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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: 20 W 23/04
Rechtsgebiete: ARB 94, ARB 75
Vorschriften:
ARB 94 § 4 | |
ARB 94 § 4 Abs. 1 Satz 1 a | |
ARB 94 § 4 Abs. 1 Satz 2 | |
ARB 94 § 4 Abs. 1 a | |
ARB 75 § 14 Abs. 1 |
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Landgerichts Essen vom 13. Mai 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin rechtsschutzversichert. Dem am 27.04.1999 geschlossenen Versicherungsvertrag liegen Bedingungen zugrunde, die den ARB 94 entsprechen.
Der Antragsteller ist seit 1975 starker Raucher; er raucht die von der N GmbH vertriebenen Zigaretten der N3 N2. Am 05.01.2004 erlitt der Antragsteller einen Herzinfarkt, für den er seinen Zigarettenkonsum für ursächlich hält.
Der Antragsteller beabsichtigt, die N GmbH auf Schmerzensgeld in Anspruch zu nehmen; er wirft ihr vor, daß sie den Konsum durch Minderjährige nicht hemmt, sondern durch Reklame gefördert hat, und daß sie keine Warnhinweise im Hinblick auf die Suchtgefahr gegeben hat.
Die Antragsgegnerin hat die Kostendeckung für eine Klage gegen die N GmbH verweigert mit der Begründung, der Versicherungsfall sei schon vor Versicherungsbeginn eingetreten. Überdies habe die beabsichtigte Klage keine Erfolgsaussichten.
Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage begehrt, mit der er von der Antragsgegnerin Deckungsschutz für eine gegen die N GmbH gerichtete Klage anstrebt.
Das Landgericht hat die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint und Prozeßkostenhilfe verweigert.
Diese Entscheidung greift der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde an.
II.
Die rechtzeitig (§ 127 Abs.II ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde ist zulässig.
Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
Die beabsichtigte Klage auf Deckungsschutz bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Der Senat kann offenlassen, ob der Antragsteller hinreichend zu dem behaupteten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Herzinfarkt und seinen Rauchgewohnheiten vorgetragen hat.
Denn die Antragsgegnerin ist jedenfalls schon deswegen nicht zu einer Kostendeckung verpflichtet, weil der Rechtschutzfall vor Abschluß des Versicherungsvertrages am 27.04.1999 eingetreten ist.
Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 a) der vereinbarten ARB 94 gewährt der Versicherer Schadenersatz-Rechtsschutz "von dem ersten Ereignis an, durch das der Schaden verursacht wurde oder verursacht worden sein soll", wenn die Voraussetzungen nach Beginn des Versicherungsschutzes gemäß § 7 und vor dessen Beendigung eingetreten sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 ARB). Entscheidend für den Versicherungsfall ist danach allein das Kausalereignis, nicht aber das Folgeereignis, das in § 14 Abs. 1 ARB 75 nach überwiegender Meinung als maßgebend angesehen wurde (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. AUB 94, § 4, Rn.3; vgl. auch die zu ARB 75 ergangene Entscheidung des BGH vom 19.03.2003 - IV ZR 139/91 - VersR 2003, 638).
Die Klausel (§ 4 Abs. 1 Satz 1 a)) ist wirksam mit der Maßgabe, daß nicht jede fernliegende Mitursache, sondern nur die Ursachen als "Ereignis" i.S.v. § 4 Abs.1 a ARB 94 in Betracht kommen, die von dem in Anspruch genommenen Haftpflichtigen zurechenbar gesetzt worden sind und den Eintritt eines Schadens hinreichend wahrscheinlich gemacht haben (so BGH, Urt.v.25.09.2002 - IV ZR 248/01 - VersR 2002, 1503).
Die von der in Anspruch genommenen N GmbH zurechenbar gesetzten Ursachen für den Herzinfarkt des Anspruchstellers sind nach dessen Behauptung die unterlassenen Warnhinweise sowie die Förderung des Konsums Minderjähriger. Beide Vorwürfe betreffen Ereignisse aus der Zeit, als der Antragsteller mit dem Rauchen begann (1975); die der N GmbH vorgeworfenen Handlungen und Unterlassungen liegen zeitlich weit vor Abschluß des Versicherungsvertrages am 27.04.1999. Die unterlassenen Warnhinweise, die nach der Behauptung des Antragstellers zu seiner Sucht führten, haben seine Erkrankung und damit nach seiner Behauptung auch den Eintritt des Schadens wahrscheinlich gemacht.
Damit liegt Vorvertraglichkeit des Rechtsschutzfalles vor.
Die Meinung des Antragstellers, es sei die in der Haftpflichtversicherung entwickelte Folgeereignistheorie auch auf § 4 ARB 94 anzuwenden, widerspricht dem eindeutigen Wortlaut dieser Klausel. Der vom Landgericht erwähnte Meinungsstreit zwischen der Folgeereignistheorie und der Kausalereignistheorie betraf die hier nicht vereinbarten ARB 75.
Ende der Entscheidung
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