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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 25.11.1999
Aktenzeichen: 22 U 165/98
Rechtsgebiete: BGB, ErbbauVO, ZPO


Vorschriften:

BGB § 157
BGB § 242
ErbbbauVO § 1
ErbbbauVO § 3
ZPO § 539
ZPO § 540
1. Eine Zurückverweisung wegen der Unzulässigkeit eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn Teil- und Schlußurteil in die Zuständigkeit derselben Senats gelangt und die Sachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind.

2. Steht fest, daß der jahrzehntelange Schließbetrieb auf einem Tontaubenschießplatz den Boden mit Bleischrot verseucht hat und deswegen nach §§ 4, 7 des Bundesbodensschutzgesetzes eine Inanspruchnahme vom Erbbauberechtigten und dein Eigentümer jedenfalls in Zukunft in Betarcht kommt, kann der Eigentümer den Abschluß eines neuen Erbbaurechtsvertrages, den der andere verlangen kann, davon abhängig machen, daß der Erbbauberechtigte auch schuldrechtlich sich zur Sanierung/Freistellung des Eigentümers verpflichtet. Das ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des Erstvertrages.

3. Zur Ableitung eines Heimfallanspruches aus § 242 BGB (dem Wegfall der Geschäftsgrundlage.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 165/98 OLG Hamm 10 O 88/98 LG Münster

Verkündet am 25. November 1999

Oberdorf, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher und die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufungen der Klägerin gegen das am 11. September 1998 verkündete Teilurteil und das am 11. Dezember 1998 verkündete Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Der Beklagte darf Sicherheit durch unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich rechtlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer der Klägerin übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Durch notariellen Vertrag vom 11.07.1964 bestellte der Vater des Beklagten, der Erblasser dem Rechtsvorgänger der Klägerin, ein Erbbaurecht zur Errichtung eines Schießstandes. Gemäß § 3 des Vertrages wurde der Erbbaurechtsvertrag auf 30 Jahre abgeschlossen. Dem Erbbauberechtigten wurde das Recht eingeräumt, nach Ablauf dieses Zeitraums eine Verlängerung des Vertrages für einen Zeitraum bis zu weiteren 20 Jahren zu verlangen, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Grundlagen des Vertrages. Wenn das Erbbaurecht durch den Zeitablauf erlösche, so gehe das Gelände in dem Zustand auf den Grundstückseigentümer über, in welchem es sich zu diesem Zeitpunkt befinde. Insbesondere würden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen Bauwerke in dem Zustande übergehen, in welchem sie sich befänden. Ein Anspruch des Erbbauberechtigten auf Entschädigung werde ausgeschlossen. § 6 des Vertrages verpflichtet den Erbbauberechtigten, die errichteten Bauwerke stets in einem guten baulichen Zustande zu erhalten. Alle Gefahren, die von dem Schießstand ausgehen, würden zu Lasten des Erbbauberechtigten gehen. Er verpflichte sich, dafür eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abzuschließen. Alle Schäden, die aus dem Schießbetrieb unmittelbar oder mittelbar entstehen würden, würden zu Lasten des Erbbauberechtigten gehen, der verpflichtet sei, den Grundstückseigentümer von jeglicher Haftung für solche Schäden freizustellen. In § 7 des Vertrages ist ein Heimfallanspruch unter bestimmten dort genannten Voraussetzungen vorgesehen. § 10 des Vertrages sieht einen jährlichen Erbbauzins von 70,00 DM pro 2.500 m² vor. Der mit 70,00 DM pro Morgen vereinbarte Erbbauzins, so § 10 weiter, entspreche einer ortsüblichen Pacht für landwirtschaftliche Grundstücke nach heutigen Bewertungsverhältnissen. Im Falle einer wesentlichen Änderung des Pachtzinses um zumindest 20 % nach oben oder unten sollte jeder Vertragsteil berechtigt sein, eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung des Erbbauzinses zu verlangen. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Akten befindliche Kopie, Bl. 5 ff. Bezug genommen. Durch notariellen Vertrag vom 26.04.1967 ergänzten die Vertragsparteien den Erbbaurechtsvertrag und erstreckten ihn auf eine größere Grundfläche. Weiterhin vereinbarten sie einen Gesamterbbauzins von 937,35 DM pro Jahr. Dem lagen 70,00 DM pro 2.500 m² mit 729,79 DM jährlich und für eine weitere Parzelle von 5.189 m² ein Erbbauzins von 100,00 DM pro 2.500 m², somit 207,56 DM, zugrunde. Die Parteien berechneten die Laufzeit von 30 Jahren für das Erbbaurecht seit 01.07.1967. Schuldrechtlich wurde vereinbart, daß für den Zeitraum 11.07.1964 bis zum 30.06.1967 die Kreisgruppe an Herrn 2.100,00 DM zu zahlen hat. Auf die Kopie dieses Ergänzungsvertrages Bl. 15 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Während der gesamten Zeit der Vertragsdauer fand auf dem Schießstand der Schießbetrieb statt. Dabei wurde auch auf Wurftontauben geschossen. Nunmehr ist der Schießstand mit Resten des Bleischrots sowie der Tontauben belastet. Am 28.02.1994 erhob der Beklagte gegen die Klägerin vor dem Amtsgericht Borken - (14) 3 C 145/94 - Klage auf Pachtzinserhöhung für den Zeitraum ab 01.01.1994. Dabei legte der Landwirt statt eines bisherigen jährlichen Erbbauzinses von 937,35 DM einen aufgrund der Währungsgleitklausel erhöhten von 6.948,08 DM zugrunde. Zur Begründung verwies der Beklagte des vorliegenden Verfahrens darauf, daß bis zu dieser Höhe vergleichbare Pachtpreise gestiegen seien. In seinem am 07. Oktober 1994 verkündeten Urteil verurteilte das Amtsgericht Borken die Klägerin des vorliegenden Verfahrens, 1.566,61 DM an den Beklagten zu zahlen. Das Amtsgericht ging von einer berechtigten Erhöhung auf einen Erbbauzins von 2.503,96 DM jährlich aus. Gegen dieses Urteil legte der Landwirt Berufung zum Landgericht Münster - 10 S 200/94 - ein. In der Berufungsinstanz legte der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ein Parteigutachten des Sachverständigen zur Höhe des berechtigten Erbbauzinses vor. In der mündlichen Verhandlung vom 29.03.1996 vor der 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster schlossen die Parteien einen Vergleich. Nach diesem sind sie sich darüber einig, daß ihr Vertragsverhältnis ab 01.01.1994 auf der Basis abgerechnet werde, das pro Jahr ein Betrag von 2.722,77 DM Pacht geschuldet werde. Der Jagdverband verpflichtete sich, 2.722,77 DM auch für die Jahre 1995 und 1996 bis zum Ende der Restlaufzeit am 30.06.1997 zu zahlen.

Unter dem 26.03.1997 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie mache von ihrem Recht Gebrauch, die Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages für einen Zeitraum von 15 Jahren, also bis zum 30.06.2012, zu verlangen. Da durch dieses Verlangen der Vertrag fortgesetzt werde, bedürfe es keiner weiteren oder erneuten Verhandlungen. Auf das Schreiben Bl. 19 f. wird Bezug genommen. Gleichzeitig fertigte der Notar einen notariellen Vertragsentwurf, wegen dessen näherer Einzelheiten auf Bl. 21 bis 31 d.A. Bezug genommen wird, und der wohl im Auftrage der Klägerin dem Beklagten zugeleitet wurde. Mit Schreiben vom 23.07.1997, Bl. 69 ff. d.A., nahm der Beklagte zu diesem Vertragsentwurf Stellung. In Ziff. 9 dieses Schreiben wies er darauf hin, daß der Schießbetrieb der Klägerin Grund und Boden durch Blei kontaminiert habe. Kosten eines evtl. erforderlichen Bodenaustausches könnten nicht zu Lasten des Eigentümers, sondern nur des Erbbauberechtigten gehen. Ein Anerkenntnis dieser Verpflichtung des Erbbauberechtigten müsse im neuen Vertrag klargestellt sein.

Die Parteien fanden in der Folgezeit keine Einigung über den Inhalt des neu abzuschließenden Vertrages. Außergerichtliche Verhandlungen auch bezüglich eines etwaigen Kaufs des Grundstückes durch die Klägerin scheiterten.

Mit ihrer Klage erstrebt die Klägerin den Neuabschluß eines Vertrages bis zum 30.06.2012. Sie hat sich dabei auf § 3 des Vertrages berufen und die Auffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, einer Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages zuzustimmen. Da gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages bei dessen Ende die Gebäude und das Grundstück in dem Zustand auf den Beklagten übergehen würden, in denen sie sich zu diesem Zeitpunkt befänden, könne dieser nicht wegen etwaig vorhandener umweltschädlicher Bleischrot- und Wurftontaubenreste eine Vertragsverlängerung verweigern.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

den Beklagten zu verurteilen, mit dem Kläger einen Erbbaurechtsvertrag abzuschließen zu den Bedingungen und dem Inhalt des der Klage beigefügten Vertragsentwurfes des Notars

2.

hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, eine Willenserklärung gegenüber dem Kläger mit dem Inhalt abzugeben, daß er den Erbbaurechtsvertrag zwischen den Parteien, nämlich dem Landwirt und der mit dem gleichen Inhalt des Erbbau- rechtsvertrages vom 11. Juli 1964 (UR-Nr.: 430/64 des Notars) und der Ergänzung vom 26. April 1967 (UR-Nr. 54/67 des Notars mit einer Verlängerung und Geltung bis zum 30. Juni 2012 zustimmt und der Erbbauvertrag vereinbart ist und die für den Erbbaurechtsausgeber (Eigentümer) formulierten Anträge stellt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

im Wege der Widerklage, den Kläger und Widerbeklagten zu verurteilen,

1.

das von ihm genutzte, im Eigentum des Widerklägers stehende Schießgelände, eingetragen im Grundbuch von Blatt 6086, Flur 4, Flurstücke 089, 183, 187 und 189 zu räumen und in geräumten Zustand an den Beklagten herauszugeben,

2.

an den Beklagten für die Zeit der Nutzung nach Ablauf des bisherigen Erbbaurechtsvertrages vom 01. Juli 1997 bis zum 31. August 1998 einen Betrag in Höhe von 3.176,51 DM als Nutzungsentschädigung zu zahlen,

3.

festzustellen, daß der Kläger und Widerbeklagte alle Kosten für die Sanierung (Dekontamination) des Schießgeländes von Bleischrot, Schrothülsen, Wurftaubenresten und entsprechenden durch den Schießbetrieb hervorgerufenen Bodenbelastungen zu tragen bzw. dem Beklagten und Widerkläger zu ersetzen hat.

Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Vertragsanpassung: Der Boden des Grundstücks sei überdurchschnittlich stark mit umweltverträglichen Material kontaminiert, die Klägerin als Veranlasserin müsse dieses beseitigen und sich ihm gegenüber zu der Beseitigung verpflichten. Dieses habe aber die Klägerin verweigert, deshalb sei es zu einem Neuabschluß des Vertrages nicht gekommen und ein Herausgabeanspruch bezüglich des Pachtgeländes berechtigt. Darüber hinaus hat der Beklagte einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.176,51 DM für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.08.1998 gegen die Klägerin geltend gemacht. Weiterhin, so hat der Beklagte vorgetragen, könne er die Feststellung ausgesprochen verlangen, daß die Klägerin alle Kosten für die Sanierung des Schießgeländes von Bleischrot, Schrothülsen, Tontaubenresten und durch den Schießbetrieb hervorgerufenen Bodenbelastungen zu tragen habe.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Herausgabeanspruch sei unbegründet, da der Beklagte seinerseits zu einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages unter den gleichen Bedingungen und Grundlagen verpflichtet sei. Eine Vertragsanpassung sei bereits aufgrund des neuen Bodenschutzgesetzes überflüssig geworden. Bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf Nutzungsentschädigung hat die Klägerin darauf verwiesen, daß sie den Betrag überwiesen habe, der Beklagte die Summe jedoch zurücküberwiesen habe.

Durch das am 11.9.1998 verkündete Teilurteil hat die 10. Zivilkammer des Landgerichts Münster die Klage abgewiesen und durch das am 11.12.1998 verkündete Schlußurteil der Widerklage stattgegeben.

Die Klageabweisung hat die Kammer damit begründet, der Beklagte sei nicht verpflichtet, einen Vertrag genau zu den gleichen Bedingungen, wie sie in dem ursprünglichen Erbbaurechtsvertrag enthalten seien, abzuschließen. Die Klägerin verhalte sich nämlich ihm gegenüber rechtsuntreu, weil sie zu Unrecht ihre Verpflichtung leugne, die Kosten für die Beseitigung sämtlicher von ihr bereits verursachter und auch in Zukunft noch auftretender Umweltschäden tragen zu müssen. Diese Verpflichtung der Beklagten ergebe sich aus § 6 des Vertrages. Wegen der Entscheidungsgründe des Teilurteils im einzelnen wird auf Bl. 135 bis 137 d.A. verwiesen. In seinem Schlußurteil hat die 10. Zivilkammer ausgeführt, der Klägerin stehe ein Recht zur Nutzung des Geländes nicht mehr zu, da der ursprüngliche Erbbaurechtsvertrag abgelaufen sei und die Klägerin den Neuabschluß eines Vertrages zu Bedingungen gefordert habe, auf die der Beklagte nicht habe einzugehen brauchen. Die Klägerin habe nämlich zu Unrecht ihre Verpflichtung geleugnet, die Kosten für die Beseitigung sämtlicher von ihr verursachter vergangener und zukünftiger Umweltschäden zu tragen. Deshalb stehe dem Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht im Sinne des § 242 BGB zu, das dieser ausgeübt habe. Auch der Nutzungsentschädigungsanspruch sei gerechtfertigt. Gleiches gelte für den Feststellungsantrag, denn die Klägerin sei verpflichtet, die Kosten für die Sanierung des Schießgeländes zu tragen. Wegen der Entscheidungsgründe des Schlußurteils im einzelnen wird auf Bl. 180 bis 182 d.A. verwiesen.

Durch gegen diese Urteile form- und fristgerecht eingelegte Berufungen rügt die Klägerin die Unzulässigkeit des Teilurteils und beantragt die Aufhebung des Teilurteils.und die Zurückverweisung des Rechtsstreits. Bei Fortbestand des Teilurteils bestehe die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen. Die Klägerin verweist darauf, daß ihr ein Anspruch auf Verlängerung des Vertrages zu den gleichen Rechten und Bedingungen wie dem ursprünglichen Vertrage zustehe. Soweit über die Auslegung der Regelungen in §§ 3 und 6 des Vertrages Streit bestehe, gebe dieses den Beklagten nicht das Recht, das Optionsrecht der Klägerin zu verweigern. Die Kosten der Beseitigung verursachter Umweltschäden seien nach den Absprachen im Erbbaurechtsvertrag gerade nicht von der Klägerin aufzubringen. Daran ändere nichts, daß nach den nunmehr einschlägigen Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes nunmehr vorrangig die Klägerin zur Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verpflichtet sei. Wegen dieser Regelung stehe dem Beklagten kein Anspruch auf Anpassung des Erbbaurechtsvertrages zu. Davon abgesehen ergebe sich aus § 3 des Erbbaurechtsvertrages, daß das Gelände bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Zeitablauf in dem Zustande auf den Grundstückseigentümer übergehe, in welchem es sich zu diesem Zeitpunkt befinde. Deshalb sei sie, die Klägerin, nicht zur Sanierung verpflichtet. Auch würden zugunsten des Beklagten nicht die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eingreifen. Der Vertrag habe nämlich eine bindende Risikoverteilung zwischen den Parteien zu Lasten des Beklagten vorgenommen. Da der Beklagte zu einer Verlängerung des Vertrages zu den gleichen Rechten und Bedingungen verpflichtet sei, wie sie in dem ursprünglichen Vertrage geregelt seien, stehe ihm auch kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Geländes zu.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Teilurteils den Beklagten zu verurteilen, seine Willenserklärung gegenüber dem Kläger mit dem Inhalt abzugeben, daß der Beklagte dem Erbbaurechtsvertrag zwischen den Parteien, nämlich dem Landwirt und der, entsprechend dem Inhalt und den Bedingungen des Entwurfs des Notars (Bl. 21 - 31 GA) zustimmt und somit der Erbbaurechtsvertrag zwischen den Parteien vereinbart ist und der Beklagte die für den Erbbaurechtsausgeber (Eigentümer) formulierten Anträge stellt

hilfsweise

eine Willenserklärung gegenüber dem Kläger mit dem Inhalt abzugeben, daß der Beklagte dem Erbbaurechtsvertrag zwischen den Parteien, nämlich dem Landwirt und der, mit dem gleichen Inhalt des Erbbaurechtsvertrages vom 11.07.1964 (UR-Nr. 430/1964 Notar (Bl. 5 - 12 GA)) und der Ergänzung vom 26. April 196/ (UR-Nr. 54/1967 Notar (Bl. 15 - 18 GA)) mit einer Verlängerung und Geltung bis zum 30. Juni 2012 zustimmt und der Erbbauvertrag vereinbart ist und die für den Erbbaurechtsgeber (Eigentümer) formulierten Anträge stellt weiter, unter Abänderung des angefochtenen Schlußurteils die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

bezüglich des Teilurteils aber auch des Schlußurteils die Berufung zurückzuweisen, ihm nachzulassen, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Beklagte trägt vor, das Teilurteil sei nicht unzulässig. Denn beide Verfahren seien nunmehr vor dem erkennenden Senat gleichzeitig zu verhandeln. Die Berufungen der Klägerin seien auch sachlich unbegründet. Der Beklagte habe einen Anspruch darauf, daß die Verpflichtungen der Klägerin im Zusammenhang mit der Dekontamination klargestellt würden. § 3 des Erbbaurechtsvertrages sei nicht anwendbar. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Sanierung der Kontamination ergebe sich aus § 6 des Vertrages. Er, der Beklagte, sei berechtigt, die Verlängerung davon abhängig zu machen, daß diese Verpflichtungen der Klägerin in der Verlängerungsvereinbarung geregelt würden. Da die Klägerin sich geweigert habe, diese Verpflichtung privatrechtlich zu übernehmen, seien die Verweigerung der Fortsetzung des Vertrages durch ihn, den Beklagten sowie das Begehren auf Räumung und Herausgabe berechtigt. Darüber hinaus sei sein Feststellungsbegehren berechtigt, die Klägerin zu verpflichten, die Kosten der Sanierung zu tragen. Hätte er, der Beklagte, von Anfang an gewußt, welchen Umfang die Kosten der Sanierung einnehmen würden, wäre ein deutlich höherer Erbbauzins vereinbart worden. Man habe aber an diesen Umstand nicht gedacht.

Der Senat hat die Verfahren 22 U 165/98 OLG Hamm und 22 U 65/99 OLG Hamm zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden; es führt das Verfahren 22 U 165/98 OLG Hamm. Die Akte (14) 3 C 145/94 AG Borken/10 S 200/94 LG Münster lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen der Klägerin sind ohne Erfolg.

Von der Anregung der Klägerin, das Teilurteil aufzuheben und das Verfahren zurückzuweisen, hat der Senat nicht Gebrauch gemacht. Zwar drohen wiedersprechende Entscheidungen, wenn das Gericht durch Teilurteil entscheidet, ein Rest aber bei ihm anhängig bleibt. Dieses macht das Teilurteil verfahrensfehlerhaft (vgl. BGH NJW 1991, 3036; Zöller-Gummer, ZPO, 21. Aufl., § 539 Rdn. 22). Die in dem Teilurteil entschiedene Rechtsfrage, daß der Beklagte zu dem Abschluß eines (neuen) Erbbaurechtsvertrages mit gleichen Rechten und Pflichten wie der vom 11.07.1964/26.04.1967 nicht verpflichtet ist, liegt auch der Widerklage zugrunde, mit der unter anderem die Räumung und Herausgabe des Geländes verlangt wird. Denn die Widerklage ist nur begründet, wenn die Klägerin nicht den (Neu-)Abschluß des Erbbaurechtsvertrages verlangen kann.

Da aber Klage und Widerklage mit den Berufungen der Klägerin gegen Teil- und Schlußurteil in die Berufungsinstanz zum entscheidenden Senat gelangt sind und vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, steht fest, daß sich die seinerzeit bestehende Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht verwirklichen kann. Deshalb braucht eine Zurückverweisung nicht zu erfolgen (BGH a.a.O.). Darüber hinaus ist die Sache zu eigener Entscheidung entscheidungsreif, ohne daß eine Beweisaufnahme des Senats erforderlich ist, so daß auch Sachdienlichkeit im Sinne des § 540 ZPO für das Absehen von der Zurückverweisung und für eine eigene Entscheidung gegeben ist.

A

Klage

Ein Anspruch der Klägerin, vom Beklagten eine Verlängerung des Erbbaurechtsvertrages in Gestalt des Entwurfs des Notars hilfsweise mit dem gleichen Inhalt wie die Altverträge, bis zum 30.06.2012 zu verlangen, besteht nicht. Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, daß die und der Beklagte seinerseits passiv legitimiert ist.

Zwar ist das Recht, nach Ablauf des Erbbaurechtszeitraums von 30 Jahren eine Verlängerung für einen Zeitraum bis zu weiteren 20 Jahren zu verlangen, und zwar unter den gleichen Bedingungen und Grundlagen des Vertrages, der Klägerin in § 3 des Erbbaurechtsvertrages vom 11.07.1964 eingeräumt. Der Änderungsvertrag vom 26.04.1967 hat die Laufzeit des Erstvertrages ab 01.07.1967 berechnet, so daß das Begehren der Klägerin, eine Verlängerung bis 30.06.2012 um 15 Jahre zu verlangen, vom Wortlaut des Erstvertrages gedeckt ist. Dabei ist diese Klausel nicht als Optionsrecht, das durch einseitige Erklärung einen Vertrag zustande bringt, sondern in Wahrheit als Vorvertrag zu verstehen, durch den die Verpflichtung zum späteren Abschluß eines Hauptvertrages mit gleichen Bedingungen und Grundlagen begründet wird (Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., Einführung vor § 145 Rdn. 19, 23).

Zu Recht beruft sich der Beklagte jedoch darauf, ein Abschluß ohne ausdrückliche vertragliche Regelung, daß die Klägerin die Haftung für aus dem Schießbetrieb herrührende Bodenbelastungen übernimmt und ihn im Innenverhältnis von einer öffentlich-rechtlichen Inanspruchnahme freistellt, könne ihm nicht zugemutet werden. Dieses ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung des bisherigen Erbbaurechtsvertrages (vgl. hierzu Palandt a.a.O. Rdn. 19). Die vertragliche Regelung ist dabei entsprechend dem hypothetischen Parteiwillen zu ergänzen. Unter Anknüpfung an die Regelungen und Wertungen des Vertrages ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (Palandt, a.a.O., § 157 Rdn. 7). Der Senat ist der Auffassung, daß die Parteien bei Kenntnis der Bodenkontamination jedenfalls ausdrücklich vereinbart hätten, daß die Klägerin die Haftung für diese Schäden und eine erforderlich werdende Sanierung unter Freistellung des Beklagten selbst für den Zeitraum nach Erlöschen des Erbbaurechts 1997 übernommen hätte.

Daß der Boden kontaminiert ist, ist zwischen den Parteien unstreitig. Vorwiegend das jahrzentelange durchgeführte Tontaubenschießen auf dem Schießstand, der in den Lichtbildern des Privatgutachtens Leidinger, Anlage zur Beiakte, gezeigt wird, hat zu einer Bleischrotbelastung geführt, die insbesondere das Grundwasser gefährdet. Der Beklagte hat einen Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "Altlasten" vom 04.11.1993 mit der Überschrift "Schürfgrund Schießplatz" und einen Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26.07.1991 - 22 Cs 90.440 - vorgelegt, aus dem sich ergibt, daß allein die Sanierung eines 10.000 m² großen Tontaubenschießplatzes mit einer Verseuchung von 150 Tonnen Bleischrot über 2 Millionen DM kostet und diese Kosten dem Eigentümer zur Last fallen, weil der Sportschützenverein während des Verfahrens in Konkurs gegangen war. Den Inhalt von Artikel und Beschluß hat die Klägerin gleichfalls nicht bestritten. Das seit dem 01.03.1999 geltende Bundesgesetz zum Schutze des Bodens, Kopie Bl. 53 ff. d.A., verpflichtet in § 4 den Eigentümer und den Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zur Abwehr der von dem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu treffen. In Vollzug dieser Regelung normiert § 7 des Gesetzes für diese Personen die Verpflichtung, Vorsorge gegen drohende Bodeneinwirkungen zu treffen. Bereits verunreinigte Böden sind zu sanieren. Von dieser Regelung ist der Abschluß des neuen Erbbaurechtsvertrages betroffen. Erst recht gilt dieses für die Vorsorgepflicht.

Eine ergänzende Vertragsauslegung mit dem Ergebnis, daß der Beklagte jedenfalls im neu abzuschließenden Vertrag die Haftung für aus dem Schießbetrieb herrührende Kontaminationen unter Freistellung des Beklagten übernimmt, ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil bereits die Vertragsparteien in dem Altvertrag die Haftung für Kontaminationen geregelt hätten, so daß eine vertragliche Lücke nicht vorliegt. Nach dem Vortrag des Beklagten haben die Vertragsparteien bei Abfassung des Vertrages an derartige Haftungsrisiken nicht gedacht. Gegenteiliges ist von der Klägerin nicht unter Beweisantritt vorgetragen worden. Auch die Umstände des Vertragsverhältnisses sprechen dafür, daß die Parteien des Erstvertrages von einer Bodenkontamination durch den Schießbetrieb nicht ausgingen. Selbst wenn die Klägerin ihrerseits an eine derartige Bodenkontamination bei Vertragsabschluß gedacht haben sollte, wie sie erstmals bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vortrug, so hat sie diese Erkenntnis dem Beklagten vor oder bei Abschluß der Verträge nicht vermittelt; diese Erkenntnis ist deshalb weder Vertragsgegenstand noch Geschäftsgrundlage geworden. Die Höhe des vereinbarten Erbbauzinses sollte dieses Risiko nicht abdecken.

Denn gemäß § 10 des Erstvertrages entspricht der vereinbarte Erbbauzins (lediglich) der ortsüblichen Pacht für landwirtschaftliche Grundstücke. Im Erstvertrag waren zunächst 70,00 DM jährliche Pacht pro 2.500 m² vereinbart. Der Beklagte hat nach dem Inhalt der Akten von 1964 bis zum 30.06.1977 2.100,00 DM zu erhalten, vgl. Bl. 16 d.A., vom 01.07.1967 bis 31.12.1993 937,35 DM jährlich, ab da 2.722,77 DM pro Jahr bis zum 30.06.1997, vgl. Bl. 151 d.A. Das sind insgesamt 36.469,47 DM. Der gesamte zu erhaltene Erbbauzins deckt deshalb - abgesehen davon, daß der Beklagte mit ihm eine Rendite erwirtschaften wollte und mußte - Sanierungskosten in keiner Weise ab. Auch im Rechtsstreit 3 C 145/94 AG Borken/10 S 200/94 LG Münster ist vom dortigen Kläger und hiesigen Beklagten eine Erhöhung des Erbpachtzinses nicht mit der Begründung verlangt worden, der Erbbauzins müsse auch die Sanierungskosten für die Bodenkontamination abdecken. Die Bodenbelastung spielte im Parallelrechtsstreit keine Rolle. Auch das Privatgutachten des Beklagten im Parallelrechtsstreit zieht diesen Umstand nicht zur Bemessung des Erbpachtzinses heran.

Auch in anderen Abschnitten des Vertrages vom 11.07.1964 ist das Sanierungsrisiko für Bodenbelastungen nicht geregelt. Wenn § 3 Abs. 2 des Vertrages bestimmt, daß bei Erlöschen des Erbbaurechts das Gelände in dem Zustand auf den Grundstückseigentümer übergehe, in dem es sich befinde, so soll bei naheliegender Auslegung durch diese Klausel lediglich gesichert sein, daß Bauwerke von der Klägerin vor Rückgabe nicht instand gesetzt werden müssen, andererseits die Klägerin die Bauwerke dem Eigentümer zugelassen hat. Eine Abrede, daß hiervon auch von der Klägerin verursachte Bodenkontamination erfaßt sein soll, ist, wie erwähnt, nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht unter Beweis erstellt. Zu § 6 des Vertrages hat der Senat zugunsten der Klägerin ihre Auslegung herangezogen, daß mit der Formulierung, alle Schäden, die vom Schießbetrieb unmittelbar oder mittelbar ausgehen würden, gingen zu Lasten des Erbbauberechtigten, der verpflichtet sei, den Grundstückseigentümer von jeder Haftung freizustellen, allein haftpflichtversicherte Schäden gemeint seien, indem durch das Schießen Leben und Gesundheit Dritter verletzt werde. Andererseits kann die Vereinbarung nicht dahin ausgelegt werden, daß der Beklagte für alle Schäden aufkommen solle, die durch eine Haftpflichtversicherung nicht abgedeckt werden könnten. Die Vereinbarung einer Versicherung sollte den Beklagten nur zusätzlich sichern, um im Falle eines Schadens nicht nur auf das tatsächliche Vermögen der Klägerin angewiesen zu sein.

§ 6 ist aber der geeignete Anknüpfungspunkt für die ergänzende Vertragsauslegung: Die Regelung macht deutlich, daß die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten allein in ihrem Veranlassungs- und Verantwortungsbereich liegende Schadensfolgen des Schießbetriebes tragen soll, gleich ob sie von ihren Mitgliedern verschuldet seien oder nicht. Denn mit der Herrichtung und dem Betrieb des Schießstandes schuf die Klägerin eine Gefahrenquelle auch für den umgebenden Naturraum. Im Verhältnis zum Beklagten ist sie deshalb verpflichtet, die notwendigen Schutz- und Sanierungsmaßnahmen jedenfalls gegen die Beeinträchtigung von Boden- und Trinkwasser - nur die Beschädigungen seines Holzes nahm der Beklagten gemäß § 5 des Vertrages von 1964 in Kauf zu schaffen.

Diese im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gewonnene Verpflichtung im neuen Vertrag ausdrücklich so festzuhalten, daß die Klägerin die Haftung für diese Schäden und eine erforderlich werdende Sanierung unter Freistellung und Sicherung des Beklagten selbst für den Zeitraum nach Erlöschen des Erbbaurechts übernimmt, hat dieser ein überragendes Interesse, das ihn zur Ablehnung des ungenügenden Vertragsangebotes der Klägerin berechtigte. Andernfalls wäre der Beklagte gezwungen, sehenden Auges eine weitere Verseuchung des ohnehin bereits betroffenen Bodens ohne klare schnelle Handhabe gegen die Klägerin hinzunehmen und dabei befürchten zu müssen, daß während der Besitzzeit der Klägerin die Behörden, möglicherweise aufgrund guter Kontakte, stillhalten, er aber nach einer Rückgabe des Grundstückes zum 30.06.2012 die öffentliche Hand nicht mehr auf eine Inanspruchnahme der Klägerin verweisen könnte und die Sanierungskosten in einer den gesamten eingenommenen Erbbauzins übersteigenden Höhe von 100.000,00 DM und mehr selbst vorstrecken müßte. Denn die Klägerin kann öffentlich-rechtlich aufgrund des Bodenschutzgesetzes nur während ihrer Besitzzeit in Anspruch genommen werden, anders der Beklagte. Die Klägerin kann angesichts dieser Rechtslage nicht darauf verweisen, die Haftungs-, Sanierungs- und Freistellungsregelung brauche nicht in dem neuen Vertrag zu ihren Lasten festgeschrieben zu werden, da sie ohnehin öffentlich rechtlich hafte. Eine Aufnahme der Haftungs-, Sanierungs- und Freistellungsregelung in den neuen Vertrag ist auch nicht deshalb entbehrlich, wenn die vom Senat befürwortete Auslegung eine derartige Verpflichtung bejaht. In dem bisher abgeschlossenen Vertrag ist eine Haftung für Kontaminationsschäden, wie erwähnt, nicht ausdrücklich geregelt; es besteht eine Lücke, die nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen ist. Die Parteien streiten über diese Verpflichtung. Die Klägerin wehrt sich gegen eine zivilrechtliche Haftung und ist beispielsweise nicht bereit, den Widerklageantrag auf Feststellung ihrer Verpflichtung zur Tragung aller Sanierungskosten anzuerkennen. Angesichts dieser Sachlage hat der Beklagte ein dringendes Interesse auf Klarstellung im neuen Vertrag, um zukünftige Streitigkeiten zu vermeiden, ganz abgesehen von seinem Interesse, eine Haftung der Klägerin rechtzeitig vor Ablauf des neuen Vertrages durch Sicherheitsleistung sichergestellt zu sehen. Denn unstreitig deckt eine Haftpflichtversicherung die Risiken nicht ab.

B

Widerklage

Der Räumungs- und Herausgabeantrag ist begründet. Er folgt aus § 3 des Erbbaurechtsvertrages, denn das Erbbaurecht ist durch Zeitablauf - 30 Jahre bis 30.06.1997 - erloschen. Den Herausgabewillen hat der Beklagte durch die Widerklage manifestiert. Ein Recht zum Besitz steht der Klägerin nicht zu, weil der Erbbaurechtsvertrag ausgelaufen ist, sie keinen Anspruch auf Abschluß des Neuvertrages mit gleichem Inhalt hat, sie einen Abschluß unter Vereinbarung einer Haftungs-, Sanierungs- und Freistellungsverpflichtung, die der Beklagte zu Recht verlangt, nicht anbietet, sondern verweigert.

Davon unabhängig würde auch bei fortbestehendem Erbbaurechtsvertrag die Weigerung der Klägerin zur ausdrücklichen Übernahme dieser Pflichten dem Beklagten das Recht zur vorzeitigen Geltendmachung des Heimfallanspruches geben, mag auch einer der in § 7 des Erbbaurechtsvertrages vom 11.07.1964 aufgezählten Heimfallgründe nicht vorliegen. Zwar schließt § 1 Abs. 4 Erbbaurechtsverordnung auch einen Rücktritt vom Erbbaurechtsvertrag, etwa über die §§ 325 f. BGB, aus, soweit das Recht - wie hier im Grundbuch eingetragen ist (BGH NJW 1969, 1112; BGB WM 1961, 607; vgl. auch Staudinger-Ring, BGB, 13. Bearbeitung, § 1 Erbbauverordnung, Rdn. 49). In der Literatur (von Oefele/Winkler, Handbuch des Erbbaurechts, 2. Aufl., Rdn. 2.159; Höhn NJW 1969, 1669 zu BGB NJW 1969, 1112; Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 7. Aufl., § 1 Rdn. 123) wird ein Heimfallanspruch in Anwendung von § 242 BGB und der Grundsätze des Wegfalls der Ge- ' schäftsgrundlage bejaht. Hier kann der Beklagte nach Treu und Glauben eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nur unter Anerkennung der Sanierungsverpflichtung von der Klägerin verlangen, zumal sie bereits Kontaminationsschäden verursacht hat. Weigert sich die Klägerin, eine derartige Haftung anzuerkennen, ist den Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den vereinbarten schriftlichen Bedingungen nicht zumutbar: Der unvorhergesehenen Sanierungsnotwendigkeit muß die Klägerin durch eine Anerkennung und Übernahme der Haftung Rechnung tragen.

Ein Entschädigungsanspruch mit dem die Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht begründen könnte, steht ihr gemäß § 3 des Erstvertrages nicht zu. In der Berufungsinstanz macht die Klägerin dieses auch nicht mehr geltend.

Die Verurteilung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung für den Zeitraum 01.07.1997 bis 31.08.1998 greift die Klägerin nur mit ihrem Antrag, nicht mit ihrer Berufungsbegründung gegen das Schlußurteil an. Bei einer Mehrheit von Ansprüchen ist jedoch die Begründung für jeden erforderlich (Zöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl, § 519 Rdn. 37). Eine Begründung reicht nur, wenn sie auch den Zahlungsantrag betrifft. Das ist aber nicht der Fall: Der Angriff gegen Räumung und Feststellung und der Schadensersatzpflicht hat mit der Zahlung der Nutzungsentschädigung für einen bereits verflossenen Zeitraum nichts zu tun. Deshalb ist die Berufung unzulässig. Darüber hinaus hatte die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, daß sie den Zahlungsanspruch in der Sache nicht angreift.

Auch der Feststellungsantrag ist in vollem Umfange begründet, so daß die Klägerin nach Erlöschen des Erbbaurechtes auch Schrothülsen und Wurftaubenreste zu beseitigen hat. § 2 des Erstvertrages schließt eine Reinigungspflicht der Klägerin nicht aus. Die Klägerin greift diesen Punkt auch nicht eigens an. Der Beklagte hat ein gerechtfertigtes Interesse an der Feststellung der Haftungsverpflichtung der Klägerin, da sie eine zivilrechtliche Haftung ihm gegenüber bestreitet.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97,708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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