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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.12.1999
Aktenzeichen: 22 U 41/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 184 I
BGB § 185 II
BGB § 401
§ 184 I BGB § 185 II BGB § 401 BGB

1. Das Recht zur Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 I BGB) geht durch die Abtretung des Kaufpreisanspruches entsprechend § 401 BGB auf den Zessionar über.

2. Eine nachträgliche Genehmigung des Zessionars führt nicht zur Wirksamkeit einer vom Zedenten gesetzten Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, weil bei einseitigen Gestaltungsgeschäften, wozu auch die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB wegen des damit verbundenen Erlöschens der beiderseitigen Erfüllungsansprüche gehört, eine Rückwirkung nach den §§ 185 II, 184 I BGB entfällt.

OLG Hamm Urteil 09.12.1999 - 22 U 41/99 - 3 O 70/98 LG Dortmund


Mitgeteilt von ROLG Aschenbach

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher und die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 20. August 1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Die Kläger sind Erben der am 19. 01. 1993 verstorbenen Erblasserin. Diese verkaufte durch notariellen Vertrag vom 17. 07. 1987 einen Teil ihres landwirtschaftlichen Grundstücks in einer Größe von 4.886 m² zu einem Preis von 69.000,00 DM. Nach dem Inhalt des Vertrages ist der Kaufpreis fällig mit Erteilung des positiven Bescheides über die von den Käufern gestellte Bauvoranfrage. Ein solcher Bescheid liegt bis heute nicht vor. Mit Anwaltsschreiben vom 07. 09. 1998 setzten die Kläger den Beklagten eine Frist von 3 Wochen für die Beibringung eines positiven Bescheides über die Bauvoranfrage und erklärten für den Fall, dass die Beklagten dieser Aufforderung bis zum 28. 09. 1998 nicht nachkommen, den Rücktritt von dem am 17. 07. 1987 geschlossenen Kaufvertrag. In der Berufungsbegründungsschrift vom 19. 02. 1999 setzten die Kläger den Beklagten eine weitere Frist bis zum 15. 03. 1999, den positiven Bescheid beizubringen und erklärten gleichzeitig, dass sie die Annahme der von den Beklagten zu erbringenden Leistung nach dem Ablauf dieser Frist ablehnen und vom Kaufvertrag zurücktreten bzw. Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger Löschungsbewilligung der zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

II.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung, die zu Gunsten der Beklagten im Grundbuch von Bönen - Amtsgericht Unna - Blatt 1767 eingetragen ist, nicht schlüssig dargelegt.

Ein Anspruch auf Bewilligung der Löschung besteht gem. § 894 BGB, wenn das Grundbuch bezogen auf die eingetragene Auflassungsvormerkung unrichtig ist. Dies setzt voraus, dass der Übereignungsanspruch der Beklagten aus dem notariellen Kaufvertrag vom 17. 07. 1987, zu dessen Sicherung die Auflassungsvormerkung eingetragen wurde, nicht mehr besteht, weil die Auflassungsvormerkung als bloßes Sicherungsmittel in ihrem Bestand abhängig vom Bestehen des zu sichernden Anspruchs ist (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 58. Aufl., § 883 Rn. 2).

Die Kläger haben nicht schlüssig dargelegt, dass ihre Leistungspflicht (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) aus dem wirksam geschlossenen Kaufvertrag vom 17. 07. 1987 nachträglich entfallen ist.

1.

Die Leistungspflicht der Kläger ist nicht gem. § 325 I BGB entfallen, weil den Beklagten die ihnen aus dem Kaufvertrag obliegende Leistung nicht unmöglich geworden ist.

Leistungspflicht der Beklagten ist insoweit die Zahlung des Kaufpreises, die von ihnen immer noch erbracht werden kann.

Die Pflicht - sofern sie denn überhaupt besteht - eine Bauvoranfrage zu stellen, ist jedenfalls keine im Synallagma stehende Hauptpflicht der Beklagten, die die Folgen nach § 325 I BGB auslösen könnte (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 325 Rn. 4).

2.

Die vertraglichen Pflichten sind auch nicht gem. § 326 I BGB erloschen.

Die Kläger berufen sich für die nach § 326 I BGB erforderliche Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung auf ihre Erklärungen in dem Anwaltsschreiben vom 07. 09. 1998 und in der Berufungsbegründung vom 19. 02. 1999.

a)

Diese Erklärungen konnten schon deshalb keine Wirkungen gem. § 326 I BGB entfalten, weil die Kläger zum Zeitpunkt der Erklärungen nicht zur Abgabe einer solchen berechtigt waren. Das Recht zur Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entsprechend § 401 BGB durch die Abtretung der Erblasserin vom 12. 05. 1992, mit der sie den Kaufpreisanspruch auf den Kreis Unna übertragen hat, auf den Zessionar übergegangen (vgl. NJW 91, 2552; BGH MDR 86, 302).

Bei Abgabe der Erklärungen vom 07. 09. 1998 und 19. 02. 1999 lag eine Ermächtigung des Zessionars nicht vor. Die am 06. 12. 1999 erklärte Zustimmung des Zessionars, dass die Kläger gegenüber den Beklagten eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung aussprechen und den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären können, kann die Wirksamkeit der Erklärungen vom 07. 09. 1998 und/oder vom 19. 02. 1999 nicht herbeiführen. Bei einseitigen Gestaltungsgeschäften, wozu auch die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB wegen des damit verbundenen Erlöschens der beiderseitigen Erfüllungsansprüche gehört, entfällt eine Rückwirkung nach den §§ 185 II, 184 I BGB, weil Gestaltungsgeschäfte keinen Schwebezustand vertragen (BGH NJW 91, 2552; 98, 3058; 97, 1150).

b)

Darüber hinaus können die Erklärungen vom 07. 09. 1998 und 19. 02. 1999 die Rechtsfolge des § 326 I BGB auch deshalb nicht herbeiführen, weil sie sich nicht auf die von den Beklagten zu erbringende Hauptleistung (Kaufpreiszahlung) beziehen.

c)

Eine ordnungsgemäße Nachfristsetzung war nicht ausnahmsweise entbehrlich.

Es ist nicht erkennbar und nicht dargelegt, dass die Beklagten die Vertragserfüllung bestimmt, ernsthaft und endgültig abgelehnt haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 326 Rn. 20). Sie haben vielmehr noch in der Berufungserwiderung erklärt, dass sie an der Vertragsdurchführung interessiert sind. Hierfür spricht der Umstand, dass sie die Einleitung des Satzungsverfahrens bei der Gemeinde Bönen beantragt haben, um so die Voraussetzungen für eine positive Bauvoranfrage zu schaffen.

d)

Die Kläger können sich nicht auf einen Interessenwegfall gem. § 326 II BGB berufen, der eine Nachfristsetzung entbehrlich machen würde. Diese Voraussetzung liegt schon deshalb nicht vor, weil sich die Beklagten mit ihrer Leistung (Kaufpreiszahlung) nicht in Verzug befinden.

Es ist bereits zweifelhaft, ob der Kaufpreis fällig ist. Nach III 2. des Kaufvertrages steht die Fälligkeit des Kaufpreises unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 I BGB), dass eine von den Beklagten gestellte Bauvoranfrage positiv beschieden wurde. Dies ist bisher unstreitig nicht der Fall.

Es kann dahin stehen, ob die Bedingung gem. § 162 I BGB als eingetreten gilt, weil die Beklagten erstmals im Jahre 1996 wegen der Herbeiführung einer positiven Bauvoranfrage selbst aktiv geworden sind, oder die Bedingung aufgrund des Zeitablaufes oder der am 07. 09. 1998 und 19. 02. 1999 gesetzten Fristen als ausgefallen gilt (vgl. hierzu BGH NJW 85, 1556 [1557]) und somit Fälligkeit des Kaufpreises eingetreten ist, da es jedenfalls an einer den Verzug begründenden Mahnung gem. § 284 I BGB fehlt.

Eine Mahnung, mit der die Beklagten hinreichend bestimmt zur Zahlung des Kaufpreises aufgefordert wurden, ist nicht ersichtlich und von den Klägern nicht vorgetragen.

Eine Mahnung ist nicht ausnahmsweise entbehrlich, da - wie bereits ausgeführt - nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagten ihre Leistung ernsthaft und endgültig verweigern, eine Mahnung also reine Förmelei wäre (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 284 Rn. 24 m.w.N.).

3.

Auf ein vertragliches Rücktrittsrecht können sich die Kläger nicht berufen.

Ein solches ist ihnen im Vertrag nicht eingeräumt. Es lässt sich auch nicht im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln.

Eine Regelungslücke, die die Kläger offensichtlich darin sehen, dass sie ihrer Ansicht nach keinerlei Einfluss auf die Herbeiführung des Bedingungseintritts nehmen können, besteht nicht. Zur Beendigung des durch die Bedingung geschaffenen Schwebezustandes ist ein vertragliches Rücktrittsrecht der Kläger nicht erforderlich. Sie können, sofern die Bedingung nicht schon nach § 162 I BGB als eingetreten gilt, oder die Bedingung durch Zeitablauf ausgefallen ist, zur Beendigung des Schwebezustandes den Beklagten eine angemessene Frist entsprechend §§ 146, 148 BGB setzten, in der die Beklagten die zum Bedingungseintritt notwendige Handlung vorzunehmen haben (BGH NJW 85, 1556 [1557]).

4.

Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, auf die sich die Kläger ebenfalls berufen, sind nicht anwendbar, da der von den Klägern beklagte Schwebezustand einerseits vertraglich gewollt und geregelt ist, andererseits - wie oben ausgeführt - auch von den Klägern durch entsprechende Aufforderung und Fristsetzung beendet werden kann.

Allein der Umstand, dass die Kläger bzw. die Erblasserin in dieser Hinsicht über Jahre nichts unternommen haben, kann nicht zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.

Selbst bei Anwendung der Grundsätze, käme nur eine Vertragsanpassung und nicht eine Aufhebung in Frage.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.



Ende der Entscheidung

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