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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2000
Aktenzeichen: 20 W 2/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 114
ZPO § 286 ZPO
Leitsatz:

1)

Nur in Ausnahmefällen ist im PKH-Verfahren eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig.

2)

Bei einer Zeugenaussage ist dies nur möglich, wenn deren Inhalt bereits eindeutig festgelegt ist und Möglichkeiten für das erkennende Gericht bestehen, seine Glaubwürdigkeit zu prüfen.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

20 W 2/00 OLG Hamm 8 O 375/98 LG Hagen

Hamm, den 31.07.2000

in dem Rechtsstreit

Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der die Gewährung von Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß des Landgerichts Hagen vom 9.8.1999 abgeändert.

Den Beklagten wird für den ersten Rechtszug Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gewährt und ihnen insoweit Rechtsanwalt W aus Hagen beigeordnet.

Die Entscheidung über eine etwaige Anordnung von Ratenzahlung wird dem erstinstanzlichen Gericht übertragen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

Gründe:

Die Beklagten werden von der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung und/oder der ungerechtfertigten Bereicherung als Gesamtschuldner auf Rückzahlung von im August und Oktober 1991 gezahlter Entschädigung wegen des Diebstahls eines im Eigentum der Beklagten zu 2. gestanden habenden Kraftfahrzeugs in Anspruch genommen. Dazu behauptet die Klägerin, dieser Diebstahl habe tatsächlich nicht stattgefunden; der Beklagte zu 1., der damalige Nutzer, habe das Fahrzeug unterschlagen und an den Zeugen L weiterveräußert. Die Beklagten wenden im wesentlichen ein, der Diebstahl habe tatsächlich stattgefunden. Daneben berufen sie sich auf Verjährung.

Das Landgericht hat die beantragte Prozeßkostenhilfe abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die Rechtsverteidigung verspreche keine hinreichende Aussicht auf Erfolg; der Beklagte und der Zeuge L seien beide rechtskräftig wegen der Taten im Zusammenhang mit dem Verschwinden des streitigen Fahrzeugs verurteilt worden. Mit einem anderen Ausgang einer Beweisaufnahme sei auch in dem vorliegenden Rechtsstreit nicht zu rechnen. Es stehe deshalb ein Fall einer nicht versicherten Unterschlagung fest. Verjährung sei nicht eingetreten.

Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Beschwerde.

Die Beschwerde ist begründet.

Eine so dringende Wahrscheinlichkeit, daß eine Beweisaufnahme dasselbe Ergebnis hätte wie die in den Strafverfahren gegen den Beklagten und den Zeugen L durchgeführten Beweisaufnahmen, daß dem Verteidigungsvorbringen keine hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO mehr beizumessen wäre, besteht im konkreten Fall nicht. Darlegungs- und beweispflichtig für die tatsächlichen Voraussetzungen der unerlaubten Handlung bzw. der ungerechtfertigten Bereicherung ist die Klägerin. Dazu gehört der Nachweis, daß ein Versicherungsfall nicht vorgelegen hat, daß also ein Diebstahl oder ein versicherter Fall einer Unterschlagung nicht stattgefunden hat. Nachdem die Beklagte angegeben hat, daß sie ihr Fahrzeug ihrem Ehemann zu einer Privatfahrt überlassen hatte, scheidet eine versicherte Unterschlagung aus. Streitig ist allerdings der Diebstahl. Insoweit spricht eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Sachvortrag der Klägerin sich als zutreffend erweisen wird, weil worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat verschiedene Gerichte nach Durchführung von Beweisaufnahmen in z.T. mehreren Instanzen eben jene Feststellungen getroffen haben. Eine solche Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist im Prozeßkostenhilfeprüfungsverfahren auch nicht schlechthin unzulässig. Allerdings setzt sie - wie jede Beweiswürdigung - voraus, daß die Anknüpfungstatsachen erschöpfend gewürdigt werden. Demgemäß ist (Senat, VersR 91, 219) eine vorweggenommene Beweiswürdigung im Prozeßkostenhilfeverfahren nur in engbegrenztem Rahmen zulässig bei Zeugenaussagen, deren Ergebnis typischerweise nicht zuverlässig vorausgesagt werden kann. Sie kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht, wenn es um deren erstmalige Vernehmung in einem gerichtlichen Verfahren geht (BGH VersR 87, 1186 = NJW 88, 266 m. w. N.). Das gilt ebenso, wenn die früheren Aussagen nicht so zuverlässig dokumentiert sind, daß sie eine Beweiswürdigung zuließen. Außerdem gilt diese Einschränkung, wenn Besonderheiten des Einzelfalls sich aus den früheren Vernehmungen nicht ausreichend zuverlässig beurteilen lassen. So liegt der Fall hier. Die Beklagte kann zu dem eigentlichen Vorfall aus eigener Kenntnis nichts vortragen. Der Beklagte hat den ihm vorgeworfenen Sachverhalt stets in Abrede gestellt. Der Zeuge L ist in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren aufgrund seines Geständnisses verurteilt worden. Weitere Beweise sind zu diesem konkreten Vorfall nicht erhoben worden. Allerdings hat der Zeuge L den Vorwurf nicht aufgrund eines autonomen Entschlusses eingeräumt, sondern als Beschuldigter in einem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und in einer Art Erklärungsnotstand, zumal bei ihm ein Serviceheft eines als gestohlen gemeldeten Fahrzeugs gefunden worden war. Es erscheint deshalb - jedenfalls nach Aktenlage - nicht völlig abwegig, daß er in Erwartung einer geringeren Bestrafung nur eine einverständliche Übernahme des Fahrzeugs vom mutmaßlichen Eigentümer gestanden hat, während er das Fahrzeug tatsächlich durch Diebstahl oder Hehlerei erworben hatte. In dem Strafverfahren gegen den Beklagten ist der Zeuge in beiden Tatsacheninstanzen als Zeuge vernommen worden. Den Protokollen der Hauptverhandlungstermine lassen sich seine Angaben aber nicht zuverlässig entnehmen. Nach dem Protokoll des Amtsgerichts hat der Zeuge zu diesem Vorfall nur einige Sätze gesagt, die kaum hinterfragt wurden. Die Beweiswürdigung beschränkt sich auf die Mitteilung, daß L glaubwürdig sei. Das Protokoll des Landgerichts enthält naturgemäß die Aussage des Zeugen L nicht. Diese ist allerdings im Urteil wiedergegeben und gewürdigt worden. Die Beweiswürdigung ist auch gründlich und nachvollziehbar, aber nicht zwingend. Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenbekundung ist aber der in der Vernehmung gewonnene persönliche Eindruck, der maßgeblich auf den Möglichkeiten beruht, dem vernommenen Zeugen Fragen zu stellen und ihn zu Präzisierungen seiner Aussagen zu veranlassen sowie sein gesamtes Aussageverhalten zu beobachten (Senat a.a.O., BGH aaO). Aus diesem Grunde ist hier eine Auseinandersetzung mit möglicherweise generell gegen die Glaubwürdigkeit des Beklagten und für die Glaubwürdigkeit des Zeugen sprechenden Gesichtspunkten und deshalb auch die Übernahme einer fremden Beweiswürdigung nicht ausreichend.

Auf die Gewinnung dieses noch möglichen Eindrucks - die Klägerin hat entsprechenden Beweis angeboten - wird das LG deshalb hier nicht verzichten können. Das gilt um so mehr, als festgestellt werden müßte, daß kein Diebstahl stattgefunden hat und etwaige Zweifel der erkennenden Kammer daran zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin gehen.

Ende der Entscheidung

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