Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.02.2007
Aktenzeichen: 20 U 237/06 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, AUB 94, BGB, VVG, AUB R 97


Vorschriften:

ZPO § 256 Abs. 1
ZPO § 522 Abs. 2
AUB 94 § 1 Abs. 3
AUB 94 § 2 Abs. 2 Nr. 3
AUB 94 § 7 Abs. 1 Nr. 1
BGB § 305c Abs. 2
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 1 S. 1
BGB § 307 Abs. 1 S. 2
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 2
VVG § 1 Abs. 1
AUB R 97 § 2 Abs. 2 Nr. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat und die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung besitzt, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats erfordern.

Gründe:

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Unfallversicherung in Anspruch.

Der im Jahre 1963 geborene Kläger schloss im Jahre 1994 bei der Generalagentur der Beklagten in C eine private Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 161.057,00 € ab. Dem Vertrag liegen die AUB 94 der Beklagten (Bl. 63 if. d. A.) zugrunde, nach denen bei einer Invalidität von mehr als 80% vor Vollendung des 50. Lebensjahres die vierfache Summe (= 644.228 €) zu zahlen ist. Im Jahre 1999 erweiterte der Kläger seinen Versicherungsschutz um eine Unfallrente i.H.v. 1.534 € monatlich, wobei die Geltung der AUB R 97 der Beklagten (Bl. 59 ff. d. A.) vereinbart wurde. Beide Bedingungswerke enthalten in § 2 Abs. 2 Nr. 3 jeweils eine Ausschlussklausel für Infektionen, die folgenden Wortlaut hat:

"Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: Infektionen. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfallverletzung gelten dabei Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen; für Tollwut und Wundstarrkrampf entfällt diese Einschränkung."

Im Januar 2004 traten beim Kläger Krankheitssymptome wie Schwindel, Sehstörungen auf dem rechten Auge, starke Nacken- und Kopfschmerzen auf, deren Ursache trotz einer Vielzahl von Arztbesuchen zunächst nicht geklärt werden konnte.

Erst aufgrund einer Blutuntersuchung am 09.09.2004 wurde die Erkrankung an einer Borreliose festgestellt (Bl. 15 f. d.A.). Es folgten weitere Untersuchungen und Behandlungen. Wegen der erheblichen durch die Krankheit bedingten Funktionsstörungen und Schmerzen entwickelte sich bei dem Kläger ein psychisches Leiden.

Der Kläger meldete der Beklagten im Januar 2005 einen Unfall in Form eines Zeckenbisses, der sich am 25.10.2003 ereignet habe und begehrte Versicherungsleistungen, welche die Beklagte unter Hinweis auf den Risikoausschluss für Infektionen mit Schreiben vom 13.01.2005 (Bl. 30 d. A.) ablehnte.

Am 15.6.2005 meldete der Kläger der Beklagten einen weiteren Unfall in Form eines Zeckenbisses, der sich am 13.06.2005 ereignet habe (Bl. 52 d. A.). Die Beklagte lehnte auch in diesem Fall mit Schreiben vom 21.10.2005 Versicherungsschutz ab (Bl. 55 d. A.).

Der Kläger hat behauptet, dass er am 25.10.2003 zu Hause von einer Zecke gebissen worden sei. Er habe dem Vorfall jedoch keine Bedeutung beigemessen, da sich keine Rötung der Haut oder sonstige Beschwerden gezeigt hätten. Die in der Folgezeit auftretenden Symptome seien auf eine durch die Zecke übertragene Borreliose zurückzuführen. Er habe unter einer Vielzahl von Beschwerden gelitten, insbesondere neurologischer Art. Es liege daher eine Invalidität von mehr als 80% vor.

Am 13.6.2005 sei er von einer weiteren Zecke gebissen worden. Das Tier habe sich oberhalb des Bauchnabels in die behaarte Haut eingebissen und sei von einem Arzt beseitigt worden, der Antibiotika verschrieben habe. Durch diesen Zeckenbiss sei es zu einer erneuten Infektion mit Borreliose gekommen, durch die weitere Krankheitssymptome aufgetreten seien. Diese würden für sich genommen ebenfalls eine Invalidität von mind. 80% begründen.

Der Kläger hat seine Ansprüche hilfsweise und für den Fall, dass das Gericht nicht von einem Leistungsausschluss ausgeht, auf den weiteren behaupteten Zeckenbiss vom 13.6.2005 gestützt (Bl. 124 ff. d. A.).

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 644.228 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.1.2005 zu zahlen,

2.) die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn 43.207 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 21.476 € (Zeitraum vom 25.10.2003 - 15.1.2005) sowie von 767 € (Zeitraum vom 15.1.2005 - 31.1.2005) sowie von jeweils 1.534 € monatlich ab dem 1.2.2005 bis zum 1.3.2006 zu zahlen,

3.) die Beklagte ferner zu verurteilen, an ihn ab dem 01.03.2006 eine lebenslange monatliche Rente von 1.534 €, fällig und zahlbar spätestens am dritten eines jeden Monats, zu zahlen,

4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren bedingungsgemäßen Leistungen aus der bestehenden Unfallversicherung mit der Beklagten zu gewähren, insbesondere z.B. aufgrund von Anpassungen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat bestritten, dass die Symptome des Klägers auf die behaupteten Zeckenbisse zurückzuführen seien. Darüber hinaus hat die Beklagte die Ansicht vertreten, dass aufgrund der Ausschlussklausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB kein Versicherungsschutz bestehe. Auch habe es der Kläger versäumt, die Fristen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB einzuhalten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Feststellungsantrag sei bereits unzulässig, denn es fehle an dem notwendigen Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass aufgrund des Versicherungsfalls in Zukunft weitere Leistungen aus dem Versicherungsvertrag zu erwarten seien. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die von dem Kläger als Unfälle im Sinne des § 1 Abs. 3 AUB 94 geltend gemachten Zeckenbisse seien vom Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 ausgeschlossen. Die Klausel enthalte keine Unklarheiten, die der Kläger zu seinen Gunsten gem. § 305c Abs. 2 BGB geltend machen könne. Die Ausschlussklausel sei auch nicht gem. § 307 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt und erweitert:

Der Feststellungsantrag sei zulässig, da davon insbesondere die in Abständen erfolgenden Anpassungen (Erhöhungen) erfasst würden. Diese ließen sich zurzeit noch nicht beziffern, so dass nur die Möglichkeit einer Feststellungsklage gegeben sei.

Die Ausschlussklausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 sei entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht "AGB-fest". Die Klausel sei mehrdeutig und damit unklar. Ein Zeckenstich sei nach h. M. als Unfall anzusehen. Die Klausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB enthalte daher die Fiktion, dass es sich bei einem solchen Unfall nicht um einen Unfall i.S.d. AUB handele, was für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei verständiger Würdigung nicht nachvollziehbar sei. Erst recht gelte dies für weitere Klausel, dass die Einschränkung nicht für Tollwut und Wundstarrkrampf gelten solle.

Zudem benachteilige die Klausel den Versicherungsnehmer unangemessen. Ihr Sinn und Zweck bestehe darin, Infektionen durch AIDS-Erreger auszuschließen. Man habe dabei jedoch nicht bedacht, dass auch Zeckenstichfälle unter diese Klausel fallen könnten. Einige Versicherer hätten daher diesem nicht beabsichtigten Ergebnis in ihren neuen AUB Rechnung getragen.

Mehrdeutig und unklar sei auch die Geringfügigkeitsklausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB.

Des Weiteren sei nicht verständlich, wieso bei einer nicht geringfügigen Haut- oder Schleimhautverletzung, die ebenfalls erhebliche Folgen nach sich ziehe, Versicherungsschutz gewährt werde und dies bei einer geringfügigen Verletzung nicht der Fall sein solle.

Das Landgericht habe die Klage auch nicht ohne sachverständige Beratung abweisen dürfen. Die Hautverletzung bei einem Zeckenstich sei einerseits nicht geringfügig und anderseits nicht die Ursache für eine Infektion, sondern nur der erste Akt des Unfallereignisses.

Der Hilfsantrag, der sich auf den behaupteten Zeckenbiss vom 13.06.2005 stützt, sei zulässig. Da es sich bei der Beklagten um eine Versicherung handele, sei davon auszugehen, dass sie auch auf ein Feststellungsurteil hin zahlen werde.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und

1.) - 4.) wie oben,

5.) hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle bedingungsgemäßen Leistungen aus der bestehenden Unfallversicherung, die auf dem Zeckenstichunfall vom 13.06.2005 beruhen, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt die Zulässigkeit des der Feststellungsanträge zu 2.) und 3.). Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Der Versicherungsschutz werde durch die - wirksame - Ausschlussklausel des § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 ausgeschlossen. Bei einem Zeckenbiss handele es sich lediglich um eine geringfügige Hautverletzung.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Berufungsangriffe rechtfertigen weder eine Abänderung der angefochtenen Entscheidung noch die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

1.) Der Feststellungsantrag zu 4.) - wie das Landgericht bereits zutreffend entschieden hat - unzulässig. Es fehlt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, welche weiteren bedingungsgemäßen Leistungen neben den mit den übrigen Hauptanträgen verfolgten Ansprüchen im konkreten Fall in Betracht kommen. Demgegenüber ist der Hilfsantrag (zu 3.) zulässig. Dieser ist nicht neben den Leistungsanträgen, sondern an deren Stelle gestellt. Es ist zu erwarten, dass die Beklagte als großes Versicherungsunternehmen auch auf ein Feststellungsurteil zahlen wird. Denn die die Versicherungsansprüche sind rechnerisch nicht im Streit.

2.) Die Zahlungsanträge und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sind unbegründet.

a) Die Hauptanträge sind unbegründet, denn der Kläger hat nach der zutreffenden Begründung im angefochtenen Urteil keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Es kann dahinstehen, ob der Kläger am 25.10.2003 einen Unfall in Form eines Zeckenbisses erlitten und sich dabei mit einer Borreliose infiziert hat. Denn für diesen Fall sind die Ansprüche gern. § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 ausgeschlossen.

aa) Nach dieser Klausel sind Infektionen grundsätzlich nicht von der Unfallversicherung abgedeckt, es sei denn, dass die Krankheitserreger durch ein Unfallereignis in den Körper gelangt sind. Nicht als Unfall gelten dabei geringfügige Haut- und Schleimhautverletzung. Dieser Wiederausschluss vom Wiedereinschluss erfasst auch Zeckenbisse, denn die durch sie verursachten Verletzungen haben für sich genommen keinen Krankheitswert und bedürfen keiner ärztlichen Behandlung (Senat, Beschluss vom 05.05.2006 - 20 U 63/06; Senat, Beschluss vom 23.11.2005 20 U 183/05, veröffentlicht bei BeckRS 2006, 09706 und JURIS; OLG Koblenz, r+s 2004, 298 und VersR 2005, 493; LG Dortmund, NJW-RR 2006, 102; LG Düsseldorf, r+s 2005, 475; Grimm, Unfallversicherung, 4. Auflage 2006, § 2, Rn. 87; Prölss/Martin/Knappmann, 27. Auflage 2004, AUB 94, § 2, Rn. 36). Hiervon ist hinsichtlich des vom Kläger behaupteten Zeckenbiss vom 25.10.2003 auszugehen. Der Kläger trägt selbst vor, dass er dem Vorfall zunächst keine Bedeutung beigemessen und sich auch nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.

bb) Die Klausel in § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB 94 bzw. AUB R 97 genügt entgegen der Ansicht des Klägers auch den Anforderungen des AGB-Rechts. Sie verstößt nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, denn sie ist so formuliert, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihre Bedeutung bei verständiger Würdigung nachvollziehen kann (Senatsbeschluss vom 23.11.2005, 20 U 183/05, aa0). Die Klausel scheitert auch nicht an der Inhaltskontrolle gem. §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, denn sie benachteiligt den Versicherungsnehmer nicht unangemessen. Dieser darf, wenn er eine Unfallversicherung abschließt, einen umfassenden Schutz gegen Unfälle - zu denen ein Zeckenbiss gehört - erwarten. Die Klausel stellt somit eine Einschränkung des Versicherungsschutzes dar und weicht somit vom normativen Leitbild der Unfallversicherung ab. Diese Einschränkung rechtfertigt sich aber damit, dass Gesundheitsschädigungen, die durch Infektionen hervorgerufen werden, nicht zu den Lebensrisiken gehören, die durch die Unfallversicherung abgedeckt werden sollen, (Senat, Beschluss vom 5.5.2006 - 20 U 63/06; Senat, Beschluss vom 23.11.2005 - 20 U 183/05; Grimm, Unfallversicherung, § 2, Rn. 85), was deutlich in der Klausel zum Ausdruck kommt. Das betrifft gerade auch Infektionen aufgrund von Bagatellverletzungen, denn in einem solchen Fall steht als Ursache für die Erkrankung nicht das Unfallereignis, sondern die Infektion im Vordergrund.

bb) Der Hilfsantrag zu 5.) ist ebenfalls unbegründet, denn der Kläger hat auch aufgrund des behaupteten Zeckenbisses vom 13.06.2005 keinen Anspruch aus § 1 Abs. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag. Ein solcher scheitert wiederum an § 2 Abs. 2 Nr. 3 AUB R 97, denn auch der behauptete Unfall vom 13.6.2005 führte lediglich zu einer geringfügigen Hautverletzung. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger sofort nach dem Zeckenbiss in ärztliche Behandlung begeben hat, denn eine solche ist für sich genommen nicht ausreichend, um das Eingreifen des Wiederausschlusses zu verhindern. Notwendig wäre vielmehr, dass die Verletzung als solche Krankheitswert hat, d.h. dass Verletzung über die Ober-, die Leder- und die Unterhaut hinaus reicht (Grimm, Unfallversicherung, § 2, Rn. 87). Eine solche Verletzung hat der Kläger - mit dem pauschalen Hinweis auf eine Behandlung bei Dr. I durch Entfernung der Zecke und der Verabreichung von Antibiotika, Bl. 126 d.A. - jedoch nicht vorgetragen (und es ist auch nicht denkbar, dass, ein Zeckenbiss eine solche Verletzung verursacht, s. o.).

Im Übrigen fehlt eine ärztliche Feststellung der unfallbedingten (hier: zeckenbissbedingten) Invalidität aus Anlass des behaupteten Zeckenbisses vom 13.06.2005. Das in Bezug genommene Attest von Dr. I vom 13.02.2006 (Bl. 134 d. A.) trifft zu dieser relevanten Invalidität keine Aussage. Dort wird lediglich ausgeführt, dass nach "dem erneuten Zeckenbiss" weitere Symptome aufgetreten sind. Es ist aber weder ersichtlich, dass diese - weiteren - Symptome zu einer - weiteren - Invalidität geführt haben, noch dass diese Symptome auf den Biss vom 13.06.2005 zurückzuführen sind.

III.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem erteilten Hinweis binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung des Beschlusses Stellung zu nehmen. Auf die Kostenprivilegierung für den Fall der Rücknahme der Berufung (KV 1221) wird hingewiesen.

Ende der Entscheidung

Zurück