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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 17.08.2007
Aktenzeichen: 20 U 284/06
Rechtsgebiete: AVB, VVG, BGB


Vorschriften:

AVB § 6
VVG § 165
VVG § 178
VVG § 178 Abs. 1
BGB §§ 305 ff.
BGB § 305 c
BGB § 305 c Abs. 1
BGB § 307
BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1
BGB § 314
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. November 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der nach dem Urteil vollstreckbaren Beträge abzuwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der beizutreibenden Beträge leistet.

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung einer Rentenversicherung (abzüglich der erhaltenen Renten in Höhe von 430,40 € monatlich ab dem 01.10.2001, von 372,55 € monatlich ab Oktober 2004 und von 320,05 € monatlich ab dem 01.10.2005 und zzgl. der vereinbarten Überschussbeteiligung) nach Kündigung der im Jahre 2001 geschlossenen Rentenversicherung gegen Einmalzahlung (56.240,60 €) mit Sofortrente in Anspruch. Nach § 6 der einbezogenen AVB ist diese Rentenversicherung unkündbar.

Der Kläger, der die Rentenversicherung mit Schreiben vom 30.09.2005 kündigte (Bl. 17 d. A.) und um Auszahlung des verbliebenen Kapitals bat, hat die Auffassung vertreten, § 6 AVB verstoße gegen §§ 165, 178 VVG und halte zu dem einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht Stand.

Die Beklagte hat die Klausel für wirksam gehalten. Die Klausel verstoße weder gegen § 165 VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB. Die Kündigung des Klägers habe den Versicherungsvertrag daher nicht beendet.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klausel sei weder überraschend noch unangemessen. Umstände die den Kläger berechtigen würden, den Vertrag außerordentlich nach § 314 BGB, der die Anwendbarkeit der Grundsätze der WGG ausschließe, zu kündigen, seien nicht vorgetragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des angefochtene Urteils Bezug genommen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren mit folgender Begründung weiter:

§ 165 VVG sei auf die hier vorliegende Rentenversicherung anwendbar. Die Rentenversicherung sei mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung vergleichbar.

Die Klausel betreffend den Kündigungsausschluss sei überraschend i.S.d. § 305c BGB und benachteilige den Kläger auch nach § 307 BGB unangemessen. Ein durchschnittlicher VN könne davon ausgehen, dass auch ein auf Lebenszeit geschlossener Vertrag kündbar sei. Der Kläger habe mit der Klausel nicht rechnen müssen. Sie befinde sich mitten im Text und sei nicht drucktechnisch hervorgehoben. Im Antragsformular habe sich ein Hinweis befunden, wonach die Kündigung immer die schlechteste Lösung sei. Eine Kündigungsmöglichkeit sei daher zumindest - missverständlich - erwähnt worden. Die Hinweise im "Info für den Kunden" bezögen sich nicht auf die Kündigung. Die unangemessene Benachteiligung zeige sich auch darin, dass es dem VN auch bei einer wirtschaftlichen Notlage nicht möglich sei, den Vertrag zu kündigen. Die Hilfsanträge rechtfertigten sich damit, dass es dem Kläger nicht möglich sei, die Höhe der Überschussbeteiligung zu errechnen.

Der Kläger beantragt,

1.) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 56.240,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2005, hilfsweise abzüglich bereits erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 22.525,40 €, zu zahlen,

2.) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 846,74 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen

hilfsweise (zu Antrag 1.)

a) Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Rückkaufswertes aus dem Versicherungsvertrag XXXXXX65 zu erteilen,

b) nach erteilter Auskunft die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger den sich aus der erteilten Auskunft ergebenden Rückkaufswert nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2005, hilfsweise abzüglich bereits erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 22.525,40 € zu zahlen,

weiter hilfsweise (zu Antrag 1.)

a) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger den Rückkaufswert aus dem Versicherungsvertrag XXXXXX65 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2005, hilfsweise abzüglich bereits erbrachter Rentenleistungen in Höhe von 22.525,40 € zu zahlen,

3.) festzustellen, dass die Beklage verpflichtet ist, etwaige erwirtschaftete Überschüsse, die über den Betrag von 56.240,60 € aus dem Versicherungsvertrag XXXXXX65 hinausgehen, an den Kläger zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Akten gereichten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Ansprüche auf Zahlung, Auskunft etc. stehen dem Kläger nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag durch die vom Kläger erklärte - ordentliche - Kündigung beendet worden ist und rückabgewickelt weder muss (auf die Voraussetzungen eines außerordentlichen Kündigungsrechts entsprechend § 314 BGB beruft sich der Kläger in der Berufungsinstanz nicht mehr). Die Kündigung hat den Rentenversicherungsvertrag jedoch nicht wirksam beendet, da der Kläger zur Kündigung nicht berechtigt war. Die Parteien haben vorliegend das Recht zur ordentlichen Kündigung in § 6 der - unstreitig - einbezogenen AVB wirksam ausgeschlossen. Die Klausel verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot; sie hält auch einer Inhaltskontrolle Stand. Das hat das Landgericht im angefochtenen Urteil (veröffentlicht in NJOZ 2007,381) im Ergebnis und in der Begründung zutreffend und ausführlich ausgeführt. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Landgericht vollumfänglich. Die Einwendungen des Klägers in der Berufungsinstanz geben (nur noch) Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

1.) Ein Verstoß der Klausel gegen § 178 Abs. 1 VVG, § 165 VVG ist nicht gegeben. Eine Rentenversicherung mit Sofortrente gegen Einmalzahlung ist weder mit einer Lebensversicherung auf den Todesfall gegen Zahlung einer Einmalprämie noch mit einer Lebensversicherung gegen Zahlungen laufender Prämien vergleichbar. Eine analoge Anwendung wie z. B. im Falle der von dem Kläger in Bezug genommenen Termfix-Versicherung kommt nicht in Betracht. Denn bei dieser Art von Versicherungen erfolgt die Auszahlung nach Ablauf der Versicherung (auch wenn der Todesfall vorher eintritt) und nicht sofort mit Vertragschluss.

2.) Die Klausel verstößt nicht gegen § 305 c Abs. 1 BGB. Sie ist nicht überraschend.

a) Bei der Beurteilung der Klausel hat der Senat nicht auf den Kläger (der als ehemaliger Versicherungsagent über erhebliche Spezialkenntnisse verfügt haben wird) abgestellt, sondern auf einen durchschnittlichen VN (Palandt-Heinrichs zu § 305 c, RdNr. 15 m.w.N.).

b) Der Senat kann das Vorliegen des erforderlichen Überrumpelungs- oder Übertölplungseffektes (wofür der Kläger beweisbelastet ist) nicht positiv feststellen. Wie der Senat im Urteil vom 19.10.2005 (20 U 80/05, VersR 2006, 1245) ausgeführt hat, sind für die Frage der Auslegung von AGB nicht nur die Vertragsunterlagen, sondern alle Umstände maßgeblich, die im Zusammenhang mit dem Vertragschluss standen. Das gilt insb. für die Verbraucherinformationen, soweit sie dem VN bei Antragstellung vorlagen. Entsprechendes hat nach Auffassung des Senats auch bei der Beantwortung der Frage zu gelten, ob eine Klausel für den VN überraschend war. Das ist hier zu verneinen.

Zum einen steht die Klausel nicht an einer - versteckten - Stelle, an der der VN diese überhaupt nicht vermutet hätte (vgl. Bl. 10 d. A.). Auch ist zumindest die Überschrift (" § 6 Können Sie Ihre Versicherung kündigen?") drucktechnisch hervorgehoben. Zum anderen ist der Kläger bei der Beantragung des Vertrages ausdrücklich auf den Kündigungsausschluss hingewiesen worden. Im Unterschriftsfeld wird der Kläger auf das Lesen der - auf der Rückseite des Antrages befindlichen - Schlusserklärungen hingewiesen. Auf der Rückseite (die nicht nur die Schlusserklärung enthält, sondern auch die "Info für unsere Kunden") wird unter II. Nr. 4 unter "Können Sie die Versicherung zurückkaufen" u. a. aufgeführt, dass "sofort beginnende Rentenversicherungen nach Tarif RSN können Sie nicht kündigen" (Bl. 48 d. A.). Soweit sich der Kläger in der Berufungsbegründung darauf beruft, nach dem überreichten Informationspaket sei eine Kündigungsmöglichkeit - zumindest missverständlich - erwähnt (Bl. 50 d. A.), so verfängt der Hinweis nicht. In der Überschrift wird deutlich (kursiv und hervorgehoben) darauf hingewiesen, dass die - folgenden - Ausführungen nur für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht, mithin nicht für die hier abgeschlossenen Rentenversicherung, gelten ("Wichtig für die Rentenversicherung mit laufender Beitragspflicht").

Der Kläger konnte damit ohne weiteres erkennen, dass dieser Hinweis nicht für die von ihm abgeschlossene Rentenversicherung galt.

3.) Die Klausel verstößt weder gegen § 307 Abs. 2 Nr.1 BGB (Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung) noch gegen § 307 Abs. BGB (unangemessene Benachteiligung des VN).

a) Der Kläger wiederholt mit seiner Berufung im Wesentlichen nur die bereits in erster Instanz aufgeführten Gründe. Hierzu hat das Landgericht ausführlich und zutreffend Stellung genommen. Der Senat schließt sich den zutreffenden Gründen im angefochtenen Urteil an.

b) Soweit sich der Kläger jetzt darauf beruft, dass die Frage der Auszahlung des Rückkaufswertes von der Frage der Kündigungsmöglichkeit zu unterscheiden sei, so ist das sicherlich richtig, verhilft der Auffassung des Klägers aber nicht zum Erfolg. Das Landgericht hat ja gerade damit argumentiert, dass der Grundgedanke der gesetzlichen Regelung nur in - hier nicht vorliegenden - Ausnahmefällen die Auszahlung des Rückkaufswertes nach Eintritt des Versicherungsfalles (so wie hier gegeben, da der Versicherer sofort mit Rentenzahlungen beginnt) "zulasse" und daraus den Schluss gezogen, dass die Unkündbarkeit nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung führe. Denn nicht die Unkündbarkeit würde zu einer unangemessenen Benachteiligung, sondern eine Kündbarkeit ohne gesetzlichen Anspruch auf Auskehrung des Rückkaufswertes.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass es dem VN überhaupt nicht möglich sei, den Vertrag zu kündigen, so ist das nicht zutreffend. Denn dem VN steht das aus

§ 314 BGB folgende außerordentliche Kündigungsrecht, welches vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann, zu.

c) Abschließend gibt der Senat noch folgendes zu Bedenken:

Würde dem VN gestattet werden, den Rentenversicherungsvertrag ordentlich zu kündigen, so hätte er auch die Möglichkeit, den Vertrag z . B. kurze Zeit nach Rentenbeginn aus Anlass einer lebensbedrohlichen Erkrankung zu kündigen. Damit wäre aber der Kalkulationsgrundlage der Versicherer, die u. a. darauf beruht, dass die Rente der langlebenden Versicherten auch mit den Beiträgen der früh Versterbenden

finanziert wird, der Boden entzogen. Ähnliches gilt für den Fall, in welchem der VN die Garantiezeit "überlebt" hat und danach den Rentenvertrag kündigt, um nicht Gefahr zu laufen, "schnell" zu versterben, ohne das eingezahlte Kapital vollständig erhalten zu haben.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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