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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.10.2000
Aktenzeichen: 20 U 66/00
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 61
Leitsatz

§ 61 VVG

Ein Rotlichtverstoß begründet dann keine grobe Fahrlässigkeit, wenn der Fahrer in einer nicht einfachen Verkehrssituation durch das Fahrverhalten eines Gelenkbusses, das für ihn gefahrträchtig ist, abgelenkt wird.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 66/00 OLG Hamm 2 O 361/99 LG Bielefeld

Verkündet am 25. Oktober 2000

Lammers, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 24. Februar 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat am 09.11.1998 gegen 11.48 Uhr in B B im Kreuzungsbereich O G Straße mit seinem Pkw Alfa-Romeo, amtl. Kennzeichen einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem das Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Er unterhält bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung, der die AKB zugrunde liegen. Er verlangt von der Beklagten Entschädigung i.H.v. rechnerisch unstreitigen 18.500,00 DM. Die Beklagte verweigert die Versicherungsleistung. Sie hält sich für leistungsfrei, weil der Kläger bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren und den Verkehrsunfall deshalb grob fahrlässig verursacht habe. Auf die entsprechende Klage des Klägers ist die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von 18.500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28.11.1998 verurteilt worden. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit welcher sie abändernd Klageabweisung erstrebt.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Die Klage ist begründet.

Der Anspruch des Klägers gem. §§ 1, 49 VVG, 12 Abs. 1 e AKB ist nicht nach § 61 VVG ausgeschlossen.

Es ist zwar zutreffend und entspricht auch weiterhin der Auffassung des Senats, daß Rotlichtverstöße wegen ihrer besonderen Gefährlichkeit, die offensichtlich ist, in der Regel als grob fahrlässig zu qualifizieren sind. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und wer das unbeachtet gelassen hat, was im ggf. jedem hätte einleuchten müssen (BGH VersR 1989, 582 (583)). Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe Gefahren, insbesondere, wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht gesperrt ist. Deshalb sind auch besonders hohe Anforderungen an den Verkehrsteilnehmer zu stellen. Von einem durchschnittlich sorgfältigen Kraftfahrer kann und muß deshalb verlangt werden, daß er an die Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heranfährt, das es ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten. Er darf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken lassen (BGH VersR 1992, 1085; Senat, VersR 1988, 1260; 95, 92).

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH und des Senats gilt für den Begriff der groben Fahrlässigkeit aber nicht ein ausschließlich objektiver, nur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Vielmehr sind auch Umstände zu berücksichtigen, die die subjektive Seite der Verantwortlichkeit betreffen (BGH VersR 92, 1085 m.w.N.). Subjektive Besonderheiten können im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben Fahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dabei reicht allerdings die Feststellung eines sogenannten "Augenblicksversagens" allein zur Entlastung nicht, wenn dies auch durchaus ein entlastendes Moment sein kann (BGH VersR 92, 1085; Senat, NVersZ 2000, 386). Ausgangspunkt ist dabei regelmäßig der Sachvortrag des Versicherungsnehmers; die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die das Verdikt der groben Fahrlässigkeit begründen, trifft nämlich den Versicherer, der sich auf Leistungsfreiheit gem. § 61 VVG beruft.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger schriftsätzlich sowie auch im Rahmen seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat Tatsachen dargelegt, die im Zusammenhang mit dem übrigen Akteninhalt, namentlich den von den Parteien eingereichten Auszügen aus dem Stadtplan, den Lichtbildern und der vorliegenden maßstabsgetreuen Skizze der Unfallörtlichkeiten Umstände ergeben, die das Verhalten des Klägers in einem milderen Licht erscheinen lassen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger eine durch das konkrete Verkehrsgeschehen veranlaßte, unvorhergesehene Ablenkung dargelegt und vor dem Hintergrund der vorliegenden Skizzen plausibel und einfühlbar geschildert.

Der Kläger hat dargelegt, daß er - selbst nicht ortskundig - sich am Unfalltag der Kreuzung, deren Verlauf nicht einfach und beider Annäherung kaum erkennbar ist, näherte und dabei hinter einem Gelenkbus herfuhr, der seine Aufmerksamkeit in Anspruch nahm. Dieser fuhr bei zwei vorhandenen Fahrspuren nicht am rechten Straßenrand, sondern benutzte teilweise auch die linke Fahrspur mit. Der Kläger sah deshalb davon ab, den Linienbus zu überholen und blieb, dessen Fahrweise beobachtend, dahinter. Als sich die beiden Fahrzeuge dem Einmündungsbereich näherten, nahm der Kläger wahr, daß der vor ihm fahrende Bus den rechten Fahrtrichtungsanzeiger setzte und dabei gleichzeitig weiter auf die linke Fahrspur hinüberfuhr. Er habe sich deshalb entschlossen, auch weiterhin hinter dem Bus zu bleiben. Die Fahrweise des Busses und sein Bemühen, seine eigene Fahrweise damit zu koordinieren, hätten seine Aufmerksamkeit in Anspruch genommen. Er habe auf die Ampeln nicht geachtet und sie auch tatsächlich nicht gesehen. Diese seien durch die massige Karosserie des vor ihm fahrenden Busses verdeckt gewesen, ebenso wie der sich aus der O Straße nähernde spätere Unfallgegner.

Dieses Verhalten rechtfertigt den Vorwurf der Fahrlässigkeit. Das Verdikt der groben Fahrlässigkeit ist aber noch nicht angemessen. Der Kläger hat sich durch ein konkretes für ihn gefahrträchtiges Verkehrsgeschehen, das sich unmittelbar vor ihm abspielte und das ihm unerwartet höhere Konzentration abverlangte, um einen andernfalls drohenden Unfall zu vermeiden, von der ebenfalls gebotenen und von ihm beim Herannahen an eine Kreuzung grundsätzlich zu erwartenden Beobachtung der Lichtzeichenanlage ablenken lassen. Das belegt zwar, daß der Kläger von der Verkehrssituation überfordert war, möglicherweise auch, weil er bereits vorher die Anzeichen einer derartigen Entwicklung nicht erkannt und deshalb die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. In besonders grobem Maße hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aber dabei nicht außer acht gelassen. Er hat sich insbesondere nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken oder überhaupt die gebotene Konzentration vermissen lassen. Sein Fehlverhalten stellt sich hier letztlich als ein Fehler in der Gewichtung zweier gleichermaßen gebotenen Handlungen dar, nämlich der Beobachtung der Ampeln und Befolgung ihrer Gebote einerseits und der Beobachtung des Verkehrsgeschehens und der angemessenen Reaktion darauf andererseits. Weil sich diese Situation für den Kläger unerwartet einstellte, läßt dies sein Fehlverhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen.

Die Berufung der Beklagten war nach alledem mit den sich aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen zurückzuweisen.

Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Ende der Entscheidung

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