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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 22.11.2006
Aktenzeichen: 20 W 15/06
Rechtsgebiete: ARB


Vorschriften:

ARB § 2 Abs. 4 Satz 2
ARB § 14
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 02.03.2006 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 20. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Deckungsklage, mit der er Ansprüche aus einer bei der Antragsgegnerin genommenen Rechtsschutzversicherung durchsetzen will.

Die vereinbarte Versicherungssumme pro Versicherungsfall beträgt 52.000,00 €.

Der Antragsteller hat seine Hausärztin G wegen einer Falschbehandlung auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Zahlung von Schmerzensgeld in Anspruch genommen. Die Antragsgegnerin hat die Deckung für die Klage übernommen. Der Streitwert in dieser Angelegenheit beträgt 589.223,66 €. In Höhe von 100.000,00 € ist ein inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil ergangen, weitere 489.223,66 € sind noch rechtshängig; die Realisierung des titulierten Anspruchs soll allerdings zweifelhaft sein.

Die in dieser Rechtsangelegenheit von der Antragsgegnerin geleisteten Vorschüsse an Anwalts- und Gerichtskosten haben einen Großteil der Versicherungssumme inzwischen aufgebraucht.

Der Antragsteller nimmt einen weiteren Arzt P ebenfalls auf Schadensersatz wegen Verdienstausfalls und auf Zahlung von Schmerzensgeld wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung in Anspruch. Der Streitwert in dieser Angelegenheit soll bei 378.971,99 € liegen.

Die Antragsgegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Streitfälle gegen beide Ärzte seien als einheitliche Lebenssachverhalte zu beurteilen und erfüllten die Voraussetzungen der Zusammenrechnungsklausel nach § 2 Abs. 4 Satz 2 ARB.

Den geltend gemachten Arzthaftungsansprüchen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller wurde wegen einer seit mehreren Jahren bestehenden Grunderkrankung (schweres Brochial-Asthma bei chronisch-obstruktiver Bronchitis) in den Jahren von 1993 bis 1996 von der Hausärztin G mit einer regelmäßig verabreichten weit überhöhten Kortisondosis behandelt, die nach der Behauptung des Antragstellers schwere Nebenwirkungen zur Folge hatte, wodurch schon ab 1994 Arbeitsunfähigkeit eingetreten sei. Im Jahr 1996 wechselte der Antragsteller den Behandler und begab sich im Juni 1996 zu dem Lungenfacharzt P, der nach seiner Behauptung die Verordnung der Hausärztin übernahm und seinerseits die regelmäßige und überhöht dosierte Kortisonbehandlung fortsetzte.

Erst im Jahr 2001 wurde durch einen weiteren Arzt die fehlerhafte Behandlung als Ursache der vom Antragsteller beklagten Beschwerden aufgedeckt.

Mit der beabsichtigten Klage begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Antragsgegnerin ihm Deckung für eine Klage gegen P bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme schulde. Ferner macht er vorgerichtliche Anwaltsgebühren für die Tätigkeit seines Verfahrensbevollmächtigten in dieser Angelegenheit nach einem Streitwert von 52.000,00 € geltend.

Der Antragsteller hat um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für folgende Klageanträge angetragen:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Rechtsschutzversicherungsvertrag Nr.: #### der Parteien verpflichtet ist, uneingeschränkt Leistungen aus dem Versicherungsfall "Falschbehandlung P" und zwar bis zu einer Höhe von 52.000,00 € zu erbringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Verbindlichkeit aus der Inanspruchnahme seines Verfahrensbevollmächtigten aus Honorarrechnung Nr.: ##### vom 13.12.2005 in Höhe von 1.651,55 € freizustellen.

Die Antragsgegnerin hat die Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt.

Die Klage biete keine Erfolgsaussicht, da sie nicht verpflichtet sei, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe der erbrachten Aufwendungen im bereits gedeckten Prozess gegen G auch für die streitige Durchsetzung von Arzthaftungsansprüchen gegen P bis zur Höhe der Deckungssumme von 52.000,00 € zu erbringen.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 20.02.2006 den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Gegen den am 01.03.2006 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, die am 07.03.2006 beim Landgericht eingegangen ist.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die als sofortige Beschwerde (§ 127 Abs. II S. 2 ZPO) zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht verweigert, da die beabsichtigte Klage keinen Erfolg verspricht.

Die Antragsgegnerin ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller ohne Rücksicht auf die Höhe der schon im Rechtstreit "Falschbehandlung G" erbrachten Aufwendungen auch im Rechtstreit "Falschbehandlung P" uneingeschränkt Leistungen bis zur Deckungssumme von 52.000,00 € zu erbringen.

Sowohl der Rechtstreit gegen G als auch der beabsichtigte Rechtstreit gegen P stellen jeweils selbständige Versicherungsfälle im Sinne von § 14 ARB dar, was auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede stellt.

Die Antragstellerin haftet jedoch gemäß § 2 Abs. IV s. 2 ARB für beide Versicherungsfälle nur einmal bis zur vereinbarten Versicherungssumme von 52.000,00 €, weil beide Versicherungsfälle zeitlich und ursächlich zusammenhängen.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung in Abrede stellen will, dass P die Behandlung von G übernommen habe und dessen eigenständige Anamnese und Diagnose behauptet, so ist er auf sein Anspruchsschreiben vom 28.07.2005 zu verweisen, in dem er P gerade zum Vorwurf macht, die Verordnung von der zuvor behandelnden Ärztin G übernommen zu haben. Aus eben diesem Schreiben ergibt sich im übrigen mit aller Deutlichkeit, dass der Antragsteller den P "zusammen mit der gesondert in Anspruch genommenen Ärztin Frau G" in Anspruch nimmt, dass er mithin von einer gesamtschuldnerischen Haftung beider Ärzte ausgeht.

Das belegt den ursächlichen Zusammenhang beider Versicherungsfälle, die einem einheitlichen Lebensvorgang angehören.

Auch der zeitliche Zusammenhang ist zu bejahen.

Der Antragsteller verweist zu Unrecht auf den jeweiligen Behandlungsbeginn, der - 1993 bei G und 1996 bei P - drei Jahre auseinander liege. Entscheidend ist vielmehr, dass die (behauptet falsche) Behandlung des P sich nahtlos an die identische (behauptet falsche) Behandlung von G angeschlossen hat.

Unerheblich im Hinblick auf § 2 Abs. IV s. 2 ARB ist die Argumentation des Antragstellers, er habe P im Prozess gegen G als Zeugen benannt und sei im Übrigen weiter bei ihm als als Facharzt in Behandlung gewesen, so dass er nicht beide in einem Prozess habe verklagen können. Es kommt nicht auf einen Zusammenhang zwischen den Prozessen an, sondern auf den Zusammenhang zwischen den Versicherungsfällen (vgl. BGH, Urt.v. 08.11.1989 - IV a ZR 193/88 - VersR 1990, 301), der vorliegend zu bejahen ist.

Ende der Entscheidung

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