Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 03.11.2006
Aktenzeichen: 20 U 81/06
Rechtsgebiete: ZPO, AUB


Vorschriften:

ZPO § 522 Abs. 2
AUB § 7 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz nach einem Streitwert von bis zu 320.000,00 €.

Gründe:

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. II ZPO zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und dass weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

Auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 06.09.2006 wird Bezug genommen.

Die Ausführungen des Klägers in seinen Gegenvorstellungen vom 30.10.2006 rechtfertigen keine andere rechtliche Beurteilung der Erfolgsaussicht der Berufung.

Ein unfallbedingter Dauerschaden hinsichtlich der sexuellen und der pulmonalen Fuktionen ist erstmals durch das Gutachten T vom 13.07.2004 festgestellt worden, so dass die Frist des § 7 I Nr.1 Satz 2 AUB nicht eingehalten worden ist.

Darauf, ob der Kläger Beschwerden schon bei früherer Gelegenheit gegenüber den Ärzten oder Gutachtern angemeldet hat, kommt es nicht an. Der Umstand, dass Rippenbrüche geeignet sein können, eine Beeinträchtigung der pulmonalen Funktion auszulösen, sowie dass Schmerzen, verursacht durch eine Hüftgelenksarthrose, zu einer Störung der sexuellen Funktion führen können, ersetzt nicht die fehlende fristgerechte ärztliche Feststellung unfallbedingter Invalidität.

Die in zweiter Instanz neu und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Gegenvorstellungen erstmals vorgetragenen Angriffe gegen die Berechnung der Invaliditätsleistung nach der Gliedertaxe sind nicht zulässig und rechtfertigen überdies keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, denn bislang war die Berechnung der Invalidität mit 7/20 Beinwert links und 1/4 Beinwert rechts (insgesamt 42 %) nicht im Streit.

Ende der Entscheidung

Zurück