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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 24.07.2002
Aktenzeichen: 20 U 71/02
Rechtsgebiete: BGB, VVG, AKB


Vorschriften:

BGB § 387
BGB § 389
BGB § 812
BGB § 812 I 1
VVG § 59 I
VVG § 75 I
VVG § 76 I
VVG § 76 III
AKB § 3 Nr. 2
AKB § 7 (1) Nr. 2
AKB § 12 Nr. 1 I. a)
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 71/02 OLG Hamm

Verkündet am 24. Juli 2002

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lücke, die Richterin am Oberlandesgericht Betz und die Richterin am Landgericht Dr. Jansen

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten - Inhaber einer Motorradwerkstatt - auf Rückzahlung von 6000,- DM aus einer Kraftfahrtversicherung für KFZ-Handel und - Handwerk in Anspruch. Diese umfasst eine Haftpflicht- sowie eine Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von je 2000,- DM. Versichert sind fremde Fahrzeuge während der Werkstattobhut, dem Vertrag liegen die AKB sowie die Sonderbedingungen zur Kraftfahrtversicherung für KFZ-Handel und Handwerk (SBKHH) zugrunde.

Am 17.2.1999 kam es in der Werkstatt des Beklagten durch Brandstiftung zu einem Brand. Durch den Brand wurden u.a. neun Motorräder von Kunden des Beklagten, so auch das Motorrad eines Herrn sowie die Motorräder der Zeugen und zerstört.

Die Klägerin ließ die entsprechenden Schäden gutachterlich ermitteln; auf die diesbezügliche Berechnung des Sachverständigen vom 5.3.1999 wird Bezug genommen. Entsprechend ihrem Abrechnungsschreiben vom 26.7.1999 zahlte die Klägerin vorprozessual 9.200,- DM, davon 6.000,- DM für das Motorrad des Geschädigten.

Nach Zahlung der 9.200,- DM durch die Klägerin stellte sich heraus, dass die Salzburger Landesversicherung, bei der der Geschädigte sein Motorrad vollkaskoversichert hatte, diesem den Schaden in Höhe von 5.500,- DM beglichen hatte. In Höhe von 6000,- DM nimmt die Klägerin den Beklagten insoweit unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung in Anspruch.

Der Beklagte hat wegen der zerstörten Motorräder widerklagend einen Betrag von 25.424,74 geltend gemacht, dabei hat er hinsichtlich der Klageforderung hilfsweise die Aufrechnung erklärt. Wegen der Berechnung wird auf den Schriftsatz vom 8.6.2001 Bezug genommen.

Die Klägerin hat eine Zahlung unter Hinweis auf III. Nr. 2 der SBKHH verweigert und dazu behauptet, die Motorräder seien zum Teil lediglich garagenmäßig untergestellt gewesen. Im übrigen - so hat die Klägerin gemeint - sei der Beklagte nicht befugt, Leistungen an sich selbst zu verlangen.

Der Beklagte seinerseits hat behauptet, sämtliche Motorräder hätten sich zur Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten im Reparaturraum seiner Werkstatt befunden.

Durch Urteil vom 27.12.2001 hat das LG - nachdem der Schaden der Höhe nach unstreitig gestellt worden ist - die Klage abgewiesen und auf die Widerklage des Beklagten die Klägerin zur Zahlung von 13.400,- DM verurteilt. Zur Begründung hat das LG im wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei hinsichtlich des Schadens zwar gem. § 812 BGB zur Rückzahlung in Höhe von 5.500,- DM verpflichtet; der Anspruch sei jedoch durch Aufrechnung erloschen, da dem Beklagten wegen der Zerstörung der Kundenmotorräder Gegenansprüche in Höhe von noch insgesamt 18.900,- DM zustünden. Auch sei der Beklagte zur Geltendmachung der Ansprüche befugt; zwar liege eine Versicherung für fremde Rechnung vor; der insoweit einschlägige § 76 III VVG sei jedoch durch § 3 Nr.2 AKB abbedungen. Ein Ausschlusstatbestand gem. III. Nr.2 SBKHH bestehe nicht: der Beklagte habe Reparaturarbeiten substantiiert dargelegt, ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil vom 27.12.2001 Bezug genommen.

Mit der Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Klageabweisung sowie die Verurteilung auf die Widerklage hin.

Sie rügt weiterhin die Aktivlegitimation des Beklagten; dieser könne allenfalls Zahlung an die Geschädigten verlangen. Eine Aufrechnung hinsichtlich der Klageforderung von 6.000,- DM sei nicht wirksam erfolgt; insoweit verweist die Klägerin auf eine garagenmäßige Unterstellung des in Rede stehenden Motorrades gemäß III. Nr. 2 der SBKHH. Bezüglich der Motorräder der Geschädigten und behauptet sie, die Motorräder seien lediglich für den Winter abgestellt gewesen. Im übrigen meint die Klägerin, sie sei unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei, da der Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 24.8.2001 das Vorliegen von Reparaturaufträgen behauptet habe.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 6.000,- DM = 3.067,75 € nebst 6% Zinsen seit dem 26.11.1999 zu zahlen;

2. die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.7.2002 persönlich angehört und hat ferner Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen und. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.7.2002 Bezug genommen.

Die Akten 66 Js 132/99 StA Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage des Beklagten zur Zahlung von 13.400,- DM verurteilt. Der mit der Klage geltend gemachte Rückzahlungsanspruch hinsichtlich des Motorrades des Geschädigten ist gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen; die weiteren widerklagend geltend gemachten Entschädigungsansprüche sind begründet, da weder ein Ausschlusstatbestand nach III Nr. 2 der SBKHH vorliegt, noch Leistungsfreiheit unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung eingetreten ist.

I.

Der Klägerin steht gemäß § 812 M BGB ein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung von 5.500,- DM im Hinblick auf das Motorrad des Geschädigten zu.

1.

Soweit die Klägerin sich in der Berufungsinstanz nunmehr darauf berufen hat, eine Zahlungsverpflichtung dem Beklagten gegenüber habe wegen einer garagenmäßigen Unterstellung des Motorrades und des diesbezüglichen Ausschlusstatbestandes des III. Nr. 2 der SBKHH nicht bestanden, trifft dieser Einwand nicht zu. Ersichtlich hat die Klägerin insoweit nämlich - da auch das erstinstanzliche Urteil eine entsprechende sprachliche Verwechslung enthält - die Motorräder der Geschädigten und verwechselt. Nach dem Akteninhalt ging es hinsichtlich des Rückzahlungsanspruches jedoch ohne Zweifel um das Motorrad. Bezüglich des Motorrades hat die Klägerin in ihrem Abrechnungsschreiben vom 27.6.1999 jedoch selbst ausgeführt, dieses habe sich zu Reparaturzwecken beim Beklagten befunden; aus diesem Grund hat die Klägerin auch die vorprozessual gezahlte und nunmehr zurückgeforderte Entschädigungsleistung in Höhe von 6.000,- DM erbracht.

Ein Ausschlusstatbestand kommt daher nach dem eigenen Vortrag der Klägerin ebensowenig in Betracht wie eine etwaige Obliegenheitsverletzung mangels eines übersandten Reparaturauftrages.

2.

Die Zahlung von 6.000,- DM für das Motorrad erfolgte jedoch in Höhe von 5.500,- DM - bezüglich der weiteren 500,- DM ist die Berufung von vornherein unbegründet - ohne Rechtsgrund, da bereits zuvor die den Schaden in vorgenannter Höhe gegenüber dem Eigentümer beglichen hatte.

Bezüglich des Motorrades lag eine Doppelversicherung im Sinne des § 59 I VVG vor; einerseits war das Motorrad durch den Eigentümer bei der vollkaskoversichert, andererseits bestand Versicherungsschutz nach der vom Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung für KFZ-Handel und Handwerk. Mit der erfolgten Zahlung seitens der ist der Schaden insgesamt ausgeglichen worden; ein Anspruch aus der in Rede stehenden Kraftfahrtversicherung des Beklagten bestand demnach nicht mehr; durch die Zahlung der Klägerin ist der Beklagte daher - wie dieser auch gar nicht in Abrede stellt - ungerechtfertigt bereichert.

3.

Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin in Höhe von 5.500,- DM ist jedoch gemäß § 389 BGB durch Aufrechnung erloschen.

a)

Bei der vom Beklagten abgeschlossenen Kraftfahrtversicherung für sämtliche beschädigte Motorräder handelt es sich um eine zugunsten der jeweiligen Eigentümer abgeschlossene Kaskoversicherung für fremde Rechnung. Ansprüche aus dieser Versicherung stehen, wie sich aus den §§ 75 I, 76 I VVG ergibt, den jeweils Geschädigten zu, können aber allein vom Versicherungsnehmer - dem Beklagten -, und zwar "im eigenen Namen" geltend gemacht werden, § 3 II AKB. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Der Beklagte war vorliegend auch aufrechnungsbefugt; die von ihm erklärte Aufrechnung scheitert nicht an der nach § 387 BGB grundsätzlich erforderlichen Gegenseitigkeit der jeweiligen Forderungen.

Forderungsinhaber etwaiger Entschädigungsansprüche aus der vom Beklagten abgeschlossenen Kaskoversicherung sind zwar die jeweils durch den Brand geschädigten Motorradeigentümer. Zu eigenen Händen forderungsberechtigt war aber nur der Beklagte als Versicherungsnehmer. Deshalb hat die Klägerin auch an ihn gezahlt. Wenn der Beklagte, obwohl er gemäß § 76 I VVG, § 3 II AKB verfügungsbefugt ist, mangels Gegenseitigkeit der Forderungen nicht mit den den versicherten Eigentümern der Motorräder zustehenden Versicherungsansprüchen gegen den Rückzahlungsanspruch der klagenden Versicherung aufrechnen könnte, würde dieses Ergebnis der durch § 76 I VVG gestalteten Gesetzeslage nicht gerecht Wenn, wie § 76 I VVG dies bestimmt, Forderungsinhaberschaft und Verfügungsbefugnis auseinanderfallen, ist eine Auslegung dahingehend geboten, dass der Zuweisung der Verfügungsbefugnis auch die Aufrechnungsbefugnis folgen muss. § 76 I VVG kann daher nur dahingehend verstanden werden, dass durch die Zuweisung der Verfügungsbefugnis gleichzeitig das Gegenseitigkeitserfordernis des § 387 BGB "gelockert" wird. Andernfalls könnte gegen den Rückzahlungsanspruch des Versicherers überhaupt nicht, mangels Verfügungsbefugnis auch nicht vom Forderungsinhaber, aufgerechnet werden. Der Wortlaut des § 387 BGB steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Danach ist die Aufrechnung dann möglich, wenn zwei Personen u.a. sich gleichartige Leistungen "schulden". Wenn bedingungsgemäß (§ 3 II AKB) die Klägerin Zahlung der Entschädigung an den Beklagten "schuldet" und dieser Rückzahlung einer überzahlten Entschädigung, steht einer wechselseitigen Tilgung der beiderseitigen Forderungen nichts im Wege. § 387 BGB will ein "unwirtschaftliches Hin und Her" vermeiden (Palandt-Heinrichs, § 387 BGB Rn. 1). Dieser Normzweck würde verfehlt, wenn, wie die Klägerin meint, der Beklagte auf eine Widerklage verwiesen werden müßte. Damit aber kann der Versicherungsnehmer, der eine Kaskoversicherung für fremde Rechnung abgeschlossen hat, mit der seiner Verfügungsbefugnis unterliegenden Forderung des Versicherten gegen Ansprüche des Versicherers aufrechnen (ebenso Lorenz, VersR 97,1267, Anmerkung zu OLG Köln, VersR 97, 1265 ff.).

b)

Die vom Beklagten erklärte Aufrechnung ist auch begründet, da diesem gegenüber der Klägerin aus der Kaskoversicherung wegen des Brandschadens vom 17.2.1999 Entschädigungsansprüche in Höhe von 18.900,- DM zustehen.

Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Beklagten grundsätzlich hinsichtlich der am 17.2.1999 beschädigten Motorräder Entschädigungsansprüche zustehen, da sich insoweit das gemäß II. Nr. 1 b) SBKHH, § 12 Nr. 1 I. a) AKB versicherte Brandrisiko verwirklicht hat.

Streit besteht zwischen den Parteien in der Berufungsinstanz allein noch darüber, ob dem Beklagten auch bezüglich der Motorräder und Entschädigungsansprüche zustehen.

(1)

Gemäß I Nr. 4 SBKHH besteht Versicherungsschutz für fremde Fahrzeuge, soweit sich diese zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen eines Kraftfahrzeughandels- oder eines -werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des Versicherungsnehmers befinden. Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind gemäß III Nr. 2 der SBKHH jedoch Schäden an fremden Fahrzeugen, welche bei dem Versicherungsnehmer garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen, sofern die Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung auftreten.

Die Beweislast obliegt dem Versicherer, hier also der Klägerin.

Fremde Fahrzeuge sind nach I 4 SBKHH versichert, wenn und solange sie sich zu irgendeinem Zweck, der sich aus dem Wesen des ... Kfz-Werkstattbetriebes ergibt, in der Obhut des VN befinden. Ein solcher Zweck ist zumindest als Kulanzleistung nach oder vor Reparatur- oder Wartungsarbeiten auch die garagenmäßige Aufbewahrung des Krades, wie sich schon daraus ergibt, daß die Verneinung des Versicherungsschutzes für die garagenmäßige Unterstellung in III 2 SBKHH ausdrücklich als Ausschluß vereinbart ist und darüber hinaus nicht einmal alle Fälle der Unterstellung erfaßt sondern nur solche, wo Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit der Unterstellung eingetreten sind. Für diesen Ausschluß trägt die Klägerin die Beweislast (A.A. Stiefel-Hofmann, 17. Aufl., Kraftfahrtversicherung, Kfz-Handel RN 19 und 67).

Als Ausschluß ist III 2 SBKHH eng auszulegen.

Er erfaßt nur Schäden an Fahrzeugen, die ausschließlich garagenmäßig untergestellt sind oder untergestellt werden sollen und nicht etwa auch solche Schäden, die vor oder nach Reparatur- oder Wartungsarbeiten beim weiteren Verbleib in der Werkstatt entstehen.

Diesen Beweis einer ausschließlich garagenmäßigen Unterstellung der Motorräder und hat die Klägerin indessen nicht zu führen vermocht. Die Zeugen die Zeugin ist lediglich Halterin des betroffenen Motorrades und haben vielmehr übereinstimmend glaubhaft bekundet, dem Beklagten seien jeweils Reparaturaufträge für die Motorräder erteilt worden. So hat der Zeuge bekundet, der Vergaser sei defekt gewesen; darüber hinaus habe das Motorrad für die Saison "startklar" gemacht werden sollen. Der Zeuge hat seinerseits bekundet, das Motorrad habe eine neue Verkleidung benötigt; auch habe es Probleme mit dem Vergaser gegeben. Ggf. habe das Motorrad, sofern der Preis stimme, vom Beklagten auch verkauft werden sollen.

Die Zeugin wiederum hat bekundet, die Lenkung ihres Motorrades sei nicht in Ordnung gewesen. Deshalb habe sie es in Reparatur gegeben.

Die vorstehenden Bekundungen stehen in Übereinstimmung mit den vorprozessualen Ausführungen des Beklagten ausweislich des Schriftsatzes vom 26.5.1999 sowie den dazu jeweils vorgelegten Arbeitsaufträgen. Gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen spricht auch nicht der Umstand, dass die Arbeitsaufträge und zunächst keine Eintragungen aufwiesen; diese vielmehr zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten. Dazu hat der Beklagte bei seiner Anhörung vor dem Senat plausibel erklärt, die entsprechenden Aufträge seien nach Abgabe des Krades aber vor dem Brand erteilt worden, bzw. habe er die Eintragungen zu Abrechnungszwecken in die schriftlichen Arbeitsaufträge aufgenommen, soweit die Arbeiten von ihm erledigt worden seien.

Damit steht zur Überzeugung des Senates fest, dass keine ausschließlich garagenmäßige Unterstellung der Motorräder und erfolgte, sondern diese sich zumindest auch zu Reparaturzwecken in der Obhut des Beklagten befanden. Ein Ausschuss des Versicherungsschutzes nach III. Nr. 2 der SBKHH liegt daher nicht vor

(2)

Die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Obliegenheitsverletzung leistungsfrei. Ob insoweit die von der Klägerin behauptete Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 7 (1) Nr. 2 AKB geeignet ist, eine Leistungsfreiheit herbeizuführen, kann letztlich dahinstehen. Denn bereits die diesbezügliche Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe erstmals mit Schriftsatz vom 24.8.2001 die Existenz von Werkstattaufträgen behauptet, ist unzutreffend. Der Beklagte hat bereits vorprozessual mit Schriftsatz vom 26.5.1999, den die Klägerin selbst mir ihrer Klagebegründung vorgelegt hat, detailliert zu den einzelnen Reparaturen der Motorräder vorgetragen. Dass darüber hinaus von der Klägerin zeitlich vor ihrem weitergehende Leistungen ablehnenden Schreiben vom 26.7.1999 Unterlagen vom Beklagten verlangt und nicht beigebracht worden wären, ist weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich.

Der Höhe nach sind die Entschädigungsansprüche des Beklagten unstreitig; wegen der Berechnung wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Demnach stehen dem Beklagten aus der Fahrzeugkaskoversicherung Entschädigungsansprüche in Höhe von 18.900,- DM zu. Wegen der von ihm wirksam erklärten Aufrechnung ist insoweit der Rückzahlungsanspruch aus § 812 I 1 BGB in Höhe von 5.500,- DM erloschen; die Berufung war daher hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Anspruches zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hinsichtlich der Verurteilung auf die Widerklage hin war ebenfalls zurückzuweisen, da dem Beklagten nach Berücksichtigung der zur Aufrechnung gestellten Forderung in Höhe von 5.500,- DM aus den angeführten Gründen noch weitere Entschädigungsansprüche in Höhe von 13.400,- DM zustehen.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 I, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst (§ 543 ZPO).

Ende der Entscheidung

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