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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 13.08.2008
Aktenzeichen: 20 U 25/08
Rechtsgebiete: VGB 88, ZPO, BGB


Vorschriften:

VGB 88 § 4 Nr. 1 c
VGB 88 § 8
VGB 88 § 20 Nr. 1 e
VGB 88 § 21
ZPO § 91
ZPO § 287
BGB § 288 Abs. 1 Satz 2
BGB § 291
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 07.11.2007 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.328,89 € sowie weitere 146,85 € zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2007.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 52 % und die Beklagte 48 %; die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 34 % und die Beklagte zu 66 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus bei ihr genommenen Gebäudeversicherungen auf Ersatz von Sturmschäden aufgrund eines Sturmes vom 20.05.2006 in Anspruch.

Der Kläger ist Eigentümer der Häuser G-Straße und G-Straße2 in C. Die Beklagte ist Gebäudeversicherer der vorgenannten Objekte unter Geltung der VGB 88.

Am 20.05.2006 fand gegen 15.00 Uhr in C ein heftiges Unwetter statt. Auf dem Dach des Mehrfamilienhauses G-Straße2 lösten sich Dachziegel und Dachreiter und fielen teilweise auf den Hof. Weiter hatte sich durch den Sturm ein Entlüftungskamin, der an einem Schornstein befestigt war, gelöst. Am Nachbargebäude G-Straße hatte der Sturm aufliegende Stegplatten beschädigt. Weitere Einzelheiten sind zwischen den Parteien streitig.

Am 21.05.2006 wurde der Schaden von dem Kläger zunächst auf dem Anrufbeantworter der für ihn zuständigen Q2-Geschäftsstelle in C gemeldet. Sodann erfolgte am 22.05.2006 eine Sturmschadensanzeige gegenüber dem Sachbearbeiter der Beklagten, dem Zeugen Q. Dieser besichtigte am 23.05.2006 das versicherte Objekt und fertigte Lichtbilder an. Anlässlich dieses Ortstermins wurde dem Sachbearbeiter Q die beschädigte Terrassenüberdachung am Objekt G-Straße gezeigt. Weiter erfolgte ein Hinweis auf am Dach verschobene Dachziegel und Dachreiter. Diesen Schaden hatte der Kläger von der Fa. L (Zeuge O) bereits am 22.05.2006 provisorisch beheben lassen. Auch auf einen Schaden am Lüftungskanal wurde der Sachbearbeiter Herr Q hingewiesen. Auch diesen Schaden hatte der Kläger am 22.05.2006 provisorisch beheben lassen.

Zwischen dem Kläger und dem Zeugen Q (und zum Teil dem Zeugen M) ist sodann die weitere Vorgehensweise bezüglich der Reparatur der Terrassenüberdachung und hinsichtlich des Entlüftungskamins besprochen worden. Unstreitig sollte der Kläger in Bezug auf die beschädigte Terrassenüberdachung Kostenvoranschläge einholen. Der Inhalt dieses Gesprächs sowie weiterer nachfolgender Gespräche zwischen dem Kläger und Vertretern der Beklagten sind streitig.

Der Kläger hat seinen Schaden wie folgt beziffert:

Schaden am Hause G-Straße

Rechnung der Fa. X vom 08.06.2006 4.695,30 €

Rechnung des Malerfachbetriebes T vom 07.06.2006 1.357,20 €

Gesamtschaden am Hause G-Straße 6.052,50 €

Schaden am Hause G-Straße2

Rechnung der Fa. L vom 12.06.2006 (17) 4.518,19 €

Fliesenschaden 300,00 €

Gesamtschaden am Hause G-Straße2 4.818,19 €

Den Fliesenschaden in Höhe von 300,00 € beglich die Beklagte. Auf die Kosten der zerstörten Terrassenüberdachung wurde ein Pauschalbetrag von 3.000,00 € gezahlt. Weiter leistete die Beklagte für die Beseitigung des Sturmschadens am Dach und Entlüftungskamin des Hauses G-Straße2 eine Pauschalentschädigung in Höhe von 650,00 €. Eine weitere Schadensregulierung lehnte die Beklagte ab, so dass der Restbetrag in Höhe von 6.920,69 € noch streitig war.

Der Kläger hat behauptet, dass sämtliche von ihm geltend gemachten Schäden durch das heftige Unwetter vom 20.05.2006 verursacht worden seien. Im Übrigen sei die Schadensbehebung im Einzelnen mit den Zeugen Q und M besprochen worden.

Der Kläger hat beantragt,

1.) die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.920,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2007 zu zahlen,

2.) die Beklagte weiter zu verurteilen, an ihn weitere 305,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 02.02.2007 zu zahlen (vorgerichtliche Rechtsanwalts-Kosten).

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass zwischen dem Kläger und dem zuständigen Sachbearbeiter die Vorgehensweise hinsichtlich der Schadensbeseitigung im Detail besprochen worden sei. Insbesondere hat sie jedwede Kostenzusage für die Schadensbeseitigung entschieden in Abrede gestellt.

Im Einzelnen weigert sie sich, die in der Rechnung der Firma L & Co. GmbH aufgeführten Schadenspositionen zu erstatten (Abriss des Lüftungskamins am Objekt G-Straße2). Ein Abbau der gesamten Lüftungsanlage sei nicht erforderlich gewesen.

Hinsichtlich des Schadens am Hause G-Straße sei eine Erneuerung sämtlicher sieben Stegplatten nicht erforderlich gewesen sei. Dem Zeugen Q seien jedenfalls nur drei beschädigte Stegplatten gezeigt worden.

Auch die von der Firma Malerfachbetrieb T in Rechnung gestellten Kosten seien nicht erstattungsfähig, weil es sich um Verschönerungsarbeiten gehandelt habe, wofür der Sturm nicht ursächlich gewesen sei.

Schließlich hat sich die Beklagte auf Obliegenheitsverletzungen berufen. Insoweit hat sie behauptet, dass der Kläger in mehrfacher Hinsicht versucht habe, durch unwahre Angaben eine Versicherungsleistung zu erlangen. Weiter habe der Kläger sie nicht rechtzeitig über die Höhe und den Umfang der Entschädigungspflicht informiert. Der Kläger sei überdies verpflichtet gewesen, die Schadensstelle unverändert zu lassen und die weiteren vier Stegplatten zur Überprüfung durch sie - die Beklagte - aufzubewahren, um eine Feststellung des Umfangs der Entschädigungspflicht zu ermöglichen. Jedenfalls sei der Kläger verpflichtet gewesen, die Platten zu fotografieren.

Das Landgericht hat den Kläger angehört, den Zeugen O vernommen und das mündlich erstattete Gutachten des Sachverständigen N eingeholt. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 23.07.2007 (Bl. 122 ff. d. A.) und vom 07.11.2007 (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen. Sodann hat es - unter Klageabweisung im Übrigen - die Beklagte zur Zahlung von 5.024,19 € und weiterer 305,95 € nebst Zinsen verurteilt. Der Kläger habe keine Obliegenheiten verletzt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne der Kläger in Bezug auf das Objekt G-Straße2 Entschädigungsleistungen in Höhe von insgesamt 3.978,89 € beanspruchen. Hinsichtlich des Objektes G-Straße in C sei die Rechnung der Firma X GmbH vom 08.06.2006 in voller Höhe gerechtfertigt.

Abzüglich des von der Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 3.000,00 € verbleibe ein Gesamtschadensbetrag für das Objekt G-Straße in Höhe von 1.695,30 €. In Bezug auf die Kosten für Malerarbeiten am Vordachträger und an der Balkondecke im Bereich der Terrassenüberdachung gemäß Rechnung L habe der Kläger nicht bewiesen, dass die Schäden sturmbedingt gewesen wären.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie vollständige Klageabweisung begehrt:

Der Kläger habe in Bezug auf das Objekt G-Straße2 gegen die Verpflichtung verstoßen, die Schadenstelle unverändert zu lassen. Er habe trotz der ausdrücklich verweigerten Zustimmung (zum Abriss des Lüftungskanals) und der Untersuchungsankündigung der Zeugen Q und M die Beseitigung des Kanals am 06.06.2006 veranlasst. Der eingeschaltete SV H habe daher keine Feststellungen mehr treffen können. Der Zeuge Q habe dem Kläger am 29.05.2006 mitgeteilt, dass er nicht über die Beseitigung des Lüftungskanals entscheiden könne. In der darauf folgenden Woche habe der Zeuge M dem Kläger mitgeteilt, dass zunächst die Entscheidung der Zentrale in N abgewartet werden müsse. Insoweit sei zu erwarten, dass ein SV eingeschaltet werde.

Die Schadenshöhe bliebe bestritten (keine Abstandsvergrößerung zwischen Kamin und Lüftungskanal, kein bedrohliches Schwanken). Die Aussage des Zeugen O sei ungenau (nur Teilbereich gelockert), die Angaben des Sachverständigen teilweise unbrauchbar, da er den Schaden nicht habe begutachten können. Das Landgericht habe nicht beachtet, dass der Kläger im ersten Ortstermin mitgeteilt habe, der Lüftungskanal habe sich gelöst, er sei aber zwischenzeitlich wieder festgezogen worden.

Der Kläger habe in Bezug auf das Objekt G-Straße bei der Überreichung der Kostenvoranschläge nicht mitgeteilt, dass noch vier weitere Stegplatten defekt wären. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger diese vier Platten beseitigt habe, ohne zuvor eine Kostenzusage von der Beklagten zu haben. Selbst die Anfertigung von Lichtbildern insoweit sei unterbleiben. Die Angaben des Zeugen O seien auch in diesem Punkt ungenau. Demzufolge sei auch die Schadenshöhe unzutreffend.

Der Kläger habe auch versucht, Schäden abzurechnen, die nicht dem Sturm zugeordnet werden könnten, was als Arglist zu werten sei.

Die Anwaltskosten könnten nur im Verhältnis zum Obsiegen zugesprochen werden.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil:

Mit seinem - unzutreffenden - Vortrag, die Zeugen Q und M hätten die Zustimmung zur Vornahme zu Reparaturen verweigert, sei die Beklagte ausgeschlossen. Hierauf habe sie sich erstinstanzlich nicht berufen. Tatsächlich sei alles mit den Zeugen besprochen worden, insbesondere habe der Zeuge Q am 29.05.2006 zugestimmt, den Kamin abzureißen.

Auf die beschädigten weiteren vier Stegplatten habe er ausdrücklich aufmerksam gemacht, so dass die Beklagte jederzeit die Möglichkeit gehabt habe, diese zu besichtigen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und den Zeugen O sowie den Sachverständigen N ergänzend vernommen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist teilweise begründet. Die Klage ist nur zum Teil begründet. Dem Kläger stehen lediglich Ansprüche in Höhe von 3.328,89 € sowie weiterer 146,85 €, jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen, zu. Im Einzelnen:

1.) Der Versicherungsfall "Sturm" nach § 4 Nr. 1 c, 8 VGB 88 und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der vom Kläger geltend gemachten Positionen - wie vom Landgericht zugesprochen - ist nicht im Streit. Streitig sind eine evtl. Leistungsfreiheit der Beklagten wegen Verletzung der Obliegenheit nach § 20 Nr. 1 e VGB 88 bzw. wegen § 21 VGB 88 (arglistige Täuschung) und die Höhe des Anspruches.

2.) Die Beklagte ist weder nach § 20 Nr. 1 e VGB 88 (Veränderung der Schadensstelle) noch nach § 21 VGB 88 (Arglist) leistungsfrei.

a) Nach § 20 Nr. 1 e VGB 88 hat der Versicherungsnehmer Veränderungen der Schadenstelle möglichst zu vermeiden, solange der Versicherer nicht zugestimmt hat. Dabei stellt die gewählte Formulierung ("möglichst") die Erfüllung der Obliegenheit nicht in das Belieben des Versicherungsnehmers, sondern eröffnet nur die Möglichkeit, Sonderfälle abweichend zu beurteilen (Senat VersR 2005, 644). Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Versicherer für das Vorliegen aller Voraussetzungen der Klausel beweisbelastet.

aa) Der Kläger hat In Bezug auf das Objekt G-Straße diese Obliegenheit nicht verletzt. Wie dem Schreiben der Beklagten vom 24.08.2006 (Bl. 22/23 d. A.) zu entnehmen ist, hat sie einer - wie auch immer gearteten - Reparatur zugestimmt. Dort heißt es u. a.:

"Abgesprochen war mit Herrn Q, dass der Kamin wieder fest gemacht werden könne, sofern sich herausstellen sollte, dass der Sturm hier Schäden verursacht hat".

Stimmt der Versicherer einer Reparatur zu, so erteilt er aber gleichzeitig auch die Zustimmung zur Veränderung der Schadenstelle, und zwar unabhängig von der Art und Weise, wie die Reparatur später durchgeführt wird. Der Umstand, dass die Durchführung der - dem Grunde nach erlaubten - Reparatur unter Umständen dazu führt, dass Beweismittel verloren gehen, ist nicht gleichbedeutend mit dem Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung und ist von der Frage, was der Versicherer zu ersetzen hat und wofür der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist, zu unterscheiden.

bb) In Bezug auf das Objekt G-Straße greift der Einwand der Obliegenheitsverletzung ebenfalls nicht ein. Unstreitig sollte der Kläger in Bezug auf die beschädigten Stegplatten einen Kostenvoranschlag einholen. Entsprechende Kostenvoranschläge (vgl. Bl. 33/67 d. A.) hat er am 29.05.2006 bei der Agentur der Beklagten persönlich eingereicht. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger bei Übergabe der Angebote ausdrücklich darauf hinwies, dass nicht drei, sondern sieben Platten gerissen waren, trägt die Beklagte nicht vor, dass die Zeugen dem Kläger untersagt hätten, den Schaden zu reparieren. Der Vortrag der Beklagten lässt lediglich den Schluss zu, dass die Zeugen sich hierzu gar nicht geäußert haben. Das konnte der Kläger jedenfalls nicht als Verweigerung der Zustimmung zur Reparatur (und somit zur Veränderung der Schadenstelle) verstehen. Im Übrigen bedurfte es auch gar keines Hinweises auf die Beschädigung weiterer vier Platten. Die Angebote sind so übersichtlich, dass durch einen einfachen Blick darauf sich jedem sofort erschließt, dass - nach den Angeboten - sieben Platten (und nicht nur drei) zu ersetzen waren.

Durch die Nichtaufbewahrung der Platten bzw. deren Beseitigung hat der Kläger bereits objektiv nicht gegen die Obliegenheit verstoßen, die Schadensstelle unverändert zu lassen. Die Klausel regelt nicht eine Aufbewahrungspflicht, sondern ein Veränderungsverbot (in Bezug auf den Ort des Schadenseintritts, der Schadenstelle). Die Nichtaufbewahrung bzw. Vernichtung beschädigter und ausgetauschter Teile ist daher bereits objektiv nicht vom Wortlaut der Klausel umfasst. Ein über den Wortlaut der Klausel liegender Sinngehalt wird sich jedenfalls einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht erschließen. Zur Anfertigung von Lichtbildern war der Kläger bedingungsgemäß ebenfalls nicht verpflichtet.

Im Übrigen muss man auch in diesem Zusammenhang die Frage, ob der Kläger den Schadensumfang zu beweisen vermag, von der Frage des Vorliegens einer Obliegenheitsverletzung unterscheiden.

c) Die Beklagte hat eine - leistungsbefreiende - arglistige Täuschung nach § 21 VGB 88 bereits nicht hinreichend dargelegt. Allein der Hinweis darauf, dass "Kosten geltend gemacht worden sind, die nichts mit dem Sturmschäden zu tun haben" (Bl. 162 d. A.) reicht nicht aus, Arglist darzulegen, zumal es sich bei den angesprochenen Positionen um Bestandteile von Handwerkerrechnungen handelt, die im Zusammenhang von zumindest dem Grunde nach gerechtfertigten Reparaturen durchgeführt worden sind. Letztlich führt nicht jede geltendgemachte Schadensposition, die ein Versicherungsnehmer nicht als schadensbedingt beweisen kann, zur Annahme von Arglist. Das Landgericht hat die Kosten gemäß Rechnung T (Bl. 16 d. A.) nicht deswegen als nicht ersatzfähig angesehen, weil die Arbeiten nicht sturmbedingt gewesen wären, sondern deshalb, weil nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, dass sie sturmbedingt waren, hat also eine Beweislastentscheidung getroffen. Die Beklagte könnte mit dem Arglisteinwand daher nur durchgreifen, wenn sie darlegen würde und beweisen könnte, dass diese Arbeiten zweifelsfrei nicht mit dem Sturm in Verbindung standen. Hierzu trägt sie nichts Konkretes vor.

3.) Die Höhe des dem Kläger zustehenden Anspruches hängt naturgemäß von der Höhe der durch den Sturm angerichteten Schäden und dem zur Behebung des Schadens erforderlichen Reparaturaufwand ab. Hierfür ist der Kläger beweisbelastet, wobei § 287 ZPO anwendbar ist.

Danach kann der Kläger in Bezug auf die Beseitigung der sturmbedingten Schäden am Objekt G-Straße2 den vom Landgericht zuerkannten Betrag in Höhe von 3.978,89 €, nach Abzug der von der Beklagten gezahlten 650,00 € noch 3.328,89 € beanspruchen. Für die Beseitigung der sturmbedingten Schäden am Objekt G-Straße kann der Kläger einen Betrag in Höhe von 2.012,27 € beanspruchen, so dass unter Berücksichtigung der von der Beklagten insoweit ohne Rückzahlungsvorbehalt bereits gezahlten 3.000,00 € kein weiterer Betrag zuzuerkennen war. Da die Beklagte einen evtl. Rückzahlungsanspruch (wegen der Überzahlung in Bezug auf das Objekt G-Straße) nicht zur Aufrechnung gestellt hat, errechnet sich ein Gesamtanspruch des Klägers in Höhe von 3.328,89 €. Im Einzelnen:

a) Nach ergänzender Vernehmung bzw. Anhörung des Zeugen O und des Sachverständigen N ist der Senat - ebenso wie das Landgericht - davon überzeugt, dass der Lüftungskanal durch den Sturm beschädigt worden und zur Beseitigung ein Aufwand in Höhe von 3.978,89 € erforderlich war. Der Zeuge O hat insoweit nachvollziehbar bekundet, dass sich der Lüftungskamin gelöst hatte. Insbesondere waren die Verschraubungen und die Verkleidung betroffen. Im Hinblick darauf, dass sich - unstreitig sturmbedingt - Schieferplatten am - mit dem Lüftungskanal verbundenen - Schornstein und am Dach gelöst hatten, hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Lockerung des Lüftungskanals ebenfalls sturmbedingt war. Den Beseitigungsaufwand hat der Sachverständige nachvollziehbar auf 3.978,89 € angesetzt und hierbei insbesondere berücksichtigt, dass der - durchgeführte - Abbau des Kanals nicht teuerer war als es eine entsprechende Reparatur gewesen wäre (vgl. Bl. 163 d. A.).

b) In Bezug auf das Objekt G-Straße kann der Kläger lediglich Ersatz für die Reparatur von drei Stegplatten beanspruchen. Nur insoweit hat die Beklagte eine sturmbedingte Beschädigung eingeräumt. Der Kläger hat die sturmbedingte Beschädigung von weiteren vier Stegplatten nicht bewiesen.

Unstreitig sind bei der ersten Besichtigung durch den Zeugen Q nur drei beschädigte Stegplatten bemerkt worden. Erst bei dem Besuch des Zeugen O sollen - so der Kläger - die Beschädigungen an weiteren vier Platten festgestellt worden sein. Der Zeuge O hat die Behauptungen des Klägers aber nicht bestätigt. Der Zeuge hat bekundet, dass bei seinem ersten Besuch bereits "von unten" fünf Platten sichtbar zerborsten waren. Lediglich zwei Platten hätten feine Risse aufgewiesen, was erst "von oben" sichtbar gewesen sei. Diese Aussage ist mit dem oben dargestellten Klägervortrag (lediglich drei Platten sofort sichtbar zerborsten, vier Platten feine Risse, erst später sichtbar) nicht zu vereinbaren. Im Übrigen spricht auch die Aussage des Klägers, wonach sich in den Rissen Verschmutzungen eingelagert hätten (Bl. 123 d. A.), gegen eine "frische" und somit sturmbedingte Beschädigung der weiteren vier Stegplatten. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen deuten Verschmutzungen auf "alte" Risse hin. Nach den weiteren Darlegungen des Sachverständigen ist zur Ermittlung des Aufwandes zur Reparatur von lediglich drei Stegplatten die - insoweit plausible - Rechnung der Fa. X in Höhe von 4.695,30 € entsprechend um 4/7 zu kürzen. Das führt zu einem Anspruch in Höhe von 2.012,27 €. Im Hinblick auf die von der Beklagten gezahlten 3.000,00 € ist der Kläger insoweit "überzahlt".

4.) Die Beklagte ist aus dem Gesichtspunkt des Verzuges auch verpflichtet, dem Kläger entsprechend § 91 ZPO anteilige (im Verhältnis Obsiegens/Unterliegens, 48 %) nicht anzurechnende außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 146,85 € zu erstatten. Der Umstand, dass der Kläger nicht nur - wie geschehen - die hälftige, sondern die gesamte - vorgerichtlich angefallene - Geschäftsgebühr erfolgreich geltend machen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 2007, 2049), führt nicht zur Erhöhung des Anspruches. Denn der Kläger hat den vollen Anspruch nicht - auch nicht hilfsweise - geltend gemacht.

5.) Der Zinsanspruch in Bezug auf Haupt- und Nebenforderung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 10 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Ende der Entscheidung

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