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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.08.1999
Aktenzeichen: 20 U 72/99
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 1
ZPO § 97
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 72/99 OLG Hamm 15 O 467/98 LG Münster

Verkündet am 25. August 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Knappmann, die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg und den Richter am Oberlandesgericht Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. März 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand und Entscheidungsgründe: - abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO

I.

Der im Mai 1939 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Januar 1989 krankenversichert. Bis März 1995 stand er als angestellter Lehrer im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen und war aus eigenem Recht beihilfeberechtigt, wobei der Krankenversicherungstarif der Beihilfeberechtigung angepaßt war. Die Ehefrau des Klägers ist beamtete Lehrerin in NordrheinWestfalen. Sie ist bei der Beklagten nicht krankenversichert. Zum 31. März 1995 schied der Kläger aus Krankheitsgründen aus dem Schuldienst aus und bezieht seitdem eine Rente. Nachdem ihm von der Schulbehörde auf entsprechende Nachfrage mitgeteilt worden war, er sei aus eigenem Recht als Frührentner nicht mehr beihilfeberechtigt, wandte er sich an den Agenten K der Beklagten und bat um eine entsprechende Anpassung seines Krankenversicherungsschutzes, weil er seit dem 1. April 1995 nicht mehr beihilfeberechtigt sei. In dem formularmäßigen Antrag, der von dem Zeugen am 6. April 1995 aufgenommen und von dem Kläger unterzeichnet worden ist, ist die Frage nach einem Beihilfeanspruch verneint. Per 1. April 1995 erfolgte entsprechend diesem Antrag eine Umstellung des Krankenversicherungstarifes mit einer Erstattungsquote von 100 %. Auf Antrag des Klägers vom 16. Januar 1998 erfolgte eine weitere Umstellung der Tarife. Auch in diesem Antrag ist die Frage nach einem Beihilfeanspruch verneint.

Der Kläger gehört über seine Ehefrau grundsätzlich seit April 1995 zum beihilfeberücksichtigungsfähigen Personenkreis mit einer Erstattungsquote von 70 % der beihilfefähigen Aufwendungen im Krankheitsfall. Nachdem er von diesem Umstand Kenntnis erlangt hatte, beantragte er eine entsprechende Umstellung des Krankheitskostenversicherungstarifes, die die Beklagte auf seinen Antrag mit Wirkung ab November 1998 auch vorgenommen hat. Der Kläger hat von der Beklagte Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 20.186,75 DM mit der Begründung verlangt, auch nach seinem Ausscheiden aus dem Schuldienst habe über seine Ehefrau eine Beihilfeberechtigung fortbestanden. Darüber habe der Zeuge K , der gewußt habe, daß seine Ehefrau Lehrerin sei, ihn nicht belehrt. Infolge der fehlerhaften Beratung habe er einen Krankenversicherungsvertrag abgeschlossen, durch den ein in dieser Höhe nicht abzusicherndes Risiko versichert worden sei. Die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Prämien und den Prämien, die er bei sachgerechter Beratung und Tarifumstellung ab April 1995 auf einen Krankenversicherungsschutz von 30 % bis April 1998 hätte zahlen müssen, beziffert er mit 20.186,75 DM. Die Beklagte hat eiine fehlerhafte Beratung durch den Zeugen K verneint und bestritten, daß der Zeuge K Kenntnis vom Beruf der Ehefrau des Klägers bei Umstellung des Versicherungsvertrages im April 1995 gehabt habe.

Das Landgericht hat nach Anhörung des Klägers und Vernehmung der Ehefrau des Klägers und des Agenten die Klage abgewiesen.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Beratungsverschuldens anläßlich der Umstellung des Krankenversicherungsvertrages im April 1995.

1.

Nach dem zwischen den Parteien unstreitigen Sachverhalt hat der Kläger sich an den Agenten K der Beklagten gewandt mit der Bitte um Umstellung eines Krankenversicherungsvertrages, da er aus dem Schuldienst ausscheide und nicht mehr beihilfeberechtigt sei. Bei dieser Sachlage hatte der Agent keine Veranlassung, die Angaben des Klägers auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Ein Versicherer muß zwar bei entsprechender Nachfrage einen unkundigen Versicherungsnehmer über den auf ihn zugeschnittenen Versicherungsschutz belehren und bei Abschluß oder Änderung eines Krankenversicherungsvertrages darum bemüht sein, den für den "Bedarf" des Versicherungsnehmers passenden Tarif herauszufinden. Wenn aber - wie hier - ein bereits bei einer Krankenversicherung mit Beihilfetarif versicherter Versicherungsnehmer um eine Vertragsänderung mit der Begründung bittet, er sei nicht mehr beihilfeberechtigt, weil er als Lehrer aus dem Schuldienst ausgeschieden sei, darf ein Agent diese Angaben als richtig unterstellen und muß nicht nachfragen, ob er denn nun wirklich keinen Beihilfeanspruch mehr habe und nicht eventuell doch als Angehöriger über seinen Ehegatten noch zum Kreis der Beihilfeberechtigten gehöre. Ein Agent kann in einem solchen Fall davon ausgehen, daß ein Versicherungsnehmer, der wegen Wegfalls der Beihilfeberechtigung eine Vertragsänderung wünscht, sich über das Bestehen bzw. Nichtmehrbestehen des Beihilfeanspruchs erkundigt hat. In einem solchen Fall muß der Agent nicht ungefragt von sich aus nachfragen, ob denn nicht vielleicht noch abgeleitete Beihilfeansprüche bestehen und über solche Ansprüche belehren. Das gilt insbesondere auch im Hinblick auf den Bildungsstand des Klägers, der angestellter Lehrer und kein unerfahrener Berufsanfänger war.

2.

Es kann dahinstehen, ob der Zeuge auf abgeleitete Beihilfeansprüche hätte hinweisen müssen, wenn er wußte, daß die Ehefrau des Klägers beamtete Lehrerin war. Der Kläger hat nämlich nicht zu beweisen vermocht, daß der Zeuge K zum Zeitpunkt der Änderung des Krankenversicherungsvertrages von diesem Umstand Kenntnis hatte. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die Ehefrau des Klägers nicht bei der Beklagten krankenversichert ist, so daß dem Zeugen K ihr Berufsstand nicht aus der "Bestandspflege" bekannt war. Bei der Antragstellung am 6. April 1995 ist auch nicht über den Beruf der Ehefrau gesprochen worden, wie der Kläger selbst eingeräumt hat. Wenn bei dem ersten Gespräch, daß der Zeuge mit dem Kläger und seiner Ehefrau im Jahre 1988 geführt hat, der Beruf der Ehefrau zur Sprache gekommen ist, mußten die damaligen Informationen dem Zeugen K nicht zwingend bis zur Änderung des Vertrages im Jahr 1995 im Gedächtnis bleiben.

Es liegt sogar eher nahe, daß er den Beruf der Ehefrau bis zur Vertragsänderung im Jahre 1995 vergessen oder jedenfalls bei dem Gespräch im April 1995 nicht daran gedacht hatte, zumal der Beruf der Ehefrau des Klägers für die Krankenversicherung des bis zum 31. März 1995 selbst beihilfeberechtigten Klägers keine Rolle spielte. Die 1988 bei Vertragsanbahnung erhaltene Information mußte der Zeuge auch nicht in seinen Unterlagen festhalten, weil sie für das Vertragsverhältnis mit dem Kläger keine Rolle spielten.

Ein Beratungsverschulden ist der Beklagten deshalb nicht vorzuwerfen.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus dem §§ 708 Ziff. 10, 711 und 713 ZPO.

Die Beschwer des Klägers beträgt 20.186,75 DM.



Ende der Entscheidung

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