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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 19.01.2001
Aktenzeichen: 20 W 17/00
Rechtsgebiete: VVG
Vorschriften:
VVG § 49 |
1)
Zum äußeren Bild eines Einbruchdiebstahls gehört neben den Spuren eines Einbruchs auch der Nachweis, daß zumindest einige wesentliche Teile vor der Tat am Versicherungsort waren und danach nicht mehr.
2)
Letzteres kann auch durch die eigenen Angaben des Versicherungsnehmers bewiesen werden, wenn er glaubwürdig ist.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
20 W 17/00 OLG Hamm 12 O 53/00 LG Essen
In Sachen
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die Beschwerde des Antragstellers vom 13. Juli 2000 gegen den Beschluß der 12. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 22. Mai 2000 am 19. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Klage des Antragstellers, mit der er von der Antragsgegnerin, seiner Hausratversicherung, eine Entschädigungsleistung aus Anlaß eines behaupteten Einbruchdiebstahls vom 14.10.1997 begehrt, hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach bisheriger Aktenlage kann der Antragsteller das äußere Bild des behaupteten Einbruchdiebstahls nicht beweisen. Insoweit kann offenbleiben, ob - was die Antragsgegnerin bestreitet - das von der Polizei beschriebene Spurenbild an der Wohnungseingangstür zur versicherten Wohnung geeignet war, einem Täter die Möglichkeit zur gewaltsamen Öffnung zu eröffnen.
Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers ein taugliches Spurenbild unterstellen wollte, könnte dies die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage nicht begründen. Das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls setzt darüber hinaus nämlich auch den Nachweis (§ 286 ZPO) voraus, daß zumindest einige der als gestohlen gemeldeten Gegenstände vor der behaupteten Tat in der versicherten Wohnung vorhanden und danach verschwunden waren (BGH VersR 1995, 956; Senat VersR 1998, 316; 2000, 357, 358; Urteil vom 03.11.2000 - 20 U 187/00). Diesen Nachweis kann der Kläger nach derzeitigem Sach- und Streitstand nicht führen. Die von ihm im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegten Lichtbilder und Wertgutachten - Anschaffungsbelege gibt es unstreitig nur einen - besagen nichts darüber, ob die diesbezüglichen Sachen sich zur Tatzeit tatsächlich in den versicherten Räumlichkeiten befunden haben (vgl. OLG Düsseldorf r+s 1999, 514, 515; NVersZ 2000, 186). Dieser Nachweis ist im Streitfall, in dem die Antragsgegnerin nicht ohne Anlaß die Vortäuschung des Versicherungsfalls unter Mitwirkung des mit dem Antragsgegner bekannten S argwöhnt, unverzichtbar.
Da dem Antragsteller insoweit ein Zeuge unstreitig nicht zur Verfügung steht, könnte er den erforderlichen Nachweis nur durch seine eigenen Angaben erbringen. Dies setzt indes seine Glaubwürdigkeit voraus (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Saarbrücken VersR 1999, 750, 751), die jedoch nicht gegeben ist. Unwidersprochen weist die Antragsgegnerin darauf hin, daß der Antragsteller im Rahmen einer Vollkasko-Schadenregulierung gegenüber der R + V Allg. Versicherungs AG einen Alkoholgenuß zum Unfallzeitpunkt verschwiegen hat, so daß jener Versicherer seine Regulierungsleistung zurückverlangte und deswegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß bezüglich der in diesem Verfahren streitigen Entschädigungsforderung erwirkt hat. Außerdem hat der Antragsteller auch in diesem Verfahren Falschangaben gemacht, indem er bezüglich des angeblich wertvollsten Beutestücks, einer Cartier-Uhr mit Zeitwert 2.000,00 DM, angab, diese Uhr im Jahre 1990 beim Juwelier R in E angeschafft zu haben (Bl. 3 d.A.). Tatsächlich war ihm diese Uhr - wie die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen hat - von einem Herrn L "etwa im Mai 1995" für 900,00 DM privat verkauft worden (vgl. polizeiliches Protokoll über die Wohnungsdurchsuchung bei Frau D L am 16.12.1997 - Bl. 67; Anwaltsschreiben S vom 07.05.1998 Bl. 68 f.). Vermittelt wurde dieses Geschäft - so die Angaben von Frau L - durch Herrn S den der Kläger nach eigenen Angaben jedoch erst im April 1997 kennengelernt haben will.
Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, ob die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Indizien ausreichen, die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Vortäuschung des Versicherungsfalles nahezulegen. Insoweit ist ein Vollbeweis, der in dem u.a. gegen den Antragsteller geführten Strafverfahren nicht geführt werden konnte, nicht erforderlich.
Ende der Entscheidung
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