Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 06.04.2000
Aktenzeichen: 21 U 3/2000
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91 a
ZPO § 93
ZPO § 99 Abs. 1.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
OBERLANDESGERICHT HAMM

BESCHLUSS

21 U 3/2000 OLG Hamm 18 O 324/99 LG Essen

In Sachen

hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 06.04.2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Bachmann, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Hütte und den Richter am Landgericht Dr. Königsmann

beschlossen:

Tenor:

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden den Klägern auferlegt.

Gründe:

I.

Der Beklagte führte im Auftrage der Kläger auf Grund eines Rahmenvertrages und Einzelvereinbarungen Firmenseminare durch. Der Rahmenvertrag war jederzeit mit zweiwöchiger Frist zum Monatsende kündbar unbeschadet der Abwicklung bereits vereinbarter Seminare. In Nr. 8 heißt es einerseits, die Zusammenarbeit werde nicht durch ein gesondertes Wettbewerbsverbot geregelt, andererseits, es gelte "als vereinbart, daß der Trainer während der Laufzeit des Vertrages keine Aufträge direkt mit Kunden... unter eigenem Namen abschließt". Einzelseminare bestanden bis 19.11.1999.

Vom 07. bis 11.06.1999 führte der Beklagte im eigenen Namen ein Seminar mit einer Kundin der Klägerin durch. Mit Schreiben vom 28.07.1999 kündigte er den Raahmenvertrag. Am 30.07.1999 erwirkte die Klägerin folgende einstweilige Verfügung:

Dem Antragsgegner wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM, für den Fall, daß dieser nicht beigetrieben werden kann, zu Ordnungshaft oder zu Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren verurteilt, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Aufträge im eigenen Namen und direkt mit solchen Kunden abzuschließen, an derne Standorten er bereits für diese im Auftrag von B GbR tätig ist.

Der Beklagte erhob Widerspruch. In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 30.09.1999 beantragten die Kläger Bestätigung der einstweiligen Verfügung, der Beklagte Aufhebung und Zurückweisung des Antrages.

Das Landgericht hob seinen Beschluß vom 30.07. auf und wies den Verfügungsantrag zurück: Durch die Kündigung habe sich die Hauptsache schon am 31.08.1999 erledigt, so daß die einstweilige Verfügung am 30.09. nicht mehr berechtigt gewesen sei; da es auf die Berechtigung zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankomme, habe auch keine teilweise Bestätigung erfolgen können.

Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung haben die Kläger die Anträge angekündigt,

1. die Beschlußverfügung vom 30.07.1999 unter Wiederholung ihres Textes zu bestätigen,

2. hilfsweise festzustellen, daß der Rechtsstreit erledigt ist.

Der Beklagte hat den Antrag angekündigt, die Berufung zurückzuweisen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien mit widerstreitenden Kostenanträgen die Hauptsache für erledigt erklärt.

II.

Über die Kosten war gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Der Senat erachtet es für angemessen, daß die Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens tragen, während jede Partei ihre erstinstanzlichen Kosten selbst trägt und die erstinstanzlichen Gerichtskosten hälftig geteilt werden.

1. Die Berufung hätte bei Würdigung des Sach- und Streitstandes im Streitfalle nicht zum Erfolg führen können:

a) Der Senat schließt sich der überwiegenden Auffassung (zum Meinungsstand vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 21. Auflage, § 925 Rdnr. 10, 11) dahin an, daß die Aufhebung eines ohne Anhörung eines Gegners erlassenen Arrests oder einer einstweiligen Verfügung nicht erst ab Rechtskraft, sondern schon mit Verfügung wirkt mit der Folge, daß mit der Berufung allenfalls eine Wiederherstellung für die Zukunft erzielt werden kann. Denn der Gegner darf nicht schlechter gestellt werden, als wenn von vornherein Entscheidung erst nach mündlicher Verhandlung angeordnet worden wäre.

Die Konsequenz dieser Auffassung ist es, daß das Rechtschutzinteresse für eine Berufung es erfordert, daß ein Interesse an der Geltung der einstweiligen Verfügung auch für den zukünftigen Zeitraum geltend gemacht wird (vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 92, 317). Hier fehlt ein solches Interesse, da jedenfalls jetzt unstreitig keine Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien mehr bestehen und die Kläger selbst davon ausgehe, daß ein Wettbewerbsverbot am 19.11.1999 endete.

b)

Ein Hilfsantrag auf Feststellung, daß die Hauptsache sich am 19.11.1999 erledigte, wäre allerdings zulässig gewesen; es besteht ein Rechtsschutzinteresse, eine Erledigung zwischen den Instanzen feststellen zu lassen (Zöller-Herget, § 99 Rdnr. 1 a.E.). Er wäre jedoch im Streitfall sachlich nicht begründet gewesen:

Die Parteien haben nur ein sehr eingeschränktes - aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht unverbindliches - Wettbewerbsverbot vereinbart und es nicht an die Dauer der Einzelseminare geknüpft, sondern ausdrücklich an die Laufzeit des Rahmenvertrages. Dieser ist aber bewußt so gestaltet, daß eine Kündigung zu einem Vertragsende noch während laufender Seminare führen kann, wie die diesbezüglich getroffene Fortführungsvereinbarung zeigt. Das Wettbewerbsverbot bestand nach allem bei der gebotenen Vertragsauslegung zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Verhandlungstermins schon nicht mehr.

c) Eine Berufung mit dem Ziel, eine nicht zwischen den Instanzen, sondern schon im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht eingetretene Erledigung nachträglich feststellen zu lassen, d.h. gewissermaßen einen eigenen und zu spät erkannten Fehler durch ein Rechtsmittel zu korrigieren, wäre nach Auffassung des Senats unzulässig. Dies braucht hier nicht näher vertieft zu werden, da der Beklagte auf der Basis seines Vorbringens einen solchen Antrag unter Protest gegen die Kosten sofort anerkannt hätte, so daß entsprechend § 93 ZPO die Kosten auch in diesem Falle den Klägern zur Last gefallen wären.

2. Gleichwohl hatte der Senat schon auf Grund der Zulässigkeit der Berufung mit dem Antrage zu 1 b) die erstinstanzliche Kostenentscheidung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Dies ist nicht nach dem Rechtsgedanken des § 99 Abs. 1. ZPO ausgeschlossen, selbst wenn die Berufung letztlich nur eine Korrektur der Kostenentscheidung zum Ziel gehabt haben sollte, da es nicht Aufgabe des Rechtsmittelgerichts ist, nach Motiven einer Rechtsmitteleinlegung zu forschen (Zöller-Herget a.a.O. § 99 Rdnr. 4). Die landgerichtliche Kostenentscheidung entspricht nach Würdigung des Senats nicht der Billigkeit. Der Antrag der Kläger, die Verfügung zu bestätigen, umfaßte mangels Einschränkung den Zeitraum vom Erlaß bis mindestens zur mündlichen Verhandlung. In diesem war als Teil der Zeitraum bis zum 31.08. enthalten. Das Interesse der Kläger, für diesen Zeitraum die Verfügungswirkung bestehen zu lassen, ist für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Landgerichts noch zu bejahen. Es kam damals, kurz nach dem begangenen Verstoß, nämlich noch in Betracht, daß sich ein weiterer Verstoß des Beklagten gegen das Wettbewerbsverbot herausstellen konnte, der dann der Sanktion unterfiel. Das Landgericht war deshalb gehalten, entweder dem Antrag der Kläger teilweise stattzugeben oder unter Hinweis auf seine Rechtsauffassung nach einem möglichen Hilfsantrag zu fragen (§ 139 ZPO). Auch ist nach Treu und Glauben zu berücksichtigen, daß der Beklagte durch sein Verhalten das Verfügungsverfahren veranlaßt hat. Auf der anderen Seite hat die Klägerin mit dem von ihr gestellten Antrag ihre Position erheblich überzogen und hätte etwa die Hälfte der erstinstanzlichen Kosten vermeiden können und müssen.

Ende der Entscheidung

Zurück