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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 25.01.2007
Aktenzeichen: 21 W 50/06
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 45 Abs. 1 S. 3 |
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten werden die Bechlüsse des Landgerichts Essen vom 18.8. und vom 20.9.2006 teilweise abgeändert.
Der Wertfestsetzung wird dahin ergänzt, daß der für die gerichtliche Verfahrensgebühr sowie für die anwaltliche Prozeßgebühr maßgebliche Wert - in Abweichung von der zeitabschnittsweisen Festsetzung - 45.007,64 € beträgt.
Gründe:
Die aus eigenem Recht der Prozeßbevollmächtigten zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die Auffassung der Beschwerdeführer, wonach für Gebühren, die das gesamte Verfahren betreffen, die Werte aller anhängig gewesenen Teile des Streitgegenstandes zu addieren sind, auch soweit sie niemals gleichzeitig anhängig waren (vgl. OLG Celle JurBüro 1986, 741; ähnlich OLG Hamm OLGR 2005, 556), ist zutreffend. Die gegenteilige Auffassung des OLG Frankfurt (JurBüro 1994, 738) überzeugt nicht, weil die nicht gleichzeitige Anhängigkeit es nicht rechtfertigen kann, daß Gericht und Anwälte sich mit einem Teil des Streitgegenstandes im Ergebnis unentgeltlich befassen müssen (vgl. Liebheit JuS 2001, 687 [690 a. E.]; ähnlich Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl. 2007, Rn. 3120). Die Verweisung des OLG Frankfurt auf die vergleichbare Situation bei einer Klageänderung und auf die diesbezügliche Entscheidung des KG Berlin Rpfleger 1968, 289 kann die Gegenansicht ebenfalls nicht überzeugend stützen. Auch bei einer Klageänderung ist nämlich eine Wertaddition des alten und des neuen Anspruchs keineswegs immer ausgeschlossen. Soweit in der Entscheidung des KG Berlin und teilweise auch in der Kommentarliteratur (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., Rn. 93 zu § 3; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., Rn. 16 zu § 3 "Klageänderung"; Baumbach u. a., ZPO, 65. Aufl., Rn. 7 zu § 5; Oestreich u. a., Streitwerthandbuch, 2. Aufl., "Klageänderung") eine Addition abgelehnt wird, mag das für den Regelfall einer zulässigen Klageänderung im Ergebnis zutreffen, weil dort zumeist nur das prozessuale Begehren im Rahmen wirtschaftlicher Identität ausgetauscht wird, so daß schon nach dem Rechtsgedanken des § 45 (früher 19) Abs. 1 S. 3 GKG keine Zusammenrechnung stattfindet. Wird hingegen im Wege der Klageänderung ein Anspruch gegen einen ganz andersartigen Anspruch ausgetauscht, der auch kumulativ neben dem ursprünglichen geltend gemacht werden könnte, und ist eine solche Klageänderung trotzdem sachdienlich oder wegen Zustimmung des Gegners zuzulassen, so muß richtigerweise auch dort eine Wertaddition stattfinden (ebenso Schneider/Herget a. a. O. Rn. 3118; Liebheit a. a. O. [687])
Soweit die Beschwerdeführer ferner eine Festsetzung der Beweisgebühren nach einem Wert von 32.130,54 € erstreben, bedarf es keiner Abänderung der landgerichtlichen Wertfestsetzung. Wenn die Beweisaufnahme (auch) in den Zeitraum der Streitwerterhöhung durch die Widerklage fiel und sich auch sachlich auf die Widerklage bezog, wird die Beweisgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung nach dem höheren Wert anzusetzen sein.
Ende der Entscheidung
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