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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.04.2001
Aktenzeichen: 20 W 7/01
Rechtsgebiete: VVG


Vorschriften:

VVG § 11
Fälligkeit einer Versicherungsleistung bei notwendigen ärztlichen Gutachten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

20 W 7/01 OLG Hamm

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 19. Februar 2001 gegen den Kostenbeschluß der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 5. Februar 2001 am 4. April 2001

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger nach einem Streitwert von 6.000,00 DM.

Gründe:

Nach dem bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien gegebenen Sach- und Streitstand und billigem Ermessen hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a ZPO). Die Auffassung der Kammer, daß zum Zeitpunkt der Klageeinreichung der Leistungsanspruch des Klägers bereits fällig war, teilt der Senat nicht.

Da zwischen den Parteien eine sog. Beamtenklausel nicht vereinbart war, mußte die Beklagte prüfen, ob eine Berufsunfähigkeit des Klägers nach § 2 Abs. 1 oder Abs. 3 BBUZ gegeben war. Dass ihr zur Beurteilung ihrer Leistungspflicht die vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen nicht ausreichten, ist nicht zu beanstanden, zumal das Schwergewicht der geklagten gesundheitlichen Beeinträchtigungen von den Ärzten im psychischen/psychosomatischen Bereich gesehen wurde.

Der Senat vermag nicht zu erkennen, daß die Beklagte die nach § 11 Abs. 1 VVG nötigen Erhebungen, vor deren Beendigung eine Fälligkeit des Leistungsanspruchs nicht eintritt, in ungebührlicher Weise verzögert hat. Mit der Beschwerdebegründung hat sie vorgetragen, daß sie unter dem 20.04.2000 beim Direktor der Klinik und Poliklinik für HNO-Heilkunde der Universität M. Prof. Dr. S. ein HNO-ärztliches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben und in ihrem Auftragsschreiben bereits gebeten hat, für den Fall, daß der Gutachter eine psychiatrisch-psychosomatische Zusatzbegutachtung für erforderlich halte, diese ebenfalls in der Universitätsklinik M. vornehmen zu lassen. Da Prof. Dr. S. der Bitte der Beklagten um Weiterleitung der Unterlagen an den Direktor der Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität M. nicht nachgekommen war, hat die Beklagte das erforderliche psychiatrische Gutachten mit Schreiben vom 04.07.2000 dort selbst in Auftrag gegeben und den anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 05.07.200 davon in Kenntnis gesetzt. Die von jenem mit Schreiben vom 19.07.2000 der Beklagten gegenüber geäußerte Klageankündigung für den Fall, daß bis zum 30.07.2000 kein Gutachtertermin stattgefunden habe oder eine Leistungsregulierung erfolgt sei, erscheint demgegenüber überzogen. Es ist allgemein bekannt, daß Versicherungsunternehmen keinen Einfluß darauf haben, daß ambulante Untersuchungen von Versicherten in Universitätskliniken bereits innerhalb weniger Tage nach Auftragserteilung erfolgen. Die vom Sachverständigen Prof. Dr. A. für die psychiatrische Begutachtung benötigten ca. 4 Monate (bis zum Gutachteneingang bei der Beklagten am 02.11.2000) sind ohne weiteres im Rahmen der Üblichkeit. Die vom Versicherer vorgesehene Reihenfolge der Begutachtung -- zunächst das organische, dann ggfs. ein psychiatrisches Gutachten -- ist medizinisch sachgerecht, jedenfalls nicht unvertretbar.

Vor diesem Hintergrund würde es dem Kläger auch nicht helfen, wenn er der Beklagten mit Erfolg vorwerfen könnte, den Gutachterauftrag an Prof. Dr. S. verzögert zu haben. Selbst wenn dieser Auftrag nicht erst unter dem 20.04.2000, sondern -- was das Landgericht für richtig hält -- Mitte bis Ende Februar 2000 erteilt worden wäre, hätte bei Zugrundelegung der zeitlichen Verhältnisse bei der Erstellung der Gutachten das psychiatrische Gutachten Prof. Dr. A. zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am 16.08.2000 der Beklagten ebenfalls noch nicht vorgelegen. Deshalb würde auch die theoretische Berechnung eines früheren Fälligkeitszeitpunktes nicht dazu führen, eine Fälligkeit des Leistungsanspruchs des Klägers bereits zum 16.08.2000 anzunehmen.

Ende der Entscheidung

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