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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 20 W 31/05
Rechtsgebiete: StGB, StGB, AUB
Vorschriften:
StGB §§ 22 f. | |
StGB §§ 211 f. | |
StGB § 303 Abs. 1 | |
StGB § 303 Abs. 2 | |
StGB § 308 Abs. 1 | |
AUB § 2 Abschnitt I Abs. 2 |
In dem Prozesskostenhilfeverfahren
Tenor:
wird die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 10.05.2005 zurückgewiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat zu Recht eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage verneint.
Versicherungsschutz ist jedenfalls deshalb ausgeschlossen, weil der Unfall dem Kläger dadurch zugestoßen ist, dass er vorsätzlich eine Straftat - nämlich die Herbeiführung einer Explosion im Sinne des § 308 Abs. 1 StGB, aber auch ein Tötungsdelikt (§§ 211 f. StGB) und eine Sachbeschädigung (§ 303 Abs. 1 und 2 StGB) - versuchte (§ 2 Abschnitt I Abs. 2 der vereinbarten AUB). Hierzu gilt:
1.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat der Kläger eine Straftat versucht und nicht nur eine Straftat vorbereitet.
a)
Dies gilt zunächst für § 308 Abs. 1 StGB. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger nicht sogar schon ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht hat - womit in jedem Fall die Schwelle von der Vorbereitung zum Versuch überschritten wird -; zumindest nämlich hat er nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat angesetzt (§ 22 StGB).
Tathandlung des § 308 Abs. 1 StGB ist das Herbeiführen einer Explosion bei Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert.
Ein unmittelbares Ansetzen zur Tat liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, die nach seinem Tatvorsatz der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals unmittelbar vorgelagert ist und im Falle ungestörten Fortgangs ohne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmündet (vgl. etwa BGHSt 26, 201, 203; NJW 1993, 2125; StV 1989, 526). Es geht dabei um Handlungen, mit denen der Täter subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht's los" und zur Gefährdung des geschützten Rechtsguts überschreitet.
Hiernach lag - jedenfalls - ein unmittelbares Ansetzen zur Herbeiführung einer Explosion vor, als der Kläger das Gaszuleitungsrohr im Vorratsraum geöffnet hatte und Gas in die Räume des Hauses strömen ließ, um "die Bude in die Luft zu jagen". Das Ausströmenlassen des Gases war - jedenfalls - dem Herbeiführen der Explosion im vorgenannten Sinne unmittelbar vorgelagert und sollte - jedenfalls - ohne Zwischenakte unmittelbar in das Herbeiführen der Explosion einmünden (vgl. insbesondere S. 24 Mitte des Strafurteils, Anlagenhefter). Dem Kläger war auch nicht verborgen geblieben, dass bereits eine konkrete Gefahr für die Anwesenden und das Haus begründet war; dies ergibt sich schon daraus, dass er - wie er mit der Klageschrift (dort S. 2 Mitte) selbst vorgetragen hat - nach Verschließen des Gashahnes noch ein Kellerfenster öffnete, um die Gefahr einer Explosion abzuwenden. Die Handlung des Täters ist im vorliegenden Zusammenhang nicht anders zu beurteilen als zum Beispiel das Ausschütten von Benzin durch einen Brandstifter (vgl. dazu etwa BGH, wistra 1987, 26).
b)
Entsprechendes gilt für die Straftaten nach §§ 211 f., 303 Abs. 1 und 2, 22 f. StGB.
2.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch (§ 24 StGB) stellt einen Strafaufhebungsgrund dar. Ein solcher ändert, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat und die Beschwerde auch nicht in Frage stellt, nichts daran, dass der Täter, wie es § 2 Abschnitt I Abs. 2 AUB allein voraussetzt, eine Straftat versuchte. Ein Strafaufhebungsgrund ist in diesem Zusammenpunkt nicht anders zu behandeln als ein Strafausschließungsgrund (vgl. zu Letzterem bereits Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., AUB 94 § 2 Rn. 24).
3.
Der Unfall ist dem Kläger infolge des Straftatversuchs zugestoßen. Hätte er das Gas nicht ausströmen lassen, wäre es nicht zu den Brandverletzungen gekommen, deretwegen der Kläger Ansprüche geltend macht.
Ende der Entscheidung
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