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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.08.2005
Aktenzeichen: 22 U 55/02
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 808
BGB § 812
BGB § 816 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 1 zweiter Halbsatz
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14. Dezember 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger zu je 50 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe: (gem. § 540 I ZPO) I. Die Kläger verlangen vom Beklagten Herausgabe von aus der Auflösung von Sparkonten stammenden Zahlungen. Der Beklagte ist der Großvater väterlicherseits der 1976 und 1980 geborenen Kläger. Unter dem 30.05.1985 eröffneten die Eltern der Kläger, die Zeugen G und G2, deren Ehe 1989 geschieden wurde, für jeden der Kläger bei der Sparkasse I ein Sparkonto mit Sparbuch. Als Kontoinhaber war hierbei jeweils einer der Kläger und als Antragsteller der Beklagte angegeben. Auf diese Konten überwies der Beklagte anschließend jeweils 50.000,00 DM. Gleichzeitig erteilten die Eltern der Kläger als gesetzliche Vertreter dem Beklagten jeweils schriftliche Vollmacht, wonach dieser u. a. ermächtigt war, über die Sparkonten der Kläger zu verfügen. Die Sparbücher wurden direkt dem Beklagten ausgehändigt. Er löste die Sparkonten am 16.11.1989 auf und behielt das Geld für sich. Nachdem die Kläger von dem Sparguthaben erfahren hatten, widerriefen sie mit Anwaltsschreiben vom 16.07.2001 die dem Beklagten erteilte Vollmacht und forderten den Beklagten vergeblich zur Übersendung der Sparbücher auf. Mit der Klage haben sie erstinstanzlich die Zahlung von je 50.000,00 DM nebst angefallener Sparbuchzinsen seit dem 01.06.1985 verlangt. Das Landgericht hat der Klage in der Hauptsache nebst Zinsforderung seit dem 28.07.2001 stattgegeben. Nachdem die von den Klägern wegen der Zinsmehrforderung zunächst eingelegte Berufung zurückgenommen worden war, ist die vom Beklagten eingelegte Berufung durch Urteil des erkennenden Senats vom 04.11.2002 zurückgewiesen worden. Auf die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 18.01.2005 das Berufungsurteil des erkennenden Senats vom 04.11.2002 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im wesentlichen ist ausgeführt, dass typischerweise dann, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlege, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen sei, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wolle. Als Rechtsgrund für die von ihm getroffene Verfügung über die Sparguthaben komme es auf den Zweck des Geschäfts sowie darauf an, ob der Beklagte auf Grund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern andererseits über das Sparguthaben habe verfügen dürfen. Diese bisher nicht geklärten Fragen habe das Berufungsgericht aufzuklären. Die Parteien haben Gelegenheit erhalten, unter Berücksichtigung der Ausführungen des Revisionsgerichts ergänzend vorzutragen. Der Beklagte stützt sich auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in dem Revisionsurteil vom 18.01.2005 und macht geltend, die Kläger könnten sich für die behauptete Forderungsinhaberschaft gegenüber der Sparkasse nicht auf die Kontoeröffnungsunterlagen berufen, in denen sie als Kontoinhaber eingetragen seien. Vielmehr sei entscheidend, dass er, der Beklagte, mit Wissen der Sparkasse das Sparbuch nicht aus der Hand gegeben und dass aus diesem Verhalten zu schließen sei, dass er sich die Verfügung über die Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten wolle und bis zu diesem Zeitpunkt auch Kontoinhaber bleibe. Es liege also kein Vertrag zu Gunsten der Kläger vor, durch den sie vor Auflösung der Konten etwas erlangt hätten im Sinne des § 812 BGB. Jedenfalls sei die Auflösung der Konten und die Auszahlung der Guthaben an ihn auch nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die Anlegung der Sparbücher für die Kläger von vornherein unter dem mit ihren damaligen gesetzlichen Vertretern erörterten Vorbehalt gestanden habe, dass er, der Beklagte, über die angelegten Konten zu Lebzeiten nach freiem Ermessen verfügen und insbesondere selbst habe bestimmen wollen, wann er die Sparbücher gegebenenfalls den Klägern aushändige und dadurch dokumentiere, dass er den Klägern, dann erstmals rechtsverbindlich, die auf den Sparbüchern befindlichen Beträge zuwenden wolle. Konkret sei es so gewesen, dass am Tag der Beerdigung des Vaters des Beklagten, am 24.10.1984, er die Eltern der Kläger gefragt habe, ob sie gegen die Anlegung eines Sparbuchs für die Enkel etwas einzuwenden hätten, was die Eltern verneint hätten. In der Folgezeit habe er, der Beklagte, sich zur Sparkasse begeben und dort seinen Wunsch zur Anlegung von Sparbüchern für die Enkel geäußert mit der Maßgabe, dass zu seinen Lebzeiten nur er bestimmen wolle, was mit dem angelegten Geld geschehe. Er habe die volle Entscheidungsfreiheit behalten wollen, über das Geld ganz oder teilweise zu verfügen. Ein Anspruch der Kläger habe erst dann entstehen sollen, wenn er sich entweder entschließe, den Klägern zu Lebzeiten die Sparbücher freiwillig auszuhändigen oder wenn er versterbe. Der sachbearbeitende Mitarbeiter der Sparkasse habe ihm daraufhin die später auch durchgeführte Konstruktion empfohlen und ihm auch die Kontounterlagen sowie die Vollmachtsurkunden zur Verfügung gestellt. Hiermit habe er sich an seinen Sohn, den Zeugen G gewandt und ihm seine Absichten mitgeteilt, insbesondere die volle ausschließliche Verfügungsgewalt über das Konto erhalten zu wollen. Die Kläger hätten von diesen Sparbüchern zunächst überhaupt nichts erfahren sollen und vor Eintritt des Todesfalls oder freiwillige Übergabe der Sparbücher an sie keinerlei Ansprüche daraus haben sollen. Dieses sei auch ausdrücklich mit der damaligen Ehefrau des Zeugen G erörtert worden. Schließlich hätten die damaligen Eheleute die erforderlichen Unterschriften geleistet in der Erwartung, dass die Kläger zu einem späteren Zeitpunkt zu einem Guthaben kommen könnten. Die Sparbücher hätten die Eltern der Kläger zu keiner Zeit in der Hand gehabt und sie noch nicht einmal jemals gesehen. Die von den Klägern vorgelegten Schenkungssteuererklärungen seien kein Indiz für eine bereits vollzogene Schenkung. Denn nach seiner Kenntnis seien die Steuererklärungen, die auf früheren Überlegungen beruhten, nicht beim Finanzamt abgegeben worden. Aus dem Umstand, dass der Zeugin I (Schwester des Vaters der Kläger) ein ebenfalls in Sparbuchform angelegter Betrag zugewandt worden sei, könne für behauptete Zuwendungen an die Kläger nicht hergeleitet werden. Auch angebliche Äußerungen gegenüber dem Zeugen L über die beabsichtigte Ausschöpfung von Schenkungssteuerfreibeträgen seien für die Frage der Vollziehung der Schenkung unerheblich. Keineswegs beruhe der Einbehalt der Sparbücher durch ihn auch lediglich darauf, dass er einen Zugriff der Eltern der Kläger habe verhindern wollen. Vielmehr hätten er und die Eltern der Kläger bei der Kontoeröffnung gerade vertrauensvoll kooperiert. Sowohl für die Sparkasse als auch für die Eltern der Kläger sei eindeutig erkennbar gewesen, dass er den Klägern die materielle Forderungsberechtigung an dem Kontoguthaben erst für den Tag seines Todes habe zuwenden wollen. Denn er habe sich die Verfügungsberechtigung über das Konto verschafft und die Sparbücher bei sich behalten. Der Beklagte beantragt nunmehr, 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 14.12.01 (4 O 404/01) die Klagen insgesamt abzuweisen, 2. die Kosten des gesamten Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens den Klägern aufzuerlegen. Die Kläger beantragen, die gegnerische Berufung zurückzuweisen. Sie halten den von ihnen begehrten Zahlungsanspruch auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des BGH im Revisionsurteil vom 18.01.2005 für begründet und tragen vor, gegen die Annahme einer Zuwendung lediglich auf den Todesfall spreche die Abgabe von Schenkungssteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt. Diese Erklärungen seien damals unter Mitwirkung und Kenntnis des Beklagten abgegeben worden, wie die Eintragung von Aktenzeichen belege. Nur bei einer im Zeitpunkt der Abgabe der Schenkungssteuererklärung tatsächlich vollzogenen Schenkung habe die Abgabe einer entsprechenden Steuererklärung Sinn gemacht, da man in den Genuss des Freibetrages nur gelangen könne, wenn die Schenkung auch vollzogen worden wäre, und zwar schon damals im Jahre 1985 und nicht erst mit dem Tode des Beklagten. Die dem Beklagten eingeräumte Kontovollmacht stehe einer vollzogenen Schenkung nicht entgegen, zumal der Beklagte auch der Zeugin I 90.000,00 DM in gleicher Weise geschenkt habe mit der Gewährung einer Kontovollmacht für sich. Auch dort sei der Beklagte nicht von einer Zuwendung auf den Todesfall ausgegangen. Gegen eine solche Annahme spreche auch die unter Beweis gestellte Erklärung des Beklagten gegenüber dem Zeugen L, die Schenkungen gegenüber beiden Klägern gezielt zwecks Ausschöpfung der damals geltenden Freibeträge voll ausschöpfen zu wollen. Die vom Beklagten behaupteten Vereinbarungen, im Innenverhältnis zu den Klägern habe er zu Lebzeiten stets nach eigenem Gutdünken über das Sparguthaben verfügen sollen, habe es nicht gegeben. Zudem wiesen die vom Beklagten veranlaßten Eintragungen in den Kontoeröffnungsunterlagen die Kläger auch ausdrücklich als Kontoinhaber aus, obwohl der Beklagte als Auftraggeber selbst innerhalb dieser Urkunden in Erscheinung getreten sei. Dass der Beklagte die Sparbücher selbst in Besitz genommen habe, beruhe nicht auf seiner damaligen Absicht, jederzeit auch im Verhältnis gegenüber den Klägern über die Guthaben verfügen zu können, sondern auf der Absicht, zu verhindern, dass die Eltern der Kläger sich die Sparguthaben für sich selbst verschaffen könnten. Eine derartige Motivlage habe der Beklagte auch gegenüber der Zeugin I im Hinblick auf einen deren Sohn I2 geschenkten Betrag von ebenfalls 50.000,00 DM in einem Schreiben vom 17.05.1993 geäußert und gleichzeitig mitgeteilt, sie könne sicher sein, dass die 50.000,00 DM zuzüglich Zinsen dem Enkel I2 zugute kämen. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte seine Verwandten sämtlich habe gleich behandeln wollen. Im Übrigen spreche für eine bereits definitive Zuwendung der 50.000,00 DM durch Überweisung auf die klägerischen Konten im Mai 1985, dass der Beklagte diese Überweisungen nicht geheimgehalten, sondern mit den gesetzlichen Vertretern der Kläger besprochen habe, welche auch die Eröffnungsanträge unterzeichnet hätten. Im Ergebnis sei jedenfalls der Beklagte im Innenverhältnis gegenüber den Klägern nicht berechtigt gewesen, die Kontoguthaben an sich zu bringen und zu behalten, so dass er die geltend gemachten Beträge nebst erstinstanzlich ausgeurteilten Zinsen schulde. Der Senat hat im Termin vom 29.08.2005 die Zeugin G2 vernommen. Wegen deren Angaben wird auf den dazu gefertigten Berichterstattervermerk verwiesen. II. Nach Aufhebung des ersten Berufungsurteils vom 04.11.2002 hat der Senat erneut über die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil vom 14.12.2001 zu entscheiden. Das Rechtsmittel erweist sich als begründet, da den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die Kläger können den Anspruch nicht aus § 816 Abs. 2 BGB herleiten, da der Beklagte durch Abhebung der Kontoguthaben und Auflösung der Sparkonten gegenüber den Klägern nicht als Nichtberechtigter verfügt hat. Ferner kann der Anspruch auch nicht auf §§ 812, 818 Abs. 1 zweiter Halbsatz BGB gestützt werden, da der Beklagte nichts ohne rechtlichen Grund auf Kosten der Kläger erlangt hat. Für das Eingreifen der beiden genannten Anpruchsgrundlagen wäre jedenfalls Voraussetzung, dass die Kläger von vornherein schon mit der Anlegung der Konten oder jedenfalls mit der Einzahlung auf diese Konten Inhaber der Guthabensforderungen geworden sind. Da unstreitig eine Aushändigung der Sparbuchurkunden an die Kläger oder deren gesetzliche Vertreter auch in der Folgezeit nicht stattgefunden hat, kommt die weitere theoretisch mögliche Alternative einer nachträglich entstandenen Forderungsberechtigung der Kläger nicht in Betracht. Nach den der erneuten Entscheidung zugrunde zu legenden Ausführungen des BGH in der Revisionsentscheidung vom 18.01.2005 läßt die Einrichtung eines Sparkontos auf den Namen eines anderen für sich allein noch nicht den Schluß auf einen Vertrag zu Gunsten Dritter zu. Entscheidend ist vielmehr, wer gemäß der Vereinbarung mit der Bank oder Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt, denn gemäß § 808 BGB wird die Sparkasse durch die Leistung an den Inhaber des Sparbuchs auf jeden Fall dem Berechtigten gegenüber frei. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will. Es kommt daher entscheidend darauf an, ob der Beklagte zu seinen Lebzeiten im Verhältnis zu den Klägern weiterhin über das Guthaben verfügen durfte. Denn dies schließt sowohl seine Nichtberechtigung und die Berechtigung der Kläger aus als auch die genannten Tatbestandsmerkmale des § 812 BGB, jedenfalls das Nichtbestehen eines rechtlichen Grundes. Denn wenn der Beklagte zu seinen Lebzeiten weiterhin über das Guthaben verfügen durfte, so war eine solche Absprache Rechtsgrund der von ihm getroffenen Verfügung über die Sparguthaben. Dies ist danach zu beurteilen, welchen Zweck der Beklagte mit der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger verfolgt hat. War es Zweck des Geschäfts, den Klägern für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden, was nach der Revisionsentscheidung des BGH aus dem Verhalten des Beklagten typischerweise zu schließen ist, dann durfte der Beklagte im Verhältnis zu den Klägern über die Sparguthaben weiterhin verfügen, ohne dass es auf die Frage der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung ankommt. Entscheidend ist, ob der Beklagte auf Grund der Vereinbarung mit der Sparkasse einerseits und den Klägern, vertreten durch ihre Eltern, andererseits über das Sparguthaben verfügen durfte. Wenn er hierzu berechtigt war, so scheiden Bereicherungsansprüche gegen ihn aus. Die Beweislast für die Anspruchsvoraussetzungen liegt in vollem Umfang bei den Klägern, die sich auf die Nichtberechtigung bzw. das Fehlen eines rechtlichen Grundes berufen. Diesen ihnen obliegenden Beweis haben die Kläger jedoch nicht erbracht. Bereits die von ihnen benannte Zeugin G2 hat ihren Vortrag nicht bestätigt. Vielmehr hat die Zeugin bekundet, der Beklagte habe seinerzeit geäußert, aus einem Hausverkauf stehe viel Geld zur Verfügung; er wolle, damit dieses nicht versteuert werden müsse, seinen Kindern und den Enkeln etwas schenken. Die insoweit genannten 50.000,00 DM je Enkel sollten eventuell für das spätere Studium dienen, wenn sie es benötigten. Bereits aus diesen von der Zeugin wiedergegebenen Äußerungen des Beklagten ergibt sich nicht, dass dieser sich endgültig der Verfügungsmöglichkeit über die auf den Namen der Kläger angelegten Sparguthaben begeben wollte und die Kläger bereits Inhaber der Sparbuchforderung werden sollten. Hinzu kommt die weitere Bekundung der Zeugin, dass der Beklagte immer sehr bestimmend aufgetreten ist und ihr und dem Vater der Kläger seine Absichten lediglich mitgeteilt hat, ohne dass es zu näheren Nachfragen gekommen ist. Daraus ist zu schließen, dass der Beklagte seinen bestimmenden Einfluss über die Verwendung der Sparguthaben noch nicht endgültig aufgeben wollte. Dies ergibt sich auch aus den von der Zeugin bekundeten Umständen der unstreitigen Erteilung von Vollmachten zugunsten des Beklagten über die auf den Namen der Kläger angelegten Sparguthaben. Die Zeugin hat die ihr vorgelegten Vollmachtserklärungen auf bloße Aufforderung des Beklagten unterzeichnet. Auch daraus war zu entnehmen, dass sich der Beklagte die Verfügungsberechtigung über die Sparbuchguthaben vorbehalten wollte. Soweit die Zeugin bekundet hat, sie habe geglaubt, lediglich eine Vollmacht zur Kontoeröffnung zu unterzeichnen, widerspricht dies der weiter geäußerten Vermutung der Zeugin, der Beklagte habe mit der ihm erteilten Vollmacht lediglich verhindern wollen, dass die Eltern der Kläger über das Guthaben verfügen könnten ("an das Konto heran könnten"). Denn bei einer solchen von der Zeugin vermuteten Absicht des Beklagten kann sie sich über den Inhalt der unterzeichneten Vollmachtsurkunde nicht die von ihr angegebenen unrichtigen Vorstellungen (lediglich erforderlich zur Kontoeröffnung) gemacht haben. Im Übrigen hat die Zeugin bekundet, sich nicht daran zu erinnern, dass der Beklagte überhaupt Äußerungen in der Hinsicht gemacht hat, dass die Erteilung der Vollmacht lediglich Verfügungen der Eltern der Kläger über die Kontoguthaben verhindern sollten. Die Zeugin hat sich vielmehr gar keine näheren Vorstellungen gemacht. Insbesondere hat es nach ihrer Bekundung auch kein Gespräch über fehlende Verfügungsmöglichkeiten des Beklagten über die Sparkonten gegeben. Auch der Umstand, dass der Beklagte sich bei späteren Gelegenheiten im Familienkreis damit gebrüstet haben soll, dass die Enkel "auf seine Kosten" später studieren könnten, spricht keineswegs gegen eine dem Beklagten seinerzeit eingeräumte Verfügungsmöglichkeit und für die Einräumung einer Forderungsberechtigung zugunsten der Kläger. Gerade auch im Hinblick auf das immer sehr bestimmende Verhalten des Beklagten kann daher von einer bereits vollzogenen Schenkung nicht ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass der Beklagte das Sparbuch niemals aus der Hand gegeben hat. Aus den Gesamtumständen ist daher der Schluss zu ziehen, dass sich der Beklagte die Verfügung über die Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten hat. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die unstreitig ausgefüllten und sogar mit Aktenzeichen versehenen Schenkungssteuererklärungen tatsächlich beim Finanzamt auch eingereicht worden sind, kommt es nicht entscheidend an. Denn es kann durchaus zu Gunsten der Kläger unterstellt werden, dass die Steuererklärungen seinerzeit zwecks steuersparender Ausnutzung von Schenkungssteuerfreibeträgen erstellt und auch beim zuständigen Finanzamt eingereicht worden sind. Gleiches gilt auch für die behauptete, vom Beklagten allerdings bestrittene Erklärung gegenüber dem als Zeugen benannten L, gegenüber den beiden Klägern Schenkungen gezielt vornehmen zu wollen, um die zum damaligen Zeitpunkt geltenden Freibeträge voll auszuschöpfen und später die Möglichkeit zu haben, nach Ablauf von 10 Jahren erneut Schenkungen schenkungssteuerfrei vornehmen zu können bzw. die Kläger von einer diesbezüglichen Erbschaftssteuerbelastung freizuhalten. Denn die Abgabe einer Steuererklärung, jedenfalls die Mitteilung einer Schenkung an das Finanzamt, war jedenfalls aus Sicht des Beklagten geeignet, späteren Streit mit dem Finanzamt über den Zeitpunkt von Schenkungen und deren sonst in Betracht kommende Zusammenrechnung zwecks Ermittlung des Schenkungssteuerbetrages von vornherein zu vermeiden. Die Darstellung einer bereits vollzogenen Schenkung machte aus der Sicht der Beteiligten durchaus Sinn, auch wenn damit eine unrichtige Erklärung gegenüber dem Finanzamt verbunden war. Da der für Enkel jeweils in Frage kommende Freibetrag, der alle 10 Jahre ausgenutzt werden konnte, nicht überschritten wurde, kam die Festsetzung einer Schenkungssteuer ohnehin nicht in Betracht. Die - zunächst beabsichtigte oder tatsächliche - Abgabe der Schenkungssteuererklärungen ist also keineswegs ein ins Gewicht fallendes Indiz für eine bereits im Jahre 1985 tatsächlich vollzogene Schenkung. Die weiteren von den Klägern vorgetragenen Indizien, dass nämlich der Beklagte die zum gleichen Zeitpunkt auf die Zeugin I und den Enkel I2 angelegten Sparguthaben endgültig in das Vermögen der Kontoinhaber habe übergehen lassen, besagen für die Handhabung gegenüber den beiden Klägern nichts. Es können nachträglich unterschiedliche Motivlagen entstanden sein. Zu berücksichtigen ist auf Seiten der Kläger insbesondere, dass die Ehe des Sohnes des Beklagten, G, mit der Mutter der Kläger, G2, bereits im Jahre 1989 geschieden worden ist. Im selben Jahr hat der Beklagte die Sparguthaben auch aufgelöst. Dies ist jedenfalls ein Indiz dafür, dass er eine eventuell auch auf den Todesfall vorgesehene Schenkung an die beiden Kläger, für welche ihre Mutter die elterliche Sorge hatte, nicht aufrechterhalten wollte, während er in Bezug auf die übrigen in Betracht kommenden Schenkungsempfänger seine Absicht weiterverfolgt und diesen Beteiligten inzwischen sogar Beträge endgültig hat zukommen lassen oder dieses versprochen hat. Eine gegenüber anderen Verwandten vorgenommene Handhabung ist jedenfalls kein Indiz dafür, dass gegenüber den Klägern eine bereits definitive Schenkung erfolgt war und nicht lediglich eine Schenkung auf dem Todesfall beabsichtigt war. Der insoweit von den Klägern angetretene Zeugenbeweis brauchte daher nicht erhoben zu werden. Die behaupteten steuerrechtlichen Überlegungen des Beklagten, die dieser gegenüber dem als Zeugen benannten Herrn L offenbart haben soll, können im Sinne der obigen Ausführungen durchaus als abgegeben unterstellt werden. Sie besagen nichts darüber, dass es nicht doch Zweck der Anlegung der Sparbücher auf den Namen der Kläger war, diesen erst für den Fall des Todes des Beklagten etwas zuzuwenden. Das angefochtene Urteil war daher abzuändern, die Klagen beider Kläger waren abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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