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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 22 U 165/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 242
ZPO § 263
1.

Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage eines Grundstückskaufvertrages, wenn die vorgesehene Vertragsabwicklung - die Käuferin nutzt das Haupthaus, der Verkäufer den Bungalow - deshalb scheitert, weil die Mieterin des Bungalows wider Erwarten der Parteien nicht auszieht und auch eine gegen sie angestrengte Räumungsklage keinen Erfolg hat.

2.

Zur Erhebung einer unzulässigen Klageänderung in der Berufungsinstanz.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 165/00 OLG Hamm

Verkündet am 28. Juni 2001

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 17. Hai 2001 durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht Kaufmann und die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.09.2000 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz tragt die Klägerin. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 24.000,00 DM abwenden, wenn nicht dieser vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Dem Beklagten wird gestattet, Sicherheit auch durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank, öffentlich rechtlichen Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Der Beklagte war Eigentümer eines Grundstücks in, das mit einem Einfamilienhaus und einem Bungalow bebaut ist. Während der Beklagte nach dem Tod seiner Ehefrau das Haupthaus bewohnt, bewohnt die Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Beklagten, Frau, nach wie vor den Bungalow. Durch privatschriftliche Erklärung vom 08.08.1996 trat der Beklagte die ihm zustehenden Ansprüche auf Nutzungsentschädigung/Mietzahlung in Bezug auf Frau an die Klägerin ab. Auf die Kopie der privatschriftlichen Urkunde Bl. 6 d. BA 15 C 581/97 AG Unna/ 11 S 234/98 LG Dortmund wird verwiesen.

Durch privatschriftliche Vereinbarung vom 15.09.1996, GA 120, verkaufte der Beklagte der Klägerin das Grundstück mit Wohnhaus und Bungalow zum Preise von 300.000,00 DM auf Rentenbasis. Am 09.04.1997 schlossen die Parteien vor dem Notar (Nr. 13 der Urkundenrolle für 1997) einen notariellen Grundstückskaufvertrag. In diesem veräußerte der Beklagte der Klägerin den vorbezeichneten Grundbesitz. Als Gegenleistung verpflichtete sich die Klägerin, einen Betrag in Höhe von 50.000,00 DM an den Beklagten zu zahlen. Gemäß § 2 des notariellen Kaufvertrages hat die Klägerin auf diesen Betrag bereits Zahlungen in Höhe von 45.000,00 DM erbracht. Der Restbetrag in Höhe von 5.000,00 DM sollte am Tage des Eingangs der Eintragungsnachricht der Rechtsänderung fällig und zahlbar sein. Darüber hinaus sollte die Klägerin eine lebenslange monatlich zu zahlende Rente in Höhe von 500,00 DM schulden. In § 5 Ziff. 2 des Vertrages bestellte die Klägerin zugunsten des Beklagten ein lebenslanges unentgeltliches Wohnungsrecht an dem Bungalow nebst Garage. Sie bewilligte und der Verkäufer beantragte die Eintragung dieses Wohnungs- und Nutzungsrechtes im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit. Außerdem wurde vereinbart, daß der Beklagte verpflichtet sei, formgerecht seinen Verzicht auf das Wohnungsrecht und die entsprechende Löschungsbewilligung zu erklären, wenn er den Bungalow als Lebensmittelpunkt verlassen und anderweit Unterkunft nehmen werde. In § 5 Ziff. 3 verpflichtete sich die Klägerin, dem Verkäufer gegenüber Versorgungsleistungen wie Pflege und Verpflegung bei Krankheit und Gebrechlichkeit, auch bei dauernder Pflegebedürftigkeit, aber nur in den Räumen des beim Wohnungsrecht bezeichneten Hauses und soweit die häusliche Pflege ihr zugemutet werden könne, zu erbringen. In § 1 des notariellen Vertrages erklärten die Parteien die Auflassung. Am 23.05.1997 wurde die Klägerin im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen. Wegen des Inhalts des Vertrages im einzelnen wird auf die bei den Akten befindliche Kopie Bl. 5 ff. d.A. verwiesen.

Am 24.07.1997 kündigte die Klägerin gegenüber Frau fristlos den Mietvertrag, weil diese eine angemessene Miete in Höhe von 1.251,50 DM seit dem 01.09.1996 nicht gezahlt habe. In dem Rechtsstreit 15 C 581/97 AG Unna/11 S 234/98 LG Dortmund erhob die Klägerin Räumungsklage und Klage auf rückständiger Miete gegen Frau. Mit am 20.10.1998 verkündetem Urteil wies das Amtsgericht Unna die Klage ab, da Frau in den Mietvertrag zwischen dem verstorbenen Sohn des Beklagten und dem Beklagten gemäß § 569 a Abs. 2 BGB als Lebensgefährtin eingetreten sei. Die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil blieb erfolglos: durch am 18.02.1999 verkündeten Urteil des Landgerichts Dortmund - 11 S 234/98 LG Dortmund - wurde die Berufung zurückgewiesen. Wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf die Beiakten 15 C 581/97, Bl. 364 ff. und 410 ff. Bezug genommen.

Durch Schreiben vom 05.02.1998 erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin die Anfechtung des notariellen Kaufvertrags vom 09.04.1997 wegen arglistiger Täuschung. Hilfsweise erklärte er den Rücktritt vom Vertrage, da die Klägerin ihren Verpflichtungen weder zur Rentenzahlung noch zur Betreuung des Beklagten nachgekommen sei. Weiter hilfsweise widerrief er den Vertrag gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks. Weiter hilfsweise verlangt er Vertragsaufhebung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Diese stutzt er darauf, daß er angesichts der Nichterbringung der Pflegeleistungen und Nichtzahlung der Renten der Beklagte jegliches Vertrauen in die Redlichkeit der Klägerin verloren habe, auch kein Interesse an der Vertragserfüllung habe. Daher müsse eine Vertragsanpassung erfolgten. Wegen des näheren Inhalts des Schreibens wird auf die bei den Akten befindlichen Kopien Bl. 53 ff. verwiesen.

Unter dem 20.10.1998 beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe vor dem Landgericht Dortmund für eine auf Rückübertragung des Hauses gerichtete Klage - 12 O 412/98 LG Dortmund -. In dem Rechtsstreit berief sich die Klägerin auf Zahlungen, die sie im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrages gegenüber dem Beklagten erbracht habe. Entsprechende Zahlungsbelege fugte sie bei. Demgegenüber berief sich der Beklagte des vorliegenden Verfahrens und Antragsteller des dortigen darauf, trotz von ihm erteilter Quittungen die quittierten Zahlungen nicht erhalten zu haben. Auf den Inhalt der Akte 12 O 412/98 LG Dortmund wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 02.09.1999 forderte die Klägerin den Beklagten zur unverzüglichen Räumung des Haupthauses und zur Herausgabe auf. Vorsichtshalber erklärte sie die Kündigung.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, daß der Beklagte zur Räumung des Haupthauses, welches er im Gegensatz zu den Vereinbarungen bei Vertragsschluß immer noch bewohne, verpflichtet sei. Es sei von Anfang an vorgesehen gewesen, daß er aus dem Haupthaus ausziehe und gemäß den ihm eingeräumten Wohnrecht den Bungalow nutze. Daß es hierzu nicht gekommen sei, weil die Räumungsklage gegen die Mieterin Frau aufgrund eines Mietrechtes abgewiesen worden sei, habe allein der Beklagte zu vertreten. Er selbst hatte dafür sorgen müssen, daß er sein Wohnrecht durchsetze und die Mieterin herausklage. Ein Besitzrecht am Haupthaus habe der Beklagte nicht; ein Mietvertrag sei nicht vereinbart worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Voraussetzung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage lagen nicht vor, da die Umstände hinsichtlich der Fehleinschätzung des Klageerfolges gegen Frau vom Beklagten zu vertreten seien.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, das auf dem Grundstück gelegene Haupthaus einschließlich aller Nebenräume zu räumen und an sie herauszugeben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, daß es sich bei dem Grundstückskaufvertrag vom 09.04.1997 in Wahrheit um eine gemischte Schenkung handele. Er hat behauptet, der Klägerin sei von Anfang an bekannt gewesen, daß der Bungalow von Frau bewohnt werde und daß diese für sich ein Recht zum Besitz aufgrund des Mietvertrages in Anspruch nehme. Das Grundstück sei gemäß § 3 des notariellen Vertrages unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung an die Klägerin verkauft worden. Von dieser Gewährleistungsregelung sei auch die Rechtsmängelhaftung erfaßt. Da er gemäß § 5 Ziff. 2 ein Wohnungsrecht an dem Bungalow habe, ihm dieses jedoch nicht eingeräumt worden sei, werde er bei einem Erfolg der Räumungsklage ohne Unterkunft sein. Hinzu komme, daß die Klägerin die vereinbart monatlichen Rentenraten von 500,00 DM nicht zahle.

Durch am 12.09.2000 verkündetem Urteil hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat das Landgericht zwar ein Recht aus Anfechtung, einen Anspruch aus § 326 BGB oder einen Widerruf der Schenkung gemäß § 530 BGB verneint. Es hat aber die Auffassung vertreten, daß der Klägerin ein Räumungsanspruch im Hinblick auf die Einrede des Beklagten wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und der dadurch erforderlichen Aufhebung des notariellen Kaufvertrages vom 09.04.1997 nicht zustehe. Wegen der Entscheidungsgründe im einzelnen wird auf Bl. 134 bis 143 d.A. verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Mit dieser tragt sie vor, dem Beklagten stehe weder ein Anfechtungsrecht noch ein Rücktrittsrecht aus § 326 BGB zu, schließlich auch nicht ein Widerrufsrecht wegen groben Undanks einer Schenkung. Insbesondere lagen nicht die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage vor. Die Auffassung des Landgerichtes, die Risikozuweisung in Anlehnung an die gewährleistungsrechtlichen Vorschriften - Kauf oder Schenkung - vornehmen zu können, sei unrichtig. Es liege kein Schenkungsvertrag, sondern lediglich ein Kaufvertrag vor. Die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen hatten einen Wert von 270.706,70 DM. Dem stehe bezüglich die Haupthauses ein Grundstückswert von 290.000,00 DM gegenüber, so daß von einem objektiven Mißverhältnis zwischen Wert der Leistung und der Gegenleistung, der eine Schenkung begründe, nicht ausgegangen werden könne. Seien aber die §§ 523, 524 BGB mangels Schenkungsvertrages nicht anwendbar, habe der Beklagte gemäß § 459 BGB für den Rechtsmangel des vermieteten Bungalows einzustehen. Bei dieser Risikozuweisung wurden die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht zur Anwendung kommen.

Mit ihrem Hilfsantrag hat die Klägerin zunächst 110.179,84 DM Aufwendungsersatz von dem Beklagten verlangt. Diesen Betrag hat sie im Schriftsatz vom 25.04.2001 auf 112.011,70 DM erhöht.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Beklagten zu verurteilen,

1.

das auf dem Grundstück gelegene Haupthaus einschließlich aller Nebenräume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben,

hilfsweise,

2.

an sie 110.179,84 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit und weitere 1.831,86 DM nebst 4 % Zinsen seit der Zustellung des Schriftsatzes vom 25.04.2001 Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks Gemarkung Unna, Flur 2, Flurstück 370, Hansastraße 74 zur Größe von 1612 m² zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

1.

die gegnerische Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

2.

hilfsweise ihm zu gestatten, eine von ihm zu leistende Sicherheit auch durch die Bürgschaft seiner Großbank, einer Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.

Der Beklagte vertritt die Auffassung, die Räumung des Bungalows durch die Lebensgefährtin des Sohnes des Beklagten sei nicht nur Geschäftsgrundlage des Vertrages, sondern stelle die Erfüllung der Verpflichtung der Klägerin gemäß § 5 Ziff. 2 des Vertrages dar. Diese Verpflichtung könne die Klägerin nicht mehr erfüllen, da ein Mietrecht der Frau am Bungalow bestehe. Diesen Rechtsmängel habe aber die Klägerin bei Vertragsabschluß gekannt. Da somit die Unmöglichkeit der Erfüllung der Verpflichtung weder vom Beklagten noch von der Klägerin zu vertreten sei, schulde der Beklagte der Klägerin nicht mehr die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes am Haupthaus. Jedenfalls aber auch aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die das Landgericht angewandt habe, ergebe sich, daß der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden könne. Der Beklagte könne nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage die dolo-agit-Einrede zu Recht erheben.

Der Geltendmachung des Hilfsantrages auf Zahlung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27.04.2001 als unzulässige Klageänderung widersprochen. Der Antrag verzögere die Erledigung des Verfahrens zweiter Instanz. Das zweitinstanzliche Verfahren diene nicht dazu, einen völlig neuen Streitgegenstand zu eröffnen. Dem Beklagten würde eine gesamte Tatsacheninstanz verloren gehen, wenn er sich mit sämtlichen Einzelpositionen in kürzester Frist auseinandersetzen müsse. Die Klägerin möge dieses in einem gesonderten Prozeß tun. Hilfsweise bestreitet der Beklagte den Erhalt von Zahlungen in Höhe von 45.000,00 DM. Zum Beweis dafür, daß es sich bei den Quittungen nur um Pro-forma-Quittungen gehandelt habe, beantragt er die Vernehmung der Klägerin als Partei. Auch weitere von der Klägerin behauptete Zahlungen insbesondere auf die Betriebskosten bestreitet der Beklagte. Er bestreitet auch die von der Klägerin vorgenommene Aufteilung der Betriebskosten auf die Nutzung durch Frau und ihn. Schließlich hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer Bereicherungsforderung in Hohe von 13.386,00 DM aus zu Unrecht durch die Klägerin eingezogener Miete erklärt.

Wegen des Inhalts des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Akten 15 (3) C 581/97 AG Unna lagen zu Informationszwecken vor.

Entscheidungsgrunde:

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der von ihr in der Berufungsinstanz mit dem Hauptantrag weiterverfolgte Räumungs- und Herausgabeanspruch bezüglich des Haupthauses besteht nicht (A.).

Der von der Klägerin erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachte Hilfsantrag auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückübereignung ist eine mangels Einwilligung des Beklagten und mangels Sachdienlichkeit unzulässige Klageänderung, § 263 ZPO, die der Senat nicht zugelassen hat (B.).

A.

Hauptantrag

Der von der Klägerin mit dem Hauptantrag geltend gemachte Räumungs- und Herausgabeanspruch besteht nicht; zu Recht hat das Landgericht in seinem am 12.9.2000 verkündeten Urteil die Klage abgewiesen. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, daß die Erfüllung des am 9.4.1997 (UR-Nr. 13/97 des Notars zwischen den Parteien geschlossenen notariellen Vertrags aufgrund des jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage wirksam erklärten Rücktritts des Beklagten - Schriftsatz vom 22.8.2000 - nicht verlangt werden kann.

I.

Regelungen des Vertrages selbst oder aus ihnen fließende Rechte greifen nicht ein und gehen den Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nicht vor.

1.

Die am 5.2.1998 vom Beklagten ausgesprochene Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vernichtete den Vertrag nicht: für die Behauptung des Beklagten, daß die Klägerin bereits bei Vertragsschluß beabsichtigte, die Gegenleistung nicht zu erbringen, hat er weder Tatsachen vorgetragen noch dies unter Beweis gestellt. Gegen diese Behauptung spricht § 2 des Vertrages, der bereits erbrachte Zahlungen der Klägerin von 45.000,00 DM auffuhrt, und der Umstand, daß der Beklagte diese Zahlungen der Klägerin quittiert hat.

2.

Auch wird der im Schreiben vom 5.2.1998 erklärte Rücktritt nicht durch das Eingreifen von § 326 BGB gestutzt. Zwar ist auf die Nichterfüllung der Verpflichtung der Klägerin, dem Beklagten monatlich eine Rente von 500,00 DM zu zahlen, § 326 BGB dann anwendbar, wenn diese Verpflichtung Bestandteil eines gegenseitigen Vertrages ist (BGH NJW-RR 1991, 1035; vgl. Palandt-Sprau, BGB, 60. Aufl., § 759 Rdn 8); bereits ein Verzug mit der Rentenzahlung kommt aber nicht in Betracht, wenn der Klägerin die Einrede des nicht erfüllten Vertrages zusteht (Palandt - Heinrichs aaO § 284 Rdn 11). Diese ist in der Erhebung der Klage zu sehen, die die Klägerin darauf gestutzt hat, daß der Beklagte entgegen der in § 4 getroffenen Vereinbarung nicht den Besitz an dem Haupthaus übertragen hat. Da der Beklagte sich mit Wirkung vom Vertragszeitpunkt zur Eigentumsübertragung und zur Besitzverschaffung an dem Haupthaus verpflichtet hatte, schuldete er die Räumung des von ihm bewohnten Haupthauses bereits zum 9.4.1997.

3.

Auch steht dem Beklagten kein Recht zum Schenkungswiderruf gemäß § 530 BGB zu.

Voraussetzung ist zumindest eine gemischte Schenkung, die gemäß § 530 BGB widerrufen werden kann (BGH NJW 1999, 1623). Die Klägerin bestreitet bereits eine Schenkung. Doch kann das Bestehen einer solchen dahin gestellt werden, da ein grober Undank durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Beklagten nicht dargelegt ist.

Eine zum Widerruf wegen groben Undanks berechtigende Verfehlung muß sich objektiv gegen den Schenker oder dessen Angehörige richten und ein gewisses Maß an Schwere beinhalten; subjektiv muß sie eine tadelnswerte Gesinnung aufweisen, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen laßt (BGH NJW 1992,183). Der Beklagte hat im vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt, in welchem Verhalten der Klägerin die Voraussetzungen des groben Undanks zu sehen sind. In der Klageerhebung selbst ist ein grober Undank nicht zu sehen.

Zum einen ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin sich zunächst vertragstreu verhielt, indem sie dem Beklagten durch die gegenüber Frau erhobene Räumungsklage die Ausübung des Wohnrechts im Bungalow zu sichern suchte. Erklärte aber noch vor Beendigung dieses Prozesses der Beklagte - grundlos - den Widerruf der Schenkung und erhob er Klage gegen die Klägerin auf Herausgabe des gesamten Objekts, stellt sich die Klage der Klägerin auf Räumung und Herausgabe nur des Haupthauses in Wahrnehmung ihrer Vertragsrechte gegen den Beklagten, der sich unberechtigt durch Schenkungswiderruf vom Vertrag losen will, nicht als grober Undank dar. Das ergibt eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich mit dem des Schenkers (Münchener Kommentar - Kollhosser, BGB, 3. Aufl., § 530 Rdn 2).

Davon abgesehen kann der Widerruf nur auf eine vorangegangene Verfehlung gestutzt werden; auf die am 25.10.1999 erhobene Räumungsklage konnte aber der bereits am 5.2.1998 erklärte Schenkungswiderruf nicht gestutzt werden; ein erneuter Widerruf ist nicht erklärt worden.

4.

Wegen Unmöglichkeit der Wohnrechtsbegründung ist der Vertrag entgegen der Auffassung des Beklagten in der Berufungserwiderung nicht rückabzuwickeln: das Wohnrecht ist gemäß § 5 Ziff. 2 des Vertrages durch Einigung iSd § 873 BGB wirksam bestellt und als beschränkt persönliche Dienstbarkeit gemäß § 1093 BGB eingetragen worden. Das Bestehen eines Mietrechtes belastet das Wohnrecht gemäß § 577 BGB: der Beklagte tritt entsprechend § 571 BGB in die Rechte und Pflichten des Vermieters ein und muß dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch gewahren (Palandt aaO § 1093 Rdn 18).

Daß sich die Klägerin schuldrechtlich gegenüber dem Beklagten verpflichtet hat, ihm den unmittelbaren Besitz an dem Bungalow einzuräumen, obwohl Frau Besitzerin war und der Beklagte (nicht die Klägerin) Verkäufer war und sich das Wohnrecht lediglich vorbehalten hatte, laßt sich dem Vertrag vom 09.04.1997 gerade nicht entnehmen. Die Parteien gingen davon aus, daß der Beklagte selbst den Bungalow in Besitz nehmen wurde, wenn Frau - ob freiwillig oder nicht - ausgezogen war.

II.

Das Landgericht hat aber zu Recht nach Rücktritt des Beklagten eine Vertragsaufhebung über die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage angenommen. Ob eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingreifen, kann dahinstehen, da die Anpassung nach §§ 157, 242 BGB hier zum gleichen Ergebnis fuhrt (Palandt aaO § 242 Rdn 116).

1.

Voraussetzung ist eine gemeinsame Vorstellung der Parteien oder einer Partei bei Vertragsschluß, die der anderen erkennbar ist und von ihr nicht beanstandet wird, vom Eintritt eines bestimmten Umstandes, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (Palandt aaO Rdn. 113). In der Tat gingen beide Parteien bei Vertragsschluß davon aus, daß der Beklagte, zu dessen Gunsten in § 5 Ziff. 2 des Vertrages ein Wohnungsrecht am Bungalow vereinbart war, dieses nach Vertragsschluß durch Inbesitznahme des Bungalows ausüben konnte. Da beide Parteien wußten, daß die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Beklagten, Frau, den Bungalow im Zeitpunkt des Vertrages bewohnte, war ihnen bekannt, daß die Inbesitznahme durch den Beklagten die Räumung des Bungalows durch Frau voraussetzte. Die Räumung des Haupthauses durch den Beklagten war aber wiederum Voraussetzung für eine Nutzung durch die Klägerin. Diese Geschäftsgrundlage - Sinn und Zweck des Vertrages - wird in der Klageschrift von der Klägerin verdeutlicht "vorgesehen war von Anfang an, daß der Beklagte aus dem Haupthaus auszieht und gemäß dem ihm eingeräumten Wohnrecht den Bungalow nutzt". Da bereits das Vorverhalten der Frau dem Beklagten gegenüber, gipfelnd im Verlangen auf Wohnrechtsbestellung, klar machte, daß diese nicht freiwillig ausziehen werde, hat die Klägerin sich bereits weit vor dem Notarvertrag, am 8.8.1996 (vgl. Bl. 6 der Beiakte 15 C 581/97 AG Unna ), Ansprüche des Beklagten auf Nutzungsentschädigung/Mietzahlung gegen Frau abtreten lassen, unter dem 24.7.1997 - 2 Monate nach Eigentumsübergang - wegen Zahlungsverzuges fristlos gekündigt und unter dem 19.8.1997 vor dem Amtsgericht Unna Klage auf Räumung und Zahlung rückständiger Mietzinsen gegen Frau erhoben - 15 C 581/97 AG Unna -.

2.

Eine wesentliche Änderung der Geschäftsgrundlage liegt darin, daß die Räumungsklage der Klägerin gegen Frau rechtskräftig abgewiesen worden ist. Auch hat der Beklagte, wie oben ausgeführt, das Wohnrecht gemäß § 577 BGB entsprechend § 571 BGB belastet um das Mietrecht von Frau erworben.

Die Vorstellung der Parteien bei Vertragsschluß vom Eintritt eines zukünftigen Umstandes - dem baldigen Herausdrängen von Frau aus dem Bungalow und der Bezugsmöglichkeit des Beklagten zur Wahrnehmung seines Wohnrechts - ist somit fehlgeschlagen. Gerade eine solche Fallgestaltung, wenn sich beide Parteien gemeinsam über einen für die Willensbildung wesentlichen Umstand, insbesondere den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses, irren, fuhrt zur Anwendung der Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Palandt aaO § 242 Rdn 149).

3.

Rechte aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 242 BGB scheiden dann aus, wenn die Störung der Motivation ausschließlich in die Risikosphäre einer Partei fallt (Palandt aaO Rdn. 126).

Das konnte der Fall sein, wenn der Rechtsmangel des Mietrechtes der Frau gemäß § 434 BGB allein von dem Beklagten als Veräußerer zu tragen wäre. Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang durch Annahme einer überwiegenden gemischten Schenkung nach Bewertung von Leistung und Gegenleistung die Vorschriften der §§ 523 f. BGB angewandt und ein arglistiges Verschweigen des Mangels, das bei Schenkung allein haftungsbegründend ist, verneint.

Selbst wenn man dieser Einordnung nicht folgt und Kaufrecht anwendet, führt das nicht zu einer Rechtsmängelhaftung des Beklagten.

Der Klägerin war vor dem Vertragsschluß vom 9.4.1997 bekannt, daß der Bungalow vermietet war. Das ergibt sich aus der Mietzinsabtretung vom 8.8.1996 des Beklagten an die Klägerin, Bl. 6 Beiakte 15 C 581/97 AG Unna. Auch datiert bereits der Vorkaufvertrag vom 15.9.1996, (Bl. 120). Im Verfahren gegenüber der Mieterin hat die Klägerin gegenüber dem Amtsgericht Unna behauptet, sie habe das Objekt 1995 erworben, Bl. 141 der Beiakte; jedenfalls seit 1996 kennen sich die Parteien. Zu diesem Zeitpunkt lag der Beklagte bereits im Streit mit Frau, deren Wunsch, ihr ein Wohnrecht am Bungalow einzuräumen, er zurückgewiesen hatte, Beiakte Bl. 59, 75, 86, 89. Ihrerseits hatte sich Frau gegenüber dem Beklagten geweigert, einen Mietvertrag zu unterzeichnen, Beiakte Bl. 111. Die Klägerin hat zwar in der ersten Instanz vorgetragen, der Beklagte habe ihr vor Vertragsabschluß nicht berichtet, daß Frau ein Nutzungsrecht am Bungalow geltend machte. Das Landgericht ist in seinem Urteil jedoch zu recht davon ausgegangen, daß die Klägerin wußte, daß in dem Bungalow noch die frühere Lebensgefährtin des verstorbenen Sohnes des Beklagten wohnte. Diese Feststellung hat die Klägerin hingenommen: Daß sie vom bestehenden Mietverhältnis nichts wußte, behauptet die Klägerin in der Berufungsinstanz nicht.

Hatte aber die Klägerin im Zeitpunkt des Kaufvertrages Kenntnis von diesem Rechtsmängel iSd § 439 BGB, schloß sie selbst den Vertrag unter dem Risiko eines Fortbestehens des Mietverhältnisses ab.

Der Nichteintritt der von den Parteien angenommenen zukünftigen Entwicklung - daß Frau aus dem Bungalow ziehen wurde und der Beklagte in den Bungalow ziehen könne - mit der Folge des Verbleibens von Frau im Bungalow und des Beklagten im Haupthaus war für beide Parteien vorhersehbar; damit war es auch das gemeinsame Risiko beider Parteien, daß der Vertrag somit bezüglich der vorgesehenen Besitzverhältnisse nicht abgewickelt werden wurde, neben einem Bezug des Bungalows durch den Beklagten auch gerade eine Weitervermietung des Haupthauses durch die außerhalb des Objektes wohnende Klägerin nicht möglich sein wurde.

d)

Bei Kenntnis der wahren Sachlage hatten beide Parteien, jedenfalls der Beklagte, den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Denn der Vollzug des Vertrages durch getrennte Besitzübertragung an die Klägerin bezüglich des Haupthauses und an den Beklagten hinsichtlich des Bungalows, der eine gemeinsame Nutzung des Objektes ermöglichen sollte, ist ungewiß. Dem Beklagten ist es nicht zuzumuten, um aus dem früher ihm gehörenden Objekt völlig herausgedrängt zu werden, obwohl der Vertrag ihm ein Wohnungsrecht am Bungalow sichert. Er konnte auch keine Mieteinkünfte aus dem Bungalow erzielen, da der Vertrag ihm in § 5 Ziff. 2 die Vermietung verbietet. Er wäre sogar gezwungen, seinen Verzicht auf das Wohnungsrecht zu erklären: § 5 Ziff. 2 sieht eine solche Verpflichtung vor, wenn der Beklagte den Bungalow als Lebensmittelpunkt verlaßt und anderweitig Unterkunft nimmt. Selbst sein Pflegerecht wurde der Beklagte verlieren, weil dieses gemäß § 5 Ziff. 3 des Vertrages an die Nutzung der für das Wohnungsrecht vorgesehenen Räume gebunden ist. Auch die Klägerin hätte den Vertrag nicht abgeschlossen, denn aus den Einkünften nur des Bungalows konnte sie den Erhalt der Grundbesitzung nicht finanzieren. Es kam ihr entscheidend auf die Nutzungsmöglichkeit des Haupthauses an.

e)

Eine Anpassung des Vertrages ist unzumutbar.

Ein Wegfall des Wohn - und Pflegerechts ist dem Beklagten von vornherein nicht zumuten, ganz abgesehen davon, daß eine dies kompensierende Kaufpreiserhöhung von der finanzschwachen Klägerin nicht verläßlich aufgebracht werden konnte. Auch kann die Anpassung nicht dadurch erfolgen, daß der Beklagte eine angemessene Miete zahlt, denn diese mußte deutlich hoher liegen als die von der Klägerin zu zahlende Rente von 500,00 DM pro Monat. Eine Erhöhung der Rente - auch wegen fehlender Ausübungsmöglichkeit des Wohnungsrechtes - durfte aber von der Klägerin nicht verläßlich zu erzielen sein. Auch hat die Klägerin nicht dargelegt, daß und wie eine andersartige Anpassung als durch Vertragsaufhebung möglich erscheint und zumutbar ist.

B.

Hilfsantrag

Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag ist vom Senat nicht zugelassen, sondern zurückgewiesen worden, da er eine unzulässige Klageänderung iSd § 263 ZPO darstellt. Der Antrag geht in seiner mehrfach erweiterten Form auf Zahlung von 112.011,70 DM nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung.

Gegenüber dem auf Räumung und Herausgabe des Haupthauses gerichteten und weiter verfolgten Hauptantrag stellt er eine erst in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageänderung dar, da bei gleichbleibendem Lebenssachverhalt ein neuer auf Zahlung von Aufwendungsersatz gerichteter Antrag hilfsweise eingeführt wird.

Der Beklagte hat in die Klageänderung nicht eingewilligt. Er hat ihr ausdrücklich im Schriftsatz vom 27.4.2001 widersprochen und diesen Widerspruch im Senatstermin durch den Antrag auf Klageabweisung verbunden mit einer Bezugnahme auf den der Klageänderung widersprechenden Schriftsatz aufrechterhalten (vgl. BGH NJW 1975, 1228; Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 267 Rdn 2).

Die von der Klägerin angestrebte Klageänderung bedurfte zu ihrer Zulassung deshalb der Sachdienlichkeit. Der Senat ist aber nach eingehender Überprüfung der Auffassung, daß ihre Zulassung nicht nur nicht sachdienlich, sondern sachwidrig und in hohem Maße prozeßunökonomisch wäre.

Gegen eine Sachdienlichkeit spricht, daß allein der Hauptantrag entscheidungsreif ist. Der Senat hat auch über ihn entschieden. Nur wegen des erstmals in der Berufungsinstanz geltend gemachten Hilfsantrags hatte der Senat seine Entscheidung verschieben und sich mit der Aufklärung des Prozeßstoffs des Hilfsantrags befassen müssen. Zwar waren - unbelegte - Zahlungen von der Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen worden; für die Abweisung des Hauptantrags sind sie aber weder vom Landgericht noch dem Senat zu berücksichtigen gewesen, da sie nicht im rechtlichen Zusammenhang mit der Darlegung der Unbegründetheit des Räumungs- und Herausgabeanspruchs bezüglich des Haupthauses stehen, somit unerheblich sind. Erstmals mit der Berufung hat die Klägerin detailliert Zahlungen in höherem Umfang als in erster Instanz vorgetragen und belegt.

Bei Zulassung des Hilfsantrags wären entgegen der Prozeßlage in erster Instanz die von der Klägerin im Rahmen der Vertragsabwicklung erfahrenen Entreicherungen und Aufwendungen aufzuklären gewesen, obwohl dieser Prozeßstoff bereits Prozeßgegenstand des Parallelprozesses 12 O 412 / 98 LG Dortmund ist, in den allein er vom Sachzusammenhang hergehört. Denn im Parallelrechtsstreit klagt der Beklagte auf Rückübereignung des gesamten Grundstücks; dieser Antrag ist aus den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wie oben ausgeführt, begründet. Bei der Rückabwicklung sind die auf Seiten der Klägerin des vorliegenden Verfahrens erbrachten Zahlungen zu saldieren, indem der Anspruch auf Rückgewähr des Grundstücks inhaltlich beschränkt wird durch das Angebot zur Rückgewähr der empfangenen Gegenleistung. Die Saldotheorie setzt gleichartige Leistungen nicht voraus (Palandt - Thomas aaO § 818 Rdn. 48). Der Klägerin bleibt es unbenommen, im Parallelprozeß durch Widerklage einen Titel über diese Zahlungen zu erreichen.

Die Bearbeitung des Prozeßstoffs der Zahlungen auch im vorliegenden Rechtsstreit wäre dagegen höchst prozeßunwirtschaftlich. Da es sich um eine Vielzahl von Zahlungspositionen handelt, die teilweise bestritten, teilweise nicht belegt sind, wäre nach einem Auflagenbeschluß des Senats eine umfangreiche und langandauernde Aufklärung mit erneuten Stellungnahmen der Parteien erforderlich.

Der Beklagte bestreitet bereits den Erhalt der im Kaufvertrag genannten Zahlungen und behauptet, es habe sich nur um " Pro-forma-guittungen " oder Darlehnsschuldzahlungen der Klägerin gehandelt. Nach Anhörung des Beklagten zu Anlaß und Umständen der Quittungsausstellung wäre die Klägerin als Partei zum Erhalt der Zahlungen in Anrechnung auf den Kaufpreis zu vernehmen.

Weiter ist der Komplex "Betriebskostenabrechnungen" aufzuklären. Zum einen bestreitet der Beklagte, daß die Klägerin bereits 1996 Aufwendungen für das Objekt getragen hat. Das muß die Klägerin durch Zahlungsnachweise belegen. Belege zu den für 1996 und 1997 geltend gemachten Positionen Grundsteuer in Hohe von 138,35 DM und Gebäudeversicherung 1996 sind nachzureichen. Die Zahlung der Klägerin auf die im Bescheid der Stadt Unna vom 24.1.1997 genannten Positionen ist zu belegen. Insbesondere ist nicht dargelegt und nachgewiesen, daß die Hohe des auf den Beklagten entfallenden Anteil der Betriebskosten gerechtfertigt ist. Der Klägerin ist aufzugeben, die der Frau berechneten und von dieser gezahlten Betrage darzulegen und zu belegen. Bleibt der Anteil der Frau streitig, ist sie als Zeugin zu vernehmen.

Für diese umfangreiche und voraussichtlich mehrere Termine umfassende Aufklärung müssen den Parteien zwei Tatsacheninstanzen vorbehalten bleiben. Nicht selten zeigen der in erster Instanz unterlegenen Partei erst die einer Beweisaufnahme folgenden Feststellungen des Gerichts und deren Begründung im Urteil, auf Grund welchen ergänzenden Sachvortrags die als unrichtig empfundene Würdigung einer Beweiserhebung korrigiert werden konnte. Sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs.1 Grundgesetz gebietet es, dem Unterlegenen die Möglichkeit einer zweiten Tatsacheninstanz nicht abzuschneiden.

Angesichts sämtlicher gegen die Sachdienlichkeit der Zulassung sprechenden Gesichtspunkte ist ein gerechtfertigtes Interesse der Klägerin an der Erlangung eines Zahlungstitels im vorliegenden Rechtsstreit nicht zu bejahen.

Die gegen eine Zulassung der Klageänderung sprechenden Umstände sind mit den Parteien erörtert worden.

C.

Nebenentscheidungen

Über die Kosten der Berufungsinstanz hat der Senat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO, über die vorläufige Vollstreckbarkeit gemäß §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO entschieden.

Ende der Entscheidung

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