen kann. Dieses hält er aber auch nicht für erforderlich, da es vorliegend um die haftungsausfüllende Kausalität gehe. Hierfür sei der Beweismaßstab des § 287 ZPO anzuwenden. Dafür reiche eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus.

2.) Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Nach der Systematik der insoweit vereinbarten AVB der Beklagten hat der Kläger den Vollbeweis nach § 286 ZPO dafür zu erbringen, dass die Krankheitserreger durch (nicht geringfügige) Unfallverletzungen in seinen Körper gelangt sind, vorliegend, dass der Hepatitis-C-Erreger durch die Wunde, die er sich beim Treppensturz im Moskauer Flughafen zugezogen haben will, eingedrungen ist.

a) Nach Ziff. 5.2.4 AVB besteht für Infektionen grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Es handelt sich dabei um einen Ausschluss, für dessen Vorliegen nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. Prölss-Knappmann, VVG, 27. Aufl., zu § 2 AUB 94, RdNr. 2) der Versicherer beweisbelastet ist. Vorliegend ist unstreitig, dass die geltend gemachte Invalidität durch eine Infektion verursacht worden ist.

b) Nach Ziff. 2.2.4.2 AVB (i.V.m. Ziff. 5.24.1 AVB) besteht Versicherungsschutz jedoch für Infektionen, bei denen der Krankheitserreger durch nicht geringfügige Unfallverletzungen (Haut- oder Schleimverletzungen) in den Körper gelangt sind. Dabei handelt es sich um einen Wiedereinschluss (vgl. Prölss-Knappmann aaO, RdNr. 36). Hierfür ist der Versicherungsnehmer beweisbelastet (vgl. für den Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden nach § 2 III Abs. 2 Satz 1 AUB 88: Senat, Urteil vom 24. Januar 2003, Az: 20 U 173/02, r+s 2003, 255; Senat, Beschluss vom 13.02.2001, Az: 20 W 2/01, r+s 2001, 439; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2005, Az: 12 U 329/04, VersR 2005, 969 - zu § 2 Abs. 3 Satz 2 AUB 95). Dabei ist auf den Beweismaßstab des § 286 ZPO (volle Überzeugung zum Haftungsgrund, BGH, NJW 2004, 777) und nicht auf § 287 ZPO (überwiegende Wahrscheinlichkeit zur haftungsausfüllenden Kausalität, BGH NJW 1992, 3298) abzustellen. Denn es geht vorliegend bereits um die Frage, ob eine versicherte Infektion feststellt werden kann, mithin um den Haftungsgrund und nicht lediglich darum, ob eine versicherte Infektion bestimmte Invaliditätsfolgen ausgelöst hat, also ob die haftungsausfüllende Kausalität bejaht werden kann. Etwas anderes folgt auch nicht aus der vom Kläger in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 17.10.2001 (Az: IV ZR 205/00, VersR 2001, 1547). In dieser Entscheidung hat der BGH auf § 287 ZPO abgestellt, um die Frage, ob die behauptete Invalidität auf die unfallbedingte Gesundheitsbeschädigung (nicht lediglich auf den Unfall) zurückzuführen ist, zu beurteilen.

3.) Der Kläger hat den Vollbeweis nach § 286 ZPO nicht geführt (und kann ihn nach eigenem Vorbringen auch nicht führen).

Dies hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend ausgeführt (Seite 7 ff. des Urteils). Der Senat nimmt - zur Vermeidung von Wiederholungen - hierauf Bezug.

Der Kläger zeigt in der Berufungsbegründung keine Umstände auf, die die Richtigkeit dieser Ausführungen in Zweifel ziehen könnten. Er rügt lediglich den vom Landgericht angewandten Beweismaßstab. Damit hat die Berufung aber keine Aussicht auf Erfolg (s.o.).

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen.

Ende der Entscheidung

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