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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.06.2000
Aktenzeichen: 20 U 61/99
Rechtsgebiete: AUB, VVG


Vorschriften:

AUB § 15
VVG § 6
Leitsatz

Wenn Ärzte einem VN gegenüber auf einen früheren Unfall hinweisen, an den der VN sich aber nicht erinnern kann, darf der VN die Frage nach einem Vorunfall nicht schlicht verneinen.

Urteil des 20. Zivilsenates des OLG Hamm vom 31.05.00 (20 U 61/99)


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 61/99 OLG Hamm 16 O 250/98 LG Essen

Verkündet am 28. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner auf die mündliche Verhandlung vom 31.5.2000

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.1998 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 94 % dem Kläger und zu 6 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleitung oder Hinterlegung von 30.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, eine Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppen-Unfallversicherungsvertrages (Vers.-Nr. U 40/501/3419909; Vertragsablauf 23.8.1994, 12.00 Uhr) zwei Unfallversicherungen, denen die AUB 61 zugrundelagen.

Am 10.8.1994 erlitt der Kläger in L R /F einen Verkehrsunfall, bei welchem er jedenfalls eine Rippen-Serienfraktur links und einen schultergelenksnahen Bruch des linken Schlüsselbeins. erlitt. Er klagte ferner über Beschwerden im tiefen Rückenbereich. Der Radiologe Dr. B und sein Kollege, der Nuklearmediziner Prof. Dr. M , äußerten in Befunden vom 15. und vom 30.8.1994 (Bl. 32, Bl. 62) den Verdacht, daß es durch den Verkehrsunfall auch zu einer traumatischen Gefügelockerung des Ileosacralgelenks links gekommen sei.

Die schriftliche Schadenanzeige (Bl. d.A.) stammt vom 18.9.1994. Die Beklagte holte - über die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen hinaus - u.a. einen Bericht des Unfallchirurgen Dr. L (Bl. 141 f) ein. Dieser stellte die Diagnose: Thoraxkontusion mit Rippenserienfraktur links, Clavikulafraktur links, Ruptur Rotatorenmanschette linkes Schultergelenk mit erheblicher Bewegungseinschränkung, Beckenkontusion mit Sprengung Ileosacralgelenk links mit Behinderung der Gehfunktionen. Er schätzte den Grad der Invalidität auf 100 % vom 10.8. bis 18.9.94, auf 70 % vom 19.9.94 bis 10.11.94 und auf 50 % vom 11.11.94 bis 10.2.95 ein. Dann solle eine Nachuntersuchung erfolgen. Diese fand am 10.3.1995 statt. Nach der Beurteilung von Dr. L bestand weiterhin wegen der andauernden Beschwerden des Klägers im Schulterarmgürtel links eine Invalidität von 50 % (Bl. 143 f). Mit Übersendung dieses Berichts bat der Kläger um Auszahlung der Übergangsentschädigung von 30.000 DM. Diesen Betrag zahlte die Beklagte am 8.5.1995. Am 26.4.1995 überwies sie eine weitere Vorschußleistung auf die zu erwartende Invaliditätsentschädigung in Höhe von 50.000 DM. Weitere Zahlungen erbrachte die Beklagte nicht, obwohl der Kläger einer Reihe weiterer ärztlicher Berichte vorlegte. Die Beklagte wollte den Heilungsverlauf abwarten und der Empfehlung von Dr. L folgend erst zwei Jahre nach dem Unfall eine weitere Untersuchung in Auftrag geben.

Diese scheiterte zunächst. Die Beklagte hielt beim Kläger Rückfrage, weil er ihr im September 1996 erneut das Attest Dr. B vom 15.8.1994 (Bl. 61) zugeleitet hatte, welches sich aber vom zunächt übersandten (Bl. 62) unterschied und den weiteren Satz enthielt: "NB: Bekannte, fortgeschrittene, posttraumatische Arthrose des Schultergelenkes nach alter Luxationsfraktur". Hinweise auf eine solche Altverletzung hatten sich zuvor nicht ergeben.

Am 19.6.1997 wurde der Kläger schließlich im Auftrag der Beklagten durch den Unfallchirurgen Dr. L untersucht. Dieser gelangte in seinem schriftlichen Gutachten vom 23.6.1997 (Bl. 69 ff d.A.) zu der Beurteilung, daß die Frakturverletzungen im Bereich des linken Schlüsselbeins und des linken Brustkorbs anatomisch ohne Funktionseinbußen ausgeheilt seien. Unfallbedingte Funktionseinbußen lägen auch nicht im Bereich des Beckens und der Wirbelsäule vor. Die festgestellten geringen umformenden Veränderungen im Bereich des linken Schultereckgelenks und des rechten Schulterhauptgelenks seien unfallfremd und zudem ohne funktionelle Einbußen. Es lägen ferner spondylotische Veränderungen im Bereich der mittleren und unteren Brustwirbelsäule und beginnende Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke vor; auch diese seien aber unfallfremd. Dasselbe gelte für beginnende Veränderungen im Bereich der Hüftgelenke und des Ileosakralgelenks beidseitig.

Die Beklagte machte sich diese Ausführungen zu eigen, lehnte mit Schreiben vom 15.7.1997 (Bl. 82 f) weitere Leistungen ab und verlangte die Rückzahlung der insgesamt bereits gezahlten 80.000 DM.

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben. Er hat behauptet, unfallbedingt sei bei ihm eine dauerhafte, 70 %ige Invalidität eingetreten. Ausgehend von einer Versicherungssumme von 600.000 DM hat er einen Gesamtanspruch von 420.000 als Invaliditätsentschädigung und 30.000 DM als Übergangsleistung und unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beklagten einen Restanspruch in Höhe von 370.000 DM berechnet. Er hat ferner behauptet, der Besuch bei Dr. B am 10.6.1994, der zur Aufnahme des Nebenbefunds in dessen Befund vom 15.8.1994 geführt habe, sei ohne konkreten Anlaß und vorsorglich gewesen und ihm bei der Schadenanzeige nicht mehr gegenwärtig gewesen. Den Nebenbefund habe er nicht gekannt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 370.000 DM nebst 9 % Zinsen aus 150.000 DM seit dem 1.5.1996 sowie aus 220.000 DM seit dem 2.1.1998 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, daß eine unfallbedingte Invalidität fortbestehe. Beschwerden des Klägers beruhten auf unfallfremden Umständen. Sie hat sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers berufen. Dieser habe falsche Angaben zu Vorschäden gemacht und seine Mitwirkungspflicht verletzt.

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Radiologen Dr. B und danach die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte sei wegen Aufklärungsobliegenheit des Klägers leistungsfrei. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen Dr. B stehe fest, daß der Kläger gewußt habe, daß an seinem linken Schultergelenk bereits zwei Monate vor dem Unfall ein posttraumatischer, arthrotischer Zustand bestanden habe. Das habe er in der Schadenanzeige offenbaren müssen, aber vorsätzlich nicht getan. Das reiche für die Leistungsfreiheit aus. Die Relevanz der Falschangabe könne dahinstehen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit welcher er seinen Anspruch neu berechnet weiterverfolgt. Eine Obliegenheitsverletzung liege nicht vor. An einen Unfall, wonach in der Schadenanzeige gefragt worden sei, könne sich der Kläger nicht erinnern. Deshalb bestehe auch keine Offenbarungspflicht, wenn er auch von den Kalkablagerungen gewußt habe. Er habe auch keinerlei Beeinträchtigungen oder Beschwerden im linken Schultergelenk verspürt. Im einzelnen habe er sich bei dem Unfall neben den Frakturen der Rippen und des Schlüsselbeins eine Rotatorenmanschettenruptur links, eine Sprengung des Ileosakralgelenks und einzelne Brustwirbelkörperdeformierungen zugezogen. Mit Ausnahme letzterer seien die Verletzungen nicht folgenlos verheilt. Er leide hauptsächlich noch unter Schulter-Arm-Beschwerden, verbunden mit starken und schmerzhaften Bewegungseinschränkungen des linken Arms und Taubheitsgefühl im linken Mittel- und Ringfinger sowie in der linken Daumenspitze. Sein Atemvolumen sei eingeschränkt und er habe Schwierigkeiten beim Aufrichten, Rotieren, Gehen und Laufen. Er berechnet seinen Anspruch wie folgt: Invaliditätssumme 600.000 DM Armwert 70 %, davon 2/5 28 % Ileosakralgelenk 10 % 38 % = 228.000 DM Invaliditätssumme 400.000 DM Armwert 100 %, davon 2/5 40 % Ileosakralgelenk 10 % 50 % = 200.000 DM

Ferner stehe ihm die Übergangsleistung von 30.000 DM zu. Unter Berücksichtigung der gezahlten insgesamt 80.000 DM bleibe ein Restanspruch von 378.000 DM.

Der Kläger beantragt,

unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 378.000 DM nebst 9 % aus 150.000 DM seit dem 1.5.1996, aus 220.000 DM seit dem 2.1.1998 und aus 8.000 DM seit dem 9.6.1999 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger habe in der Schadenanzeige bewußt verschwiegen, daß er sich bereits vor dem Versicherungsfall wegen schmerzhafter Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk in ärztlicher Behandlung befunden und von dem Vorbefund "posttraumatische Arthrose" gewußt habe. Er habe Dr. B am 10.6.1994 aus konkretem Anlaß und wegen Beschwerden aufgesucht, die auch noch bis zu seiem Urlaub im August 1994 angehalten hätten.

Ferner bestreitet sie eine unfallbedingte dauerhafte Invalidität und deren fristgerechte Feststellung.

Eine zwischenzeitlich erhobene Widerklage auf Rückzahlung der gezahlten 80.000 DM hat die Beklagte zurückgenommen, ohne daß die Parteien darüber verhandelt haben.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genormen.

Der Senat hat auf Antrag der Beklagten den Kläger als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 31.5.2000 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

Der Anspruch des Klägers scheitert nicht an einer fehlenden fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität; bereits in seiner schriftlichen Beantwortung der entsprechenden Anfrage der Beklagten am 8.6.1995 (Bl. 147 d.A.) und somit innerhalb der am 10.11.1995 ablaufenden 15-Monats-Frist des § 8 II Abs. 1 AUB 61 hat der prakt. Arzt Dr. L prognostiziert, daß voraussichtlich Dauerschäden verbleiben würden. Das ist für die in den AUB vorgesehene ärztliche Feststellung ausreichend.

Auf die Frage, ob diese Prognose letzlich richtig war und ob und in welchem Maße beim Kläger eine unfallbedingte Invalidität zum maßgeblichen Zeitpunkt drei Jahre nach dem Unfall (§ 13 Abs. 3a AUB 61) verblieben ist, kommt es aber nicht an. Denn die Beklagte ist aus einem anderen Gesichtspunkt leistungsfrei.

Nach §§ 17 AUB 61, 6 Abs. 3 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn eine Obliegenheit verletzt wird, die ihm gegenüber nach dem Versicherungsfall zu erfüllen ist, es sei denn, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder daß sie - bei grober Fahrlässigkeit - weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der Leistungen gehabt hat. Nach § 15 II Nr. 4 AUB 61 ist der vom Versicherer zu liefernde Vordruck für Schadenanzeigen sorgfältig auszufüllen und ihm zuzusenden; außerdem sind alle weiter verlangten sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.

Der Kläger, der in dem von ihm unterzeichneten Vordruck für die Schadenanzeige darüber belehrt worden ist, daß ein VN durch bewußt unwahre oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz auch dann verliert, wenn dem Versicherer kein Nachteil entsteht, hat vorsätzlich die Frage zur Nr. 9 "frühere Unfälle" falsch beantwortet. Diese lautet:

9 frühere Unfälle

9.1 hatte die verletzte Person schon früher Unfälle (auch Kriegsverletzungen) nein ja 9.1.1 wann und welcher Art...

9.2 Hat die verletzte Person dafür Leistungen erhalten nein

ja 9.2.1 wenn ja, von wem

9.2.2 Bei Renten, welcher Prozentsatz

Bei den Fragen 9.1 und 9.2 hat der Kläger jeweils die Alternativen "nein" angekreuzt. Das war unter den gegebenen Umständen falsch. Denn er wußte von Tatsachen, die deutlich gegen Unfallfreiheit sprachen und die dringende Anhaltspunkte dafür waren, daß Fachleute von einem zurückliegenden, nicht unerheblichen Unfall im Bereich des linken Schultergelenks, der bereits zu degenerativen, nämlich arthrotischen Veränderungen geführt hatte ausgingen. Nach seinem eigenen Vorbringen ist der Kläger bereits bei seiner Musterung im Jahre 1964 auf einen in diesem Körperbereich stattgefundenen Unfall angesprochen worden. Wenige Wochen vor dem Unfall ist ihm dies noch einmal in Erinnerung gerufen worden. Dr. B den er aus konkretem Anlaß und zur Abklärung tatsächlich vorhandener Beschwerden und nach alledem eben nicht "routinemäßig" aufgesucht hat, hat nach Anfertigung von Röntgenbildern des Beschwerden bereitenden Schulter-Arm-Gürtels einen Befund erhoben und diesen auch dem Kläger eröffnet, wonach ein massiver Unfall vorgelegen habe, den er sogar als Luxationsfraktur bezeichnete. Dieser Befund und das ihm zugrundeliegende Ereignis hat der Kläger nach seiner Darstellung auch mit Dr. B diskutiert, wenn auch hinsichtlich des zugrundeliegenden Traumas ohne konkretes Ergebnis.

Insoweit kann es letzlich dahinstehen, ob der Kläger keine konkrete Erinnerung an einen Unfall unter Beteiligung der linken Schulter hat oder hatte. Denn wenn er dann auch mangels einer konkreten Kenntnis nicht die Frage nach erlittenen Unfällen bejahen mußte, so verbot sich die Antwortalternative "nein", erst recht, weil ein Unfall, der nicht lediglich eine unbedeutende und nicht erfragte Bagatelle war, nach seinem Kenntnisstand höchstwahrscheinlich vorgelegen hatte. Ausgehend von der Obliegenheit zum "sorgfältigen" Ausfüllen der Schadensanzeige hätte der Kläger hier entweder die Beantwortung der Frage offen lassen oder selbst eine eigene Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls zwischen den beiden Extremen "ja" und "nein" vornehmen und dies eintragen müssen. Die Obliegenheit zum "sorgfältigen Ausfüllen" erfordert zutreffende und vollständige Angaben (OLG Frankfurt, VersR 83, 390).

Auch die Frage, ob ein Unfall wirklich Ursache dieser degenerativen Erscheinungen im linken Schultergelenk war, ist letztlich nicht von Bedeutung. Die Gesundheitsfragen zu 9 und zu 8 (betr. Erkrankungen und Gebrechen) dienten erkennbar dem Zweck, für die Leistungsentscheidung bedeutsame Vorschäden abzuklären, wie sie eben typischerweise nach Unfällen oder nach Erkrankungen auftreten.

Die Anwort des Klägers auf die Frage nach Unfällen ist ohne erklärenden Hinweis auf die ihm bekannte Einschätzung behandelnder Ärzte objektiv unrichtig. Die Auskunftspflicht des VN erschöpft sich nicht in der formalistischen Beantwortung des Wortlauts der gestellten Fragen. In welchem Umfang Auskunft zu erteilen ist, ergibt sich aus dem Sinn der Frage. Die Anwort soll gewährleisten, daß der Versicherer in die Lage versetzt wird, die sachgemäßen Entschließungen über die Behandlung des Versicherungsfalls zu treffen (BGH VersR 93, 828; 69, 267 (268)). Der VN genügt seiner auch in § 34 VVG niedergelegten Auskunftspflicht insbesondere dann nicht mit der bloßen Beantwortung einer Formularfrage, wenn der Sachverhalt - für ihn erkennbar - von den üblichen Umständen der Schadensfälle abweicht, die die Grundlage standardisierter Fragen bilden, wie sie in Formularen gestellt werden. Die sachverständige ärztliche Einschätzung, daß ein Versicherungsnehmer einen massiven Unfall erlitten hat, von dem er allerdings keine Kenntnis hat, ist so ungewöhnlich, daß der Versicherer keinen Anlaß hat, in oder neben dem Formular danach von sich aus zu fragen. Das erkennt auch ein durchschnittlicher, rechtlich nicht vorgebildeter VN.

Liegt eine objektive Verletzung der Auskunftsobliegenheit des VN vor, ist dieser dafür beweisbelastet, daß die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht (§ 6 Abs. 3 VVG BGH vom 13.4.1983 - IV a ZR 163/81 = VersR 83, 674 unter V). Dieser Beweis ist dem Kläger nicht gelungen. Die Tatsachen, die den Schluß auf den früheren Unfall zuließen, waren ihm auch bei dem Ausfüllen der Schadenanzeige bekannt. Der Senat ist auch nach der Vernehmung des Klägers nicht davon überzeugt, daß er den Besuch bei Dr. B völlig verdrängt hatte. Dagegen spricht nämlich, daß es keineswegs eine routinemäßige Untersuchung war, sondern daß der Kläger, der sich im Hinblick auf die verspürten ungewöhnlich lang anhaltenden Nackenschmerzen als sensibilisiert bezeichnete, unter einem gewissen Leidensdruck stand und deshalb deren Ursache abgeklärt haben wollte. Daß er mit Dr. B die Ursache der arthrotischen Veränderungen des Schultergelenks diskutiert habe, hat er eingeräumt. Es ist kaum anzunehmen, daß die Erinnerung des Klägers beim Ausfüllen der Schadensanzeige wenige Wochen nach der Untersuchung und dem Besuch bei Dr. B schlechter war als jetzt, mehrere Jahre danach.

Bereits das Verschweigen der ihm bekannten Anknüpfungstatsachen begründete den objektiven Tatbestand der Obliegenheitsverletzung; daß er den Schluß von Dr. B nicht nachvollzog oder keine Erinnerung an einen Unfall hatte, läßt den Vorsatz deshalb nicht entfallen. Es stellt auch keine Situation dar, für die ein verständiger Versicherer Verständnis aufbringen muß und die deshalb nur ein geringes Verschulden begründen würde.

Daß Tatsachen, die auf einen früheren Unfall schließen lassen, generell für die Beurteilung des Versicherungsfalls, namentlich der Schadenshöhe, von Bedeutung und deshalb relevant sind, liegt auf der Hand. Über die Folgen von Obliegenheitsverletzungen ist der Kläger auch ausreichend belehrt worden.

Die Beklagte ist nach alledem leistungsfrei. Das gilt auch, soweit der Kläger seinen Anspruch z.T. auf eine dauerhafte, unfallbedingte Schädigung des Ileosakralgelenks stützt.

Nach alledem war die Berufung des Klägers mit den sich aus §§ 91, 97, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000 DM.

Ende der Entscheidung

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