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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.09.2001
Aktenzeichen: 20 U 78/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 242
Zur fristlosen Kündigung eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages durch den Versicherer wegen beleidigender Äußerungen des VN (hier: Außerordentliches Kündigungsrecht verneint, weil Ausgangspunkt des eskalierten Streits der Vertragsparteien eine Bagatellforderung des Versicherers von 14,67 DM war, auf die der VN mit überschießender Verärgerung reagiert hatte, und eine Abmahnung des VN durch den Versicherer nicht erfolgt war).
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

20 U 78/01 OLG Hamm

Verkündet am 19. September 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 durch die Richterin am Oberlandesgericht Brumberg sowie die Richter am Oberlandesgericht Rüther und Meißner

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Februar 2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Es wird festgestellt, daß der Versicherungsvertrag zur Versicherungsnummer 856232/4 (Kranken- und Pflegeversicherung) über den 10.11.2000 hinaus fortbesteht.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen materiellen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihm aus der von der Beklagten ausgesprochenen unwirksamen fristlosen Kündigung vom 10.11.2000 des Versicherungsvertrages zur Vers.-Schein-Nr. 856232/4 entstanden ist und in Zukunft entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 12 % dem Kläger und zu 88 % der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger - praktischer Arzt und Psychotherapeut - war bei der Beklagten seit 1991 kranken- und pflegeversichert. Die Parteien streiten darüber, ob dieses Versicherungsverhältnis durch fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2000 beendet worden ist oder fortbesteht.

Im November 1998 setzte die Beklagte den Kläger über eine Beitragsanpassung in der Krankenversicherung mit Wirkung zum 01.01.1999 in Kenntnis. Danach erhöhte sich der vom Kläger zu zahlende Gesamtbeitrag (Kranken- und Pflegeversicherung) um monatlich 14.75 DM von 406,29 DM auf 421,01 DM.

Mit Schreiben vom 30.11.1998 teilte der Kläger dem Versicherer mit, er werde auch weiterhin lediglich den Krankenversicherungsbeitrag ohne Erhöhungszuschlag zahlen. Zur Begründung wies er darauf hin, der Beitrag habe sich in den 7 Jahren des Bestands des Versicherungsvertrages bereits verdoppelt.

Daraufhin erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 05.01.1999 die Beitragsanpassung unter Hinweis auf vermehrte Leistungsinanspruchnahme.

Der Kläger zeigte sich nach wie vor unzufrieden, bot aber mit Schreiben vom 10.01.1999 an, die Beitragserhöhung mit Wirkung ab Februar 1999 zu akzeptieren.

Diesen Vorschlag lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.1999 unter Berufung auf die Notwendigkeit einer Gleichbehandlung aller Versicherten als inakzeptabel ab.

Daraufhin zahlte der Kläger ab 01.02.1999 monatlich den erhöhten Beitrag.

Mit Schreiben vom 30.11.1999 mahnte die Beklagte den noch offenen Beitragsrückstand von 14,75 DM für Januar 1999 an.

Mit Schreiben vom 06.12.1999 brachte der Kläger seine Verwunderung über das Verhalten der Beklagten zum Ausdruck und drohte einen Versichererwechsel an; die "Unterlagen für die Prüfung eines Wechsels" hatte er bereits.

Die Beklagte blieb jedoch hartnäckig, erläuterte mit Schreiben vom 15.12.1999 die Berechtigung der Beitragsanpassung erneut und bestand auf einen Ausgleich der offenen Forderung von 14,75 DM.

Daraufhin fand der Kläger mit Schreiben vom 31.01.2000 erstmals deutliche Worte:

"Ich bedauere, feststellen zu müssen, daß die Mitarbeiter der I sogar zur korrekten Verbuchung zu dämlich sind. Eine Mahnung für den Beitrag für 1/00 zu versenden, der in Höhe von 442,51 DM bereits am 28.12.99 Ihrem Konto gutgeschrieben wurde, bezeugt die dortige Dummheit. ..."

Die Beklagte reagierte darauf mit Schreiben vom 08.02.2000 und wies darauf hin, der noch offene Betrag von 14,67 DM (14,75 DM abzüglich verrechneter 0,09 DM) beziehe sich auf die Prämienforderung für Januar 1999. Am Schluß dieses Schreibens wurde der Kläger gebeten, "sich und uns künftig beleidigende Äußerungen bezüglich unserer Mitarbeiter" zu ersparen.

Mit Schreiben vom 12.02.2000 erklärte der Kläger unmißverständlich, die von ihm verlangten 14,67 DM nicht zahlen zu wollen:

"Sie wünschen in mehreren Schreiben Nachzahlung aus 1/99, die Sie nicht erhalten werden, da ich von meinem Recht zur fristlosen Kündigung wegen Erhöhung 01.01.99 nur Abstand genommen hatte, indem ich die Erhöhung erst ab 2/99 akzeptierte. Wenn Sie mit solcherartiger Vorgehensweise nicht einverstanden gewesen wären, hätte ich also gekündigt; ich beging den Fehler zu bleiben, da ich Sie für anständige Vertragspartner halten wollte. Das hat sich inzwischen gelegt."

Daraufhin schritt die Beklagte zur Selbsthilfe und brachte die offenen Beitragsschuld von 14,67 DM von einem Erstattungsguthaben des Klägers durch Verrechnung in Abzug. Darüber informierte sie den Kläger mit Schreiben vom 23.02.2000 und bat für ihr Vorgehen um Verständnis.

Der Kläger sah sich jedoch nicht in der Lage, dieses Verständnis aufzubringen, und reagierte mit Schreiben vom 23.02.2000:

"Am 21.02.00 leisteten Sie für zwei Heilbehandlungen, wagten aber meiner Festlegung widersprechend unerlaubt Einbehaltung von DM 14,67, leisteten keinen Ersatz für Ihrerseits verschuldete Verspätetzahlung. Ich werde die Beträge 14,67 DM aus der Abrechnung und 1,36 DM aus der Zinshaftung bei der nächsten Beitragszahlung einbehalten. Sollten Sie je wieder etwas unerlaubt einbehalten, werden Sie wegen Betruges, Unterschlagung und Erschleichung angezeigt."

Ein letztes Mal bat die Beklagte mit Schreiben vom 01.03.2000 darum, das Wirksamwerden der Beitragsanpassung zum 01.01.1999 zu akzeptieren. Dem Kläger wurde versichert, daß die Beklagte von ihren Versicherungsnehmern unrechtmäßige Beiträge nicht verlange.

Mit der sich anschließenden Korrespondenz fand die Auseinandersetzung der Parteien ihren Höhepunkt und ihr vorprozessuales Ende.

Der Kläger schrieb unter dem 19.10.2000:

"Am 10.01.99 habe ich mich bereiterklärt, der Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrages ab 2/99 zu folgen. Seitdem verlangt I die Erhöhung ab 1/99, was meinerseits in drei Schreiben abgelehnt wurde; danach versuchte I im Januar 00 einen Betrug, indem sie behauptete, der Januarbeitrag sei zu gering überwiesen (sie rechnete den diskutierten Unterschiedsbetrag ab und dem Jahre 99 gut), dies wurde schriftlich moniert; danach unterschlug I den Unterschiedsbetrag im Februar bei einer Kostenerstattung, ich behielt ihn vom nächsten Monatsbeitrag wieder ein. Nun versucht I den Betrug neuerlich, wie anhand Kopie des Schreibens vom 30.08.00 und meines Kontoauszuges beweisbar.

Es geht zwar nur um einen Kleinbetrag, aber Betrug und Unterschlagung sind keine Kleinigkeiten. Wäre ich zuvor noch bereit gewesen, hier Versehen zu vermuten, ist der Wiederholungsversuch trotz meines seinerzeitigen Hinweises m. E. Vorsatz.

Ich sehe derzeit vier Möglichkeiten, Klärung zu gewinnen:

- 1. Trennung, indem Sie mir mitteilen, welche Beträge als Altersrücklage angespart sind und sie mir auszahlen, ich danach Ihr geschätztes Haus verlasse (Jederzeitige Wechselmöglichkeit gegeben)

- 2. Eine andere Möglichkeit ist die, daß ich auf den Selbstbehalttarif wechsle und Sie endgültig auf den nachgeforderten Betrag verzichten (jeder Buchhalter hätte längst begriffen, daß Sie mit Ihrer Sturheit Geld verlieren, jedes Schreiben ist teurer), sodaß wir uns weitere Auseinandersetzungen ersparen.

- 3. Anzeige wegen Betruges und Unterschlagung, die ich derzeit nicht diskutieren will (wenn auch dies Schreiben so gehalten ist, um in diesem Falle keine Arbeit mehr damit zu haben); ich halte I aber für intelligent genug, Betrug/Unterschlagung nicht noch einmal zu versuchen.

- 4. Möglichkeit 3 ist mit den übrigen kombinierbar.

Mit der Begleichung der anliegenden Rechnungen können Sie mir Ihre Sehweise mitteilen."

Auf dieses Schreiben antwortete die Beklagte am 10.11.2000 mit der fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der im klägerischen Schreiben vom 19.10.2000 "mehrfach aufgestellten falschen Verdächtigungen und wegen übler Nachrede". Die vom Kläger trotz Erläuterung der Beitragserhöhung wider besseren Wissens aufgestellten Behauptungen, die Beklagte hätte den Differenzbetrag unterschlagen und sich eines versuchten Betruges strafbar gemacht, entbehre jeglicher Grundlage und sei so ungeheuerlich, daß man sich zusätzlich entschlossen habe, Strafanzeige gegen den Kläger zu erstatten.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Fortsetzung des Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages. Außerdem begehrt er die Feststellung, daß die Beklagte ihm zum Schadenersatz wegen der seiner Auffassung nach unwirksamen fristlosen Kündigung verpflichtet sei.

Seine Anwälte räumen zwar ein, daß er trotz berechtigter Verärgerung über das Verhalten der Beklagten sachlich hätte korrespondieren müssen. Seine verbalen Attacken, die menschlich verständlich seien, rechtfertigten aber keine fristlose Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Die Beklagte meint demgegenüber, die ehrabschneidenden und beleidigenden Äußerungen des unbelehrbaren Klägers hätten das Vertragsverhältnis derart zerrüttet, daß ihr ein Festhalten am Versicherungsvertrag nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar sei.

Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben.

II.

Die hiergegen gerichtete zulässige Berufung der Beklagten ist - was die Fortdauer des Versicherungsverhältnisses entgegen ihrer fristlosen Kündigung anbelangt - unbegründet. Begründet ist sie nur insoweit, als der auf positiver Vertragsverletzung beruhende Schadenersatzanspruch des Klägers wegen mitwirkenden Verschuldens auf die Hälfte reduziert worden ist.

Im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 GVG kann offen bleiben, ob die zivilgerichtliche Zuständigkeit im ersten Rechtszug auch insoweit gegeben war, als es um die Fortdauer der Pflegeversicherung ging. Das Landgericht hat - konkludent - seine umfassende Zuständigkeit für den Rechtsstreit angenommen. Eine Zuständigkeitsrüge war auch von keiner Partei erhoben worden.

1.

Die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.11.2000 ist unwirksam und hat deshalb nicht zur Beendigung der Kranken- und Pflegeversicherung geführt.

Wie jedes Dauerschuldverhältnis kann auch ein Versicherungsvertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden. Nach der grundlegenden Entscheidung des BGH zu den Voraussetzungen einer außerordentlichen Kündigung in der Krankenversicherung (VersR 1985, 54; vgl. auch Senat, VersR 1991, 452) gewinnt das Gebot von Treu und Glauben - namentlich der Versicherer ist nach vielen Richtungen auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit des VN angewiesen - im Versicherungsrecht besondere Bedeutung und eröffnet den Vertragsparteien bei Vorliegen eines wichtigen Grundes grundsätzlich ein auf § 242 BGB beruhendes Recht zur außerordentlichen Kündigung.

Die außerordentliche Kündigung eines Versicherers setzt voraus, daß ihm ein Festhalten am Versicherungsvertrag nicht mehr zuzumuten ist. Die Berechtigung einer solchen Kündigung ist anhand einer wertenden Betrachtung zu prüfen, die die Besonderheiten des gekündigten Vertrages und die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigen muß. Dabei ist auch die soziale Zwecksetzung der Krankenversicherung, die für weite Bevölkerungskreise zum Ersatz für fehlenden Versicherungsschutz geworden ist, von Bedeutung. Auch wiederholte Verstöße rechtfertigen deshalb nicht ohne weiteres die für den VN sehr einschneidende fristlose Kündigung. Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt für einen Versicherer vielmehr erst dann vor, wenn der VN in besonders schwerwiegender Weise die Belange des Versicherers aus Eigennutz nicht berücksichtigt. Das ist besonders der Fall, wenn er sich Versicherungsleistungen erschleicht oder zu erschleichen versucht (BGH und Senat a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen war die fristlose Kündigung des Versicherungsverhältnisses durch die Beklagte nicht gerechtfertigt.

Es kann offen bleiben, ob strafrechtlich relevante Beleidigungen oder üble Nachreden eines VN gegenüber dem Sachbearbeiter oder sonstigen Mitarbeitern seines Kranken-/Pflegeversicherers eine außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses überhaupt rechtfertigen können. Immerhin geht es insoweit nicht um Verfehlungen des VN, die den Versicherungsvertrag, insbesondere eine betrügerische Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen, zum Gegenstand haben. Die besonderen Umstände des Streitfalles in ihrer Gesamtschau stellten jedenfalls für die Beklagte einen wichtigen Grund, der sie zur fristlosen Kündigung des Versicherungsverhältnisses berechtigte, nicht dar. Anlaß der von ihr beanstandeten beleidigenden Äußerungen war eine Bagatelle (Prämienforderung von 14,75 DM bzw. 14,67 DM). Anhand der über nahezu 2 Jahre geführten Korrespondenz war auch für den Versicherer und seine Mitarbeiter offensichtlich, daß der Kläger sich aus überschießender Verärgerung über das hartnäckige Beharren der Beklagten auf ihrer Forderung zu verbalen Entgleisungen hinreißen ließ. Vor diesem Hintergrund ging es dem Kläger erkennbar weniger um eine persönliche Verunglimpfung des Sachbearbeiters seiner Vertragsangelegenheit, als vielmehr darum, seinem Ärger über die Haltung der Beklagten Luft zu verschaffen, die - aus seiner Sicht - sein im Schreiben vom 10.01.1999 zum Ausdruck gebrachtes weitgehendes "Entgegenkommen" in der strittigen Beitragserhöhungsangelegenheit nicht honorierte. Zusätzlich steigerte die Beklagte den Zorn des Klägers noch dadurch, daß sie - rechtlich und sachlich korrekt - ihre Bagatellforderung von 14,67 DM im Wege der Selbsthilfe durch Verrechnung mit einem Entschädigungsguthaben des Klägers einbehielt.

Zumindest wird man mit dem Landgericht in einem solchen Fall vom Versicherer verlangen müssen, daß er vor einer fristlosen Vertragskündigung den VN abmahnt und ihn auf diese Weise eindringlich darauf hinweist, daß er im Wiederholungsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse (vgl. Senat, a.a.O.; OLG München, VersR 1997, 689; Hohlfeld in Berliner Kommentar zum VVG, § 178 i Rdn. 12 m.w.N.). Eine derartige Warnung des Klägers in Form einer Abmahnung war nicht im Sinne einer überflüssigen Förmelei entbehrlich. Die Beklagte hatte sich nämlich in ihren Schreiben stets moderat und in freundlichem Ton geäußert. Bis zu ihrer Kündigungserklärung war nicht - auch nicht ansatzweise - erkennbar, daß sie die Möglichkeit einer einseitigen Vertragsbeendigung mit ihren für den Kläger rechtlich und wirtschaftlich nachteiligen Folgen in Erwägung zog.

2.

Durch die unberechtigte außerordentliche Kündigung des Versicherungsverhältnisses hat die Beklagte sich dem Kläger gegenüber wegen positiver Vertragsverletzung schadenersatzpflichtig gemacht. Zu ersetzen ist der Schaden, der dem Kläger dadurch entstanden ist, daß er zur Wahrung seiner Interessen zwischenzeitlich einen gleichartigen Versicherungsvertrag bei einem anderen Kranken- und Pflegeversicherer abgeschlossen hat.

Dieser Schadenersatzanspruch ist jedoch durch das deutliche mitwirkende Verschulden des Klägers, das der Senat mit 50 % bewertet (§ 254 BGB), nur zur Hälfte gegeben.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 ZPO, 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Beschwer keiner Partei übersteigt 60.000,00 DM.

Ende der Entscheidung

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