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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 07.09.2000
Aktenzeichen: 22 U 18/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1643 | |
BGB § 1821 | |
BGB § 1822 | |
ZPO § 170 I | |
ZPO § 170 II | |
ZPO § 176 | |
ZPO § 929 II |
1. Zur Frage der familiengerichtlichen Genehmigungsbedürftigkeit eines Grundstücksgeschäftes mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, an der ein Minderjähriger beteiligt ist.
a) Die Beteiligung eines Minderjährigen an einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck die Verwaltung eines eingebrachten Grundstücks ist, bedarf der familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB.
b) Geschäfte der Gesellschaft, die durch den Gesellschaftszweck gedeckt sind, sind von der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages erfasst und bedürfen daher grundsätzlich keiner eigenen Genehmigung.
c) Ist ein Geschäft der Gesellschaft zwar vom Gesellschaftszweck erfasst, handelt der Geschäftsführer hierbei aber außerhalb seiner nach dem Gesellschaftsvertrag beschränkten Vertretungsmacht, so bedarf das Geschäft bzgl. des minderjährigen Gesellschafters der familiengerichtlichen Genehmigung.
2. Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Zustellung einer Beschlussverfügung im Parteibetrieb; hier
a) ausreichende Beglaubigung des zugestellten Schriftstücks durch den Gerichtsvollzieher,
b) Erheblichkeit von inhaltlichen Abweichungen zwischen zuzustellendem und zugestelltem Schriftstück.
c) Zustellung an die außergerichtlich tätigen Rechtsanwälte der Gegenseite gem. § 176 ZPO nur, wenn sich diese bereits für das mögliche gerichtliche Verfahren als Bevollmächtigte "bestellt" haben.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
22 U 18/00 OLG Hamm 7 O 97/99 LG Bielefeld
Verkündet am 7. September 2000
Skrzypek, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts
In dem Rechtsstreit
hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 14. August 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach und den Richter am Amtsgericht Dr. Kirsten
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das am 17. November 1999 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht Bielefeld hat mit dem angefochtenen Urteil die einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Bad Oeynhausen vom 04.03.1999 - 11 C 125/99 - zu recht bestätigt. Die einstweilige Verfügung ist auch nicht nachträglich wegen Versäumung der Vollzugsfrist aufzuheben.
I.
Ein Verfügungsanspruch für das gesetzlich nicht vorgesehene, von der herrschenden Meinung (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 59. Aufl., § 888 Rn. 11 m.w.N.) aber als Sicherungsmaßnahme anerkannte Erwerbsverbot wie auch für den Widerspruch (§ 899 BGB) ergibt sich aus §§ 812 ff BGB, weil die Verfügungsklägerin die in § 5 des notariellen Vertrages vom 15.12.1998 erklärte Auflassung wegen Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kondizieren kann.
1.
Der in der notariellen Urkunde vom 15.12.1998 vereinbarte, keine Haftungsbeschränkung der Verfügungsbeklagten enthaltende Kaufvertrag (Verpflichtungsgeschäft) ist nicht bereits wegen fehlender Vertretungsmacht des Verfügungsbeklagten zu 1), der für die Verfügungsbeklagten bei Abschluss des Vertrages gehandelt hat, unwirksam.
Der nach dem Gesellschaftsvertrag vom 22.12.1995 zur alleinigen Vertretung der aus den Verfügungsbeklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts berufene Verfügungsbeklagte zu 1) war bei Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags gegenüber der Verfügungsklägerin in seiner Vertretungsmacht durch § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht beschränkt.
Nach dieser Regelung bezieht sich die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis des Verfügungsbeklagten zu 1) nur auf das Gesellschaftsvermögen. Er ist nicht zur persönlichen Verpflichtung der Gesellschafter befugt und ist verpflichtet, auf allen Geschäftsbögen, Briefen und sonstigen Schreiben der Gesellschaft den auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Namen der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages aufzuführen, beim Abschluss jedes eine Verbindlichkeit begründenden Rechtsgeschäfts mit einem Dritten auf die Beschränkung seiner Vertretungsmacht hinzuweisen sowie die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ausdrücklich zu vereinbaren.
Die im Gesellschaftsvertrag getroffene Einschränkung der Vertretungsmacht betrifft jedoch nur das Innenverhältnis. Eine derartige Einschränkung der Vertretungsmacht im Außenverhältnis ist durch einseitigen Akt der Gesellschafter nicht möglich (BGH NJW 1999, 3483). Sie widerspricht dem allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verpflichtungen mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt oder mit dem Vertragspartner keine Haftungsbeschränkung vereinbart wird (BGH aaO, S. 3484). Wollen die Gesellschafter eine persönliche Haftungsbeschränkung einseitig erreichen, so sind sie auf die von Gesetzes wegen zulässigen Gesellschaftsformen, die eine Haftungsbeschränkung zulassen, verwiesen (BGH aaO, S. 3485).
2.
Der notarielle Kaufvertrag vom 15.12.1998 ist jedoch insgesamt unwirksam (§ 139 BGB), weil der Vertragsschluss mit dem zu dieser Zeit minderjährigen Verfügungsbeklagten zu 4) einer familiengerichtlichen Genehmigung gem. §§ 1643, 1821 I Nr. 5 BGB bedurfte, die nicht vorliegt.
a)
Bereits die Gründung der aus den Beklagten bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts zum Zweck der Verwaltung des in die Gesellschaft eingebrachten Grundstücks bedurfte gem. §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB hinsichtlich der Beteiligung des minderjährigen Verfügungsbeklagten zu 4) der familiengerichtlichen Genehmigung (vgl. BayObLG OLGR 1995, 76; 1997, 28). Das Amtsgericht Bad Oeynhausen hat durch Beschluss vom 09.02.1996 den Schenkungsvertrag vom 22.12.1995 nebst Gesellschaftsgründung und den Gesellschaftsvertrag familiengerichtlich genehmigt.
Es ist der von den Verfügungsbeklagten vorgetragenen Auffassung zu folgen, dass in Anlehnung an BGH NJW 1971, 375 alle Geschäfte der Gesellschaft im Rahmen ihres Gesellschaftszwecks einer familiengerichtlichen Genehmigung nicht bedürfen, da sie von der Genehmigung, des Gesellschaftsvertrages erfasst sind. Der Erwerb des Erbbaurechtes ist entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin vom Gesellschaftszweck gedeckt, da es in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwaltung des Grundstücks steht, das Gegenstand des Gesellschaftsvertrages ist und zu dessen Verwaltung die Gesellschaft gegründet wurde. Das Erbbaurecht bestand schon bei Gesellschaftsgründung mit der Folge, dass es von Anfang an Gegenstand der Grundstücksverwaltung war. Ein Heimfall des Erbbaurechts nach Zeitablauf oder in den vertraglich geregelten Sonderfällen ist vom Gesellschaftszweck somit erfasst. Etwas anderes kann wegen der gleichen Zielrichtung und der wirtschaftlichen Bedeutung auch für einen vorzeitigen Rückerwerb des Erbbaurechtes nicht gelten. Dieser ist damit als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Grundstücks durch den Gesellschaftszweck gedeckt.
b)
Eine familiengerichtliche Genehmigung ist aber erforderlich, weil der Verfügungsbeklagte zu 1) nicht im Rahmen seiner nach § 5 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages eingeschränkten Vertretungsmacht gehandelt, sondern den bei Vertragsschluss minderjährigen Verfügungsbeklagten zu 4) persönlich verpflichtet hat.
Die Verpflichtung der geschäftsführenden Gesellschafter, eine Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen zu vereinbaren, war Gegenstand der familiengerichtlichen Genehmigung des Gesellschaftsvertrages. Wird durch das Rechtsgeschäft abweichend von dem Gesellschaftsvertrag eine persönliche Haftung des minderjährigen Gesellschafters begründet, so ist ein solches Geschäft nicht mehr durch die Genehmigung des Gesellschaftsvertrages gedeckt und eine separate Genehmigung erforderlich, da ansonsten der Schutzzweck der §§ 1821, 1822 BGB unterlaufen würde.
Die Regelung in § 6 Ziff. 1 des Kaufvertrages vom 15.12.1998, wonach für den Fall, dass wider Erwarten eine familiengerichtliche Genehmigung des Vertrages erforderlich sei, der Verfügungsbeklagte zu 1) den Verfügungsbeklagten zu 4) von allen ihn etwaig aus dem Vertrag persönlich treffenden Verbindlichkeiten freistellt, lässt das Genehmigungserfordernis nicht entfallen. Geregelt wird nur die Haftung im Innenverhältnis der Gesellschafter, die Haftung des Verfügungsbeklagten zu 4) im Außenverhältnis bleibt unberührt. Zweck der Regelung ist es offensichtlich, die aus Sicht der Vertragsparteien möglicherweise erforderliche Genehmigung zu erleichtern.
c)
Die erforderliche Genehmigung gilt gem. § 1829 II BGB als verweigert, da die Verfügungsbeklagten auf die Aufforderung der Verfügungsklägerin vom 09.07.1999 eine Genehmigung innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgewiesen haben.
d)
Die Unwirksamkeit des Vertrages gegenüber dem Verfügungsbeklagten zu 4) macht den Vertrag gem. § 139 BGB insgesamt unwirksam (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 59. Aufl., § 139 Rn. 2). Es ist entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten nicht anzunehmen, dass das Verpflichtungsgeschäft auch ohne den Verfügungsbeklagten zu 4) geschlossen worden wäre. Der Anteil des Verfügungsbeklagten zu 4) an der Gesellschaft beträgt 49 %. Es kommt hinzu, dass durch eine Verpflichtung nur der übrigen Gesellschafter das Gesellschaftsvermögen und hier insbesondere das Grundstück als unmittelbare Haftungsmasse nicht zur Verfügung stehen würde, da es zum Gesamthandsvermögen (§ 718 I BGB) der Gesellschafter gehört und eine Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen nur erfolgen kann, wenn ein Vollstreckungstitel gegen alle Gesellschafter vorliegt (§ 736 ZPO). Die Verfügungsklägerin könnte insoweit nur gem. § 859 I ZPO die Gesellschaftsanteile der verpflichteten Gesellschafter pfänden und müsste durch Kündigung nach § 725 I BGB die Auseinandersetzung der Gesellschaft betreiben.
Auf die mutmaßliche Vornahme des Verpflichtungsgeschäfts unter Ausschluss des Verfügungsbeklagten zu 4) kann auch nicht aus der von den Verfügungsbeklagten behaupteten Interessenlage bei Vertragsschluss geschlossen werden, wonach es der Verfügungsklägerin wegen ihrer Liquiditätsschwierigkeiten einerseits und der wirtschaftlichen Dominanz des Verfügungsbeklagten zu 1) andererseits im Wesentlichen darauf angekommen sei, den Verfügungsbeklagten zu 1) als Vertragspartner und Kaufpreisschuldner zu haben.
Angesichts des sich aus der Regelung in § 6 Ziff. 1 des Kaufvertrages vom 15.12.1998 ergebenden Problembewusstseins der Vertragsparteien wäre es ein Leichtes gewesen, eine Haftungsbeschränkung oder Haftungsfreistellung im Außenverhältnis für den Verfügungsbeklagten zu 4) zu vereinbaren. Dies haben die Parteien nicht getan, sondern sie haben ausdrücklich eine Haftungsfreistellung nur im Innenverhältnis geregelt. Dies spricht gegen die Behauptung der Verfügungsbeklagten, dass das Verpflichtungsgeschäft auch ohne den Verfügungsbeklagten zu 4) vorgenommen worden wäre.
3.
Das Berufen auf die Unwirksamkeit des Kaufvertrages als Folge der fehlenden familiengerichtlichen Genehmigung zu einem Zeitpunkt, als der Kaufvertrag bereits von den Verfügungsbeklagten erfüllt war, ist für sich allein nicht treuwidrig (§ 242 BGB), sondern letztlich Folge der gesetzlichen Regelung (vgl. BGHZ 112, 288 [295 f]).
Es oblag zudem den Verfügungsbeklagten, dass Risiko einer familiengerichtlichen Genehmigung abzuklären und diese herbeizuführen, dies spätestens, als sie zum Nachweis der Genehmigung durch die Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 09.07.1999 aufgefordert wurden; zumal sie wussten, dass sich die Verfügungsklägerin vom Vertrag lösen wollte und sich deswegen bereits mit Anwaltsschreiben vom 24.02.1999 auf eine Formnichtigkeit (§ 313 S. 1 BGB) des Vertrages berufen hatte.
Soweit sich die Verfügungsbeklagten darauf berufen, es bestehe die Gefahr, dass ein Rückzahlungsanspruch mangels Liquidität der in Liquidation befindlichen Verfügungsklägerin nicht realisiert werden könnte, ist dies nicht schlüssig dargelegt. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass die Verfügungsbeklagten durch Ausübung ihres Vorkaufsrechts bzgl. des zwischen der Verfügungsklägerin und der Fa. am 15.04.1999 geschlossenen Kaufvertrages eine Aufrechnungsmöglichkeit (§ 387 BGB) mit dem sich hieraus ergebenden Kaufpreisanspruch erlangt haben.
Soweit sich die Verfügungsbeklagten auf ein arglistiges Verhalten der Verfügungsklägerin mit der Behauptung berufen, diese habe nach anwaltlicher Beratung am 16.02.1999 über eine mögliche Formnichtigkeit des Vertrages gleichwohl die Auszahlung des Kaufpreises am 18.02.1999 betrieben, so ist dieser Umstand für die auf die fehlende familiengerichtliche Genehmigung gestützte Unwirksamkeit des Vertrages unerheblich, weil nicht kausal.
Letztendlich können sich die Verfügungsbeklagten im Hinblick auf das von ihnen ausgeübte Vorkaufsrecht auch nicht auf eine unzulässige Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt alsbaldiger Rückgewähr berufen, denn die Wirksamkeit des Vertrages vom 15.04.1999 zwischen der Verfügungsklägerin und der Fa. steht unter der Bedingung, dass die Unwirksamkeit des hier streitigen Vertrages vom 15.12.1998 rechtskräftig festgestellt ist. Ein Sicherungsbedürfnis der Verfügungsklägerin ist somit nicht entfallen.
II.
Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsgrund - soweit erforderlich - glaubhaft gemacht.
Für die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch ist ein Verfügungsgrund nicht erforderlich (§ 899 II 2 BGB).
Ein Verfügungsgrund für das Erwerbsverbot ist in dem Umstand zu sehen, dass eine Eintragung der Verfügungsbeklagten im Grundbuch und der hierdurch erzeugte gute Glaube das zu sichernde Eigentum der Verfügungsklägerin gefährden würden. Eine Eintragung der Verfügungsbeklagten als Eigentümer im Grundbuch stand unmittelbar bevor. Die Auflassung war bereits im notariellen Kaufvertrag erklärt worden. Die Verfügungsbeklagten bestanden ausweislich ihres Schreibens vom 26.02.1999 an den amtierenden Notar auf Umschreibung. Dies und seine Absicht, den Vertrag zu vollziehen, wenn nicht eine Zustimmung der Käuferseite oder ein Erwerbsverbot vorgelegt würden, teilte der Notar der Verfügungsklägerin durch Schreiben vom 26.02.1999 mit.
III.
Die einstweilige Verfügung des AG Bad Oeynhausen vom 04.03.1999 wurde innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist (§§ 936, 929 II ZPO) ordnungsgemäß vollzogen, so dass sie auch aus diesem Grund nicht aufzuheben ist.
1.
Der Beschluss vom 04.03.1999, durch den das Amtsgerichts Bad Oeynhausen im Wege einstweiliger Verfügung das Erwerbsverbot und die Eintragung eines Widerspruchs im Grundbuch angeordnet hat, ist gem. §§ 936, 922 II ZPO ordnungsgemäß im Parteibetrieb (§§ 166 ff ZPO) zugestellt worden.
a)
Die Verfügungsklägerin hat die ihr erteilte Ausfertigung des Beschlusses vom 04.03.1999 dem Gerichtsvollzieher gem. § 169 I ZPO als Urschrift des zuzustellenden Schriftstückes übergeben (vgl. Zöller-Stöber ZPO, 20. Aufl., § 169 Rn. 1).
Sämtlichen Beklagten ist das zuzustellende Schriftstück durch Erhalt einer beglaubigten Abschrift (§ 170 I ZPO) am 04.03.1999 per Gerichtsvollzieher zugestellt worden und zwar dem Verfügungsbeklagten zu 1) durch persönliche Übergabe (§ 180 ZPO), an die Verfügungsbeklagten zu 2) bis 3) im Wege der Ersatzzustellung gem. § 181 I ZPO durch Übergabe an den Verfügungsbeklagten zu 1) als zur Familie gehörenden erwachsenen Hausgenossen (Vater bzw. Ehemann) und an den Verfügungsbeklagten zu 4) durch Übergabe an den Verfügungsbeklagten zu 1) als gesetzlicher Vertreter gem. § 171 I, III ZPO.
Die ordnungsgemäße Zustellung hat die Verfügungsklägerin durch Vorlage der dem Gerichtsvollzieher zur Zustellung übergebenen Beschlussausfertigung und der mit diesem Schriftstück durch den Gerichtsvollzieher fest verbundenen Zustellungsurkunden nachgewiesen.
Danach ist je eine beglaubigte Abschrift der zuzustellenden Beschlussausfertigung, bestehend aus Beschluss des AG Bad Oeynhausen vom 4. März 1999 - 11 C 125/99 - (2 Seiten) und Antrag vom 4. März 1999 (10 Seiten) nebst Anlagen Not. Urkunde des Notars Dr. vom 15.12.1998 ohne UR-Nr. (6 Seiten), Vereinbarung vom 15.12.1998 (1 Seite), Schreiben der RÄe und Partner vom 24.02.1999 an den Notar Dr. in (2 Seiten), Schreiben des Notars Dr. vom 25.02.1999 an RÄe und Partner (2 Seiten) in der bereits genannten Weise durch den Gerichtsvollzieher zugestellt worden.
b)
Der Umstand, dass die Zustellung nicht an die für die Verfügungsbeklagten außergerichtlich tätig gewordenen Rechtsanwälte erfolgte, macht sie nicht unwirksam. Eine Zustelluna an die Rechtsanwälte wäre für die Bewirkung einer ordnungsgemäßen Zustellung nach § 176 ZPO nur dann erforderlich gewesen, wenn sich die Anwälte als Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungsbeklagten bestellt hätten. Dies war bis zum Zeitpunkt der Zustellung an die Verfügungsbeklagten nicht der Fall.
"Bestellt" ist der Verfahrensbevollmächtigte durch Mitteilung seiner Prozessvollmacht (§ 80 ZPO) an das Gericht oder den Gegner (vgl. Zöller-Stöber, ZPO, 20. Aufl., § 176 Rn. 6.). Die Bestellung ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Es reicht aus, dass für das Gericht oder bei Parteizustellung für den Gegner durch irgendeine Handlung der Partei oder des Vertreters oder aus den Umständen die Bestellung erkennbar wird (KG NJW 1994, 3111; BGH NJW-RR 1986, 286).
Der Umstand, dass sich die Parteien bereits außergerichtlich anwaltlicher Hilfe bedient und über diese miteinander Korrespondenz geführt haben, reicht für die Annahme einer Bestellung zum Verfahrensbevollmächtigten nicht aus (vgl. BGH NJW-RR 1986, 286 [287]).
Eine Bestellung wird auch nicht aus dem Inhalt der von den Verfügungsbeklagten angeführten Schreiben ihrer Anwälte an den amtierenden Notar und die Bevollmächtigten der Verfügungsklägerin ersichtlich. Ihnen kann nur eine Beauftragung zur außergerichtlichen Wahrnehmung der Parteiinteressen entnommen werden. Der Umstand, dass die Verfügungsklägerin mit Anwaltsschreiben vom 04.03.1999 für den Fall fruchtlosen Fristablaufes Klage angedroht hat, kann eine Bestellung der gegnerischen Anwälte zu Verfahrensbevollmächtigten einer gerichtlichen Auseinandersetzung nicht begründen. Diese kann nur durch die Anwälte selbst oder ihre Partei erfolgen.
Die von den Verfügungsbeklagten zitierte Rechtsprechung (KG NJW-RR 1999, 71 [72] = OLGR 1998, 109 [110]; OLG Hamburg NJWRR 1995, 444 [445]) besagt nichts anderes. In den dort entschiedenen Fällen hatte sich jeweils ein Rechtsanwalt in einer Schutzschrift ausdrücklich als Verfahrensbevollmächtigter des etwaigen Antragsgegners in einem nachfolgenden einstweiligen Verfügungsverfahren bestellt.
c)
Die Zustellung an den Verfügungsbeklagten zu 4) ist nicht deshalb unwirksam, weil dass nach der Behauptung der Verfügungsbeklagten ihm zugestellte Schriftstück nur eine "einfache" und keine "beglaubigte" Abschrift der Antragsschrift enthält. Entscheidend für eine wirksame Zustellung ist, dass dem Verfügungsbeklagten zu 4) eine "beglaubigte" Abschrift der zuzustellenden Ausfertigung der gerichtlichen Entscheidung übergeben wurde (§ 170 I ZPO). Dies ist hier der Fall.
Der Verfügungsbeklagte hat eine vollständige, von dem Gerichtsvollzieher gem. § 170 II ZPO beglaubigte Abschrift des gerichtlichen Beschlusses nebst der zu seiner Begründung in Bezug genommenen und beigefügten Unterlagen erhalten, wie das von den Verfügungsbeklagten vorgelegte Zustellungsexemplar beweist.
So ist ein Beglaubigungsvermerk des Gerichtsvollziehers, der aus dem Wort "Beglaubigt", dem Dienstsiegel des Gerichtsvollziehers und seiner Unterschrift besteht, am Ende der Abschrift des gerichtlichen Beschlusses wie auch auf der letzten Seite der in Kopie bzw. Abschrift beigefügten und mittels Heftung fest mit dem Beschluss verbunden Anlagen, auf die der Beschluss Bezug nimmt, angebracht. Damit ist der gesamte Inhalt des übergebenen Schriftstücks vollständig von der Beglaubigung des Gerichtsvollziehers erfasst (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1997, 9 [10]). Einer Beglaubigung jeder einzelnen Anlage oder einer Benennung der einzelnen Unterlagen im Beglaubigungsvermerk - so aber wohl OLG Karlsruhe WRP 1992, 339 [340] - bedurfte es nicht. Durch die feste Verbindung aller Unterlagen wird hinreichend deutlich, dass sich der Beglaubigungsvermerk auf der letzten Seite unterhalb der letzten textlichen Ausführung auf sämtliche vorangehefteten Unterlagen bezieht.
d)
Die Zustellung an den Verfügungsbeklagten ist auch nicht wegen wesentlicher Abweichungen zwischen Urschrift (Beschlussausfertigung) und zugestellter Abschrift unwirksam (vgl. BGH MDR 1995, 844 = NJW 1995, 2230 [2231]). Wesentliche Abweichungen liegen nicht vor.
Der Umstand, dass der Ausfertigung des gerichtlichen Beschlusses eine "beglaubigte" Abschrift der Antragsschrift beigefügt ist, während die zugestellte Abschrift nur eine "Abschrift" der Antragsschrift enthält, stellt keine - jedenfalls keine wesentliche - Abweichung zwischen zugestellter Abschrift und Urschrift dar. Eine inhaltliche Änderung der zuzustellenden gerichtlichen Entscheidung, die allein für die Frage einer Abweichung von Bedeutung sein könnte, ist damit nicht verbunden, da der Inhalt der Antragsschrift, auf die die Beschlussverfügung das Amtsgerichts zur weiteren Begründung verweist, auch durch die beigefügte "Abschrift" der Antragsschrift wiedergegeben und die Übereinstimmung durch den Beglaubigungsvermerk des Gerichtsvollziehers bestätigt wird.
Unerheblich ist des Weiteren die inhaltliche Abweichung, die darin zu sehen ist, dass in der der Urschrift beigefügten "beglaubigten" Abschrift des Antrags die im Original der Antragsschrift enthaltenen Unterschriften unter den eidesstattlichen Versicherungen durch Wiedergabe des Namens mit dem Zusatz "gez." wiedergegeben sind, während in der "Abschrift" der Antragsschrift, die Bestandteil der zugestellten Abschrift ist, eine solche Wiedergabe fehlt. Anders als für die Frage der Wiedergabe eines Ausfertigungsvermerkes bei gerichtlichen Entscheidungen (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1988, 1535; OLGR 1992, 110; OLG Celle WRP 1993, 181) kommt es hier auf die Frage, ob der Verfügungsbeklagte anhand der ihm zugestellten Unterlage erkennen konnte, ob die in der Antragsschrift enthaltenen eidesstattlichen Versicherungen auch unterschrieben waren, nicht entscheidend an. Maßstab für die Frage einer erheblichen Abweichung ist allein, ob der Betroffene anhand der zugestellten Unterlagen hinreichend sichere Kenntnis über die ordnungsgemäße Ausfertigung und den Inhalt der zuzustellenden Entscheidung hinsichtlich seiner Beschwer und der die Entscheidung tragenden Gründe erhält, damit er die Wirksamkeit und Richtigkeit der Entscheidung sowie ggf. eine Verteidigung umfassend prüfen kann (vgl. BayObLG MDR 1982, 501). Hierin wird er durch die fehlende Wiedergabe der Unterschriften unter den eidesstattlichen Versicherungen nicht behindert.
2.
Mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Beschlusses am 04.03.1999 ist das Erwerbsverbot, innerhalb der Monatsfrist des § 929 II ZPO vollzogen, da es insoweit keiner weiteren Vollzugsakte bedurfte.
Der für den ordnungsgemäßen Vollzug der Eintragung des Widerspruchs weiterhin erforderliche Antrag auf Eintragung in das Grundbuch (§§ 936, 932 III ZPO), dem das hier gem. § 941 ZPO erfolgte gerichtliche Ersuchen um Eintragung gleichsteht (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 932 Rn. 9), ist ebenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt, da der Widerspruch bereits am 10.03.1999 im Grundbuch eingetragen wurde.
Auch die Frist des § 929 III 2 ZPO ist bei dieser Sachlage gewahrt.
3.
Das mit der Berufung angefochtene Urteil bedurfte entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten keines nochmaligen Vollzuges. Ein solcher ist nur dann erforderlich, wenn die Beschlussverfügung im Widerspruchsverfahren durch das Urteil inhaltlich, d.h. in seinem Regelungsgehalt geändert wird (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 929 Rn. 15). Eine von der ursprünglichen Antragsbegründung abweichende Begründung des Urteils ist für die Frage eines erneuten Vollzuges unbeachtlich.
IV.
Der Senat sieht keine Veranlassung, den Fortbestand der einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung der Verfügungskläger i.H.v. 1,55 Mio. DM abhängig zu machen, wie dies die Verfügungsbeklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.08.2000 angeregt haben.
Die nach §§ 938 I, 936, 921 II, 925 II ZPO mögliche Anordnung einer Sicherheit hat den Zweck, einen möglichen Schadensersatzanspruch des Schuldners nach § 945 ZPO abzusichern. Ein solcher Schaden ist nicht ersichtlich und von den Verfügungsbeklagten auch nicht dargelegt.
Der zu sichernde Schaden müsste durch den Vollzug der einstweiligen Verfügung verursacht sein. Dies ist bzgl. des i.H.v. 1,55 Mio. DM gezahlten Kaufpreises nicht gegeben. Die Zahlung erfolgte bereits vor Erlass der einstweiligen Verfügung, war also nicht durch diese veranlasst. Ein Rückzahlungsanspruch, der gefährdet sein könnte, kommt zudem nur in Betracht, wenn der die einstweilige Verfügung tragende Anspruch besteht. Besteht der Verfügungsanspruch, so war die einstweilige Verfügung von Anfang an rechtmäßig mit der Folge, das ein Schadensersatzanspruch, der zu sichern wäre, nicht besteht (§ 945 ZPO).
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Ende der Entscheidung
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