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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.09.2009
Aktenzeichen: 22 U 43/09
Rechtsgebiete: ZPO, HGB


Vorschriften:

ZPO § 290
ZPO § 528
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 736
HGB § 129 Abs. 1
HGB § 161 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5.2.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der beklagten Familien-GbR Schadensersatz, weil diese eine ihr bindend zum Kauf angebotene Grundfläche aus dem landwirtschaftlichen Besitz der Familie in X nachfolgend anderweitig verkauft hat. Dadurch sei ihr, der Klägerin, ein Weiterveräußerungsgewinn aufgrund eines ebenfalls bereits bindenden Kaufangebotes eines Dritten entgangen.

Die Beklagte macht im wesentlichen geltend, ihr notarielles Verkaufsangebot sei bereits wieder erloschen gewesen, als die Klägerin es angenommen habe. Die Planüberlegungen der Stadt X hätten sich verändert gehabt; die fraglichen Flächen hätten danach entgegen der ursprünglichen Erwartung nicht mehr Bauland werden sollen. Deshalb habe die Klägerin in der Folgezeit eine gleich große andere Fläche in dem fraglichen Plangebiet von ihr gekauft, worin eine konkludente Ablehnung des hier streitigen ersten Angebotes gelegen habe. Im übrigen sei aber auch das Gesamtprojekt letztlich gescheitert, weil die Stadt X nur noch mit von ihr selbst beauftragten Vorhabenträgern und nicht mehr mit anderen privaten Investoren habe zusammenarbeiten wollen. Dadurch sei die Geschäftsgrundlage sämtlicher beabsichtigter Verträge entfallen; sie, die Beklagte, habe sich aus diesem Grunde auch inzwischen aufgelöst.

Bereits im Jahre 2006 hatte die Klägerin aufgrund des geschilderten Sachverhalts eine Schadensersatzklage gegen die vier Gesellschafter der Beklagten erhoben, die zunächst vor dem Landgericht Bochum erfolgreich war, in der Berufungsinstanz jedoch durch den 19. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts abgewiesen wurde. Die Abweisung ist durch Nichtannahmebeschluss des BGH vom 3.4.2008 rechtskräftig geworden.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die jetzige, erneut auf 221.753,62 € nebst Zinsen gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Das der Klägerin unterbreitete Kaufangebot sei schon wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam gewesen. Insoweit sei dem Urteil des 19. Senats im Vorprozess zu folgen, das ausgeführt habe, dass die verkaufte Fläche anhand der dem notariellen Angebot anliegenden Zeichnung in der Natur nicht zu konkretisieren sei. Das gesamte Grundstück sei Ackerfläche gewesen; die in der Planzeichnung eingetragenen Straßen seien lediglich Planungen gewesen. Auch Maßangaben, die eine genaue Lokalisierung der Verkaufsfläche ermöglicht hätten, seien in dem Plan nicht vorhanden gewesen. Erst recht nach den inzwischen erfolgten Umplanungen, die zu ganz anderen Grenzziehungen geführt hätten, sei in keiner Weise mehr erkennbar, welche konkrete Fläche habe verkauft werden sollen.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin. Das Landgericht habe die Rechtsauffassung des 19. Senats ohne eigene Auseinandersetzung mit der Sach- und Rechtslage übernommen. Das verwundere umso mehr, als von einer mangelnden Bestimmtheit des Grundstücks in der mündlichen Verhandlung keine Rede gewesen sei. Ersichtlich habe das Landgericht von den Urteilsgründen des 19. Senats erst durch die nachträgliche Beiziehung der Akte Kenntnis erlangt. Bei eigener Beschäftigung mit der Sach- und Rechtslage hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das Grundstück doch hinreichend bestimmt gewesen sei, wie die Klägerin im folgenden u. a. unter Berufung auf die Stellungnahme eines Vermessungsingenieurs näher ausführt. Dass sie das Kaufangebot angenommen habe, sei unstreitig, und ihr eigener Abkäufer habe ihr in notariell beurkundeter Form einen bestimmten höheren Preis angeboten gehabt. Dennoch habe die Beklagte die Gesamtfläche aus reiner Profitgier an die städtische Entwicklungsgesellschaft verkauft zu einem Preis, den diese ohne die ihr, der Klägerin, versprochene Teilfläche nicht zu zahlen bereit gewesen wäre.

Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt erklärt gehabt, sie wolle ausschließlich künftiges Bauland erwerben. Der weitere Kaufvertrag mit der Beklagten über eine anderweitige Teilfläche sei seinerseits unter dem Vorbehalt geschlossen worden, dass diese Teilfläche Bauland werde; gerade diese Teilfläche sei aber nicht Bauland geworden, so dass der Kaufvertrag wieder aufgehoben worden sei. Die im vorliegenden Verfahren streitige Fläche habe hingegen nach wie vor Bauland werden können. Warum der Abschluss des anderen Vertrages eine Ablehnung des hier streitigen Angebots hätte bedeuten sollen, sei unerfindlich.

Auch eine Geschäftsgrundlage des Inhalts, dass die hier streitige Fläche hätte Bauland werden sollen, habe es nicht gegeben. Ob das der Fall sein würde oder nicht, sei gerade Gegenstand der Spekulation aller Beteiligten gewesen. Die Stadt X habe auch nicht endgültig entschieden gehabt, die Fläche nicht Bauland werden zu lassen. Ein Mitverschulden liege nicht dergestalt vor, dass sie, die Klägerin, das streitige Angebot in voller Kenntnis der anderweitigen städtischen Planungen sowie der anderweitigen Verkaufsverhandlungen trotzdem noch angenommen habe. Im weiteren wiederholt und vertieft sie noch die vorstehenden Ausführungen.

Ferner tritt die Klägerin dem in der Terminsverfügung des Senats erteilten Hinweis, dass die Klage bereits unter Rechtskraftgesichtspunkten unzulässig sein könnte, entgegen.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 221.753,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.8.2005 zu zahlen,

hilfsweise, das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil.

II.

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, wobei die Abweisung jedoch nicht erst als unbegründet, sondern schon als unzulässig hätte erfolgen müssen. Die vom Senat vorgenommene Korrektur ist in der Berufungsinstanz möglich und beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot zu Lasten der Berufungsführerin i. S. d. § 528 ZPO (vgl. BGH NJW 1999, 1113).

Die Unzulässigkeit der Klage ergibt sich daraus, dass derselbe Streitgegenstand bereits in dem Verfahren 3 O 97/06 LG Bochum (= 19 U 19/07 OLG Hamm = BGH V ZR 147/07) durch den Beschluss des BGH vom 3.4.2008 rechtskräftig entschieden worden ist, und zwar zu Lasten der Klägerin.

Dass der damaligen Klage derselbe Sachverhalt zugrundelag wie der vorliegenden, ist offensichtlich und wird auch von der Klägerin selbst nicht in Abrede gestellt. Ebenfalls in beiden Prozessen inhaltsgleich sind die gestellten Klageanträge.

Entgegen der Auffassung der Klägerin scheitert die Identität der Streitgegenstände aber auch nicht daran, dass in beiden Prozessen auf Beklagtenseite unterschiedliche Rechtssubjekte beteiligt gewesen wären.

Dabei ist es zwar zutreffend, dass im Vorprozess die in dem streitigen Kaufangebot auf Verkäuferseite aufgeführten vier natürlichen Personen als solche einzeln verklagt waren, während im hiesigen Prozess nur eine einzige Beklagte existiert, nämlich die aus den vier o. g. Personen bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Weiter ist zutreffend, dass eine solche (Außen-)Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001 (II ZR 331/00; BGHZ 146, 341) allgemein als parteifähig anerkannt ist und es sich daher bei ihr um ein formell anderes Prozesssubjekt handelt als bei ihren einzelnen Gesellschaftern.

Diese Gesichtspunkte führen aber in dem hier vorliegenden Fall, dass Partei des Erstprozesses nach den eigenen Angaben der Klägerin sämtliche Einzelgesellschafter der im Zweitprozess als solcher verklagten GbR waren, nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände mit der Folge, dass keine Rechtskraftwirkung bestünde.

1.

Ausdrücklich anerkannt ist eine Rechtskrafterstreckung im Verhältnis einer Personengesellschaft zu ihren Mitgliedern bisher nur in der Richtung, dass ein im Gesellschaftsprozess ergangenes Urteil auch für spätere Prozesse gegen die Einzelgesellschafter bindet (vgl. BGH NJW-RR 1993, 1266; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., Rn. 35 zu § 325; Musielak, ZPO, 6. Aufl., Rn. 16 zu § 325; Münchener Kommentar/Gottwald, ZPO, 3. Aufl. Rn. 69 zu § 325; Wieczorek/Schütze/Büscher, ZPO, 3. Aufl., Rn. 96 zu § 325; Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., Rn. 43 zu § 128; Staub/Habersack, HGB, 4. Aufl., Rn. 10 f. zu § 129; Münchener Kommentar/K. Schmidt, HGB, 2. Aufl., Rn. 12 ff. zu § 129). Diese ihrer Rechtsnatur nach im einzelnen unterschiedlich beurteilte Bindungswirkung beruht für die Personengesellschaften des Handelsrechts auf § 129 Abs. 1 bzw. § 161 Abs. 2 HGB; seit der Anerkennung der Teilrechts- und Parteifähigkeit der Außen-GbR durch die oben zitierte BGH-Entscheidung wird sie auch auf diese übertragen (vgl. Zöller/Vollkommer a. a. O.; Wieczorek/Schütze/ Büscher a. a. O.). Der spätere Prozess gegen den oder die Einzelgesellschafter wird dadurch, jedenfalls bei einem Passivprozess nach vorangegangener Verurteilung der Gesellschaft, nicht zwingend unzulässig, weil es möglich ist, dass die Einzelgesellschafter sich auf ihnen persönlich zustehende Einwendungen berufen. Das Bestehen oder Nichtbestehen der Forderung im Verhältnis zu der Gesellschaft steht jedoch mit Bindungswirkung für den Folgeprozess fest.

Demgegenüber findet sich in der Kommentarliteratur überwiegend die Auffassung, dass umgekehrt die Gesellschaft sich auf ein im Verhältnis zu einem Gesellschafter ergangenes Urteil grundsätzlich nicht berufen könne, oder jedenfalls nur in der Sonderkonstellation, dass der Vorprozess - wie es in der Entscheidung BGHZ 48, 175 der Fall war - zwischen den Gesellschaftern über die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses geführt worden ist (vgl. Zöller/Vollkommer Rn. 36 zu § 325; Musielak a. a. O; Münchener Kommentar/Gottwald a. a. O.; Wieczorek/Schütze/Büscher Rn. 97 zu § 325; Baumbach/Hopt Rn. 44 zu § 128).

Diese in keiner der angeführten Zitatstellen ausdrücklich begründete Auffassung hat eine offensichtliche Berechtigung in dem Fall, dass in dem Vorprozess nur ein einzelner Gesellschafter oder ggf. auch mehrere einzelne, jedenfalls aber nicht alle Gesellschafter beteiligt waren. In diesem Fall konnte zum einen nicht die vollständige Gesamtheit der Gesellschafter Einfluss auf das Ergebnis des Vorprozesses nehmen. Zum anderen muss dieses Prozessergebnis nicht auf der rechtlichen Beurteilung des Verhältnisses zwischen Prozessgegner und Gesellschaft, sondern kann auch auf einem besonderen Rechtsverhältnis des Gegners nur gegenüber dem (den) beteiligten Gesellschafter(n), d. h. auf einer persönlichen Einwendung, beruht haben.

Das ist in der hier vorliegenden Konstellation, dass sämtliche Gesellschafter auch am Vorprozess beteiligt waren, anders. Die einheitliche Abweisung der gegen alle Gesellschafter gerichteten Klage konnte hier nur darauf beruhen - und hat auch darauf beruht -, dass der Anspruch gegen die Gesellschaft insgesamt nicht als bestehend angesehen wurde. Bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, lediglich aufgrund der Konstruktion der Teilrechtsfähigkeit und formellen Parteifähigkeit der Gesellschaft als solcher eine erneute Inanspruchnahme der Justiz für das bereits endgültig abschlägig beschiedene Begehren zuzulassen.

2.

Die dagegen vorgebrachten Argumente der Klägerin sind nicht durchgreifend.

a)

Soweit sie geltend macht, mangels Registerpublizität der GbR könne die vollständige Beteiligung sämtlicher Gesellschafter an dem Vorprozess nicht sicher festgestellt werden, verkennt sie, dass nach dem Beibringungsgrundsatz der ZPO - auch - in diesem Punkt ihr eigener und während des gesamten Prozessverlaufs von der Gegenseite nicht bestrittener Vortrag maßgeblich ist.

Sie selbst hat im vorliegenden Verfahren die "aus den Gesellschaftern X2, X3, X4 und U bestehende" Beklagte verklagt. Das sind dieselben Personen, die in dem Vorprozess die Beklagtenstellung innehatten. Dort waren sie zwar nicht im Klagerubrum ausdrücklich mit einem auf die GbR-Mitgliedschaft hinweisenden Zusatz gekennzeichnet gewesen. Aus der bereits der dortigen Klageschrift anliegenden - und damit inhaltlich vom Klägervortrag umfassten - notariellen Kaufangebotsurkunde ergab sich jedoch, dass sie das streitige Angebot "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" der "X5 Erschließungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" abgegeben hatten, und, da das Angebot Grundlage der Klageforderung war, eben auch als solche in Anspruch genommen wurden.

Allein dadurch, dass die Klägerin jetzt mit Schriftsatz vom 9.9.2009 die theoretische Möglichkeit einer veränderten Gesellschafterzusammensetzung aufgezeigt hat, ist sie von ihrem bisherigen Vortrag, wonach die jetzige Beklagte eben nur aus den vier Beklagten des Vorprozesses besteht, nicht substantiiert abgerückt und hätte das im übrigen wegen §§ 290, 531 Abs. 2 ZPO auch gar nicht mehr ohne weiteres gekonnt.

b)

Auch das Argument der Klägerin, eine erneute Klage gegen die GbR müsse ihr zwecks Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen gestattet werden, trifft nicht zu. Dass auch mit einem gegen sämtliche Einzelgesellschafter erwirkten Titel eine Vollstreckung in das Gesamthandsvermögen möglich ist, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 736 ZPO). Der BGH hat hierauf bereits in seiner Grundsatzentscheidung zur Parteifähigkeit ausdrücklich hingewiesen und das auch in neuerer Zeit noch einmal bestätigt (NJW 2004, 3632). Die noch jüngere Entscheidung BGH NJW 2008, 1378 steht dem nicht entgegen, denn dort ging es nicht um einen normalen Zahlungsanspruch, sondern um einen Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung und damit um einen Sonderfall, in dem die Haftung der Einzelgesellschafter nicht deckungsgleich mit der Schuld der Gesellschafter war.

Sofern eine GbR im Rahmen einer gemäß § 736 ZPO gegen sie gerichteten Vollstreckung mit Erfolg geltend machen sollte, dass die Personen, gegen die sich die vorgelegten Titel richten, nicht ihre sämtlichen Gesellschafter seien, so bleibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die weiteren Gesellschafter nachträglich zu verklagen oder dann auch die GbR selbst, weil in diesem Fall ja die Voraussetzung der Rechtskrafterstreckung, ein gegen sämtliche Gesellschafter geführter Vorprozess, eben nicht vorliegt.

Die Frage, ob das Vorbringen der Klägerin in der Sache zur Entkräftung des landgerichtlichen Urteils sowie der Ausführungen des 19. Zivilsenats im Vorprozess geeignet gewesen wäre, ist nach allem nicht mehr zu entscheiden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 543 Abs. 2, 711 ZPO. Wegen der noch fehlenden höchstrichterlichen Befassung mit der Rechtskrafterstreckung von den Gesellschaftern einer Personengesellschaft auf diese selbst hat die Sache grundsätzliche Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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