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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 09.09.1999
Aktenzeichen: 22 U 61/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 459
Allein das Fehlen einer Schlußabnahme begründet keinen Sachmangel. Soweit eine Baugenehmigung erteilt ist, begründet das Fehlen der Schlußabnahme nur einen formellen Verstoß, der eine Untersagung der Nutzung anders als bei Verstößen gegen materiellrechtliche Bauvorschriften nicht ermöglicht.
OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 61/99 OLG Hamm 4 O 316/98 LG Münster

Verkündet am 9. September 1999

Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

des Oberlandesgerichts

In dem Rechtsstreit

gegen

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 5. August 1999 durch den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Landgericht

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 11.9.1998 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil beschwert den Beklagten in Höhe von 50415,18 DM.

Tatbestand

Die Kläger, die Geschwister sind, beabsichtigten ihren Hof ein zu verkaufen, den sie am 31.12.1984 selbst zum Eigentum übertragen bekommen hatten. Mit Schreiben vom 17.07.1996 gab die Stadt I dem von ihnen beauftragten Makler die mit dem Beklagten als in Aussicht genommenen Erwerber abgestimmten Vorschläge zur Fassung eines zu beurkundenden Kaufangebotes an. Insbesondere sollten die Kläger als Angebotsgeber ausdrücklich versichern, daß schwebende zivilrechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Verfahren nicht anhängig seien. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopie des Schreibens Bl. 135137 d.A. Bezug genommen. Am 24.07.1996 gaben die Kläger gegenüber der Stadt ein notarielles Verkaufsangebot ab, wobei die Stadt I das Recht behielt, das Angebot selber oder durch einen von ihr zu benennenden Dritten anzunehmen. Am selben Tage gaben die Kläger eine weitere nicht beurkundete Erklärung ab, in der sie den Kaufgegenstand weiter beschrieben. U.a. hieß es dort: "4. Die Eigenjagd hat eine Größe von ca. 112 ha. Die Jagd ist an Herrn B verpachtet. Die Verkäufer sichern zu, das die Jagd von der Käuferin zum 01.04.1997 angetreten werden kann. Die Jagdpacht steht bis dahin den Verkäufern zu." Wegen der Einzelheiten wird auf die Fotokopie der Erklärung Bl. 140 d.A. Bezug genommen. Mit notarieller Urkunde vom 26.11.1996 trat die Stadt I das Recht zur Annahme des Verkaufsangebotes an den Beklagten ab, der seinerseits mit notarieller Erklärung vom 27.11.1996 das Angebot annahm. In dem notariellen Kaufvertragsangebot vom 24.07.1996 heißt es in § 1 Abs. 3 auszugsweise wie folgt:

"Beiden Vertragsparteien ist bekannt:

...

5. daß die Verkäufer hiermit bestätigen, daß keinerlei Aufforstungsverpflichtungen bestehen, bzw. etwaige Aufforstungsverpflichtungen' erfüllt sind.

6. daß sämtliche Baulichkeiten genehmigt und baubehördlich ohne Auflagen -, soweit erforderlich, abgenommen sind

...".

Wegen des Inhalts des notariellen Kaufvertragsangebotes im einzelnen wird auf die. Fotokopie der notariellen Urkunde (UR-NR. 115/96) des Notars Bl. 12-26 d.A. Bezug genommen.

Wegen des mit der voraufgeführten notariellen Vereinbarung nicht mitverkauften Zubehörs, insbesondere der Maschinen und Geräte, trafen die Parteien am 03.03.1997 eine mündliche Vereinbarung, wobei die Kläger bei Abschluß dieser Vereinbarung von ihrem Vater, vertreten wurden. Der wesentliche Inhalt dieser Vereinbarung wurde unter dem 04.03.1997 nachträglich protokolliert. Wegen des Inhalts des Protokolls wird auf dessen Fotokopie Bl. 31-33 d.A. Bezug genommen.

Die Kläger haben von dem Beklagten Zahlung des Kaufpreises in Höhe von unstreitig 10.000,00 DM für einen Radlader, einen Fangwagen, einen Kultivator sowie ein Notstromaggregat begehrt sowie Ausgleich für von ihnen für den Zeitraum 1. April bis Ende 1997 verauslagter Beiträge zu Wasser- und Bodenverbänden in Höhe von unstreitig 8.805,06 DM.

Nachdem sie die Klage in Höhe von 6.104,94 DM zurückgenommen hatten, haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamthandsgläubiger 11.805,06 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 20.08.1997 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

1. die Klage abzuweisen.

2. hilfsweise ihn nur Zug um Zug gegen Beibringung von Bauabnahmescheinen für die Erweiterung der Wagenremise, den Bau einer Brücke, den Bau eines Güllebehälters, den Bau einer Doppelgarage, den zweiten Ausbau des Wohnhauses, den Bau einer Kartoffelhalle, den Bau einer neuen Wagenremise sowie den dritten Umbau des Wohnhauses zu verurteilen.

Der Beklagte hat geltend gemacht, daß die Kläger allenfalls Ansprüche als Personenmehrheit geltend machen könnten, nicht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, weil sie bei Abschluß der Vereinbarung nicht als solche aufgetreten seien. Weiterhin hat er vorgetragen, daß die Forderungen nicht fällig seien, da die Kläger ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Grundstückskaufvertrag nicht erfüllt hätten. Die in seinem Antrag genannten Baulichkeiten seien nicht abgenommen worden, obwohl deren Nutzung in der Baugenehmigung von einer vorherigen Schlußabnahme abhängig gemacht worden sei. Jedenfalls sei er insoweit zur Zurückbehaltung berechtigt.

Das Landgericht Münster hat den Beklagten zur Zahlung von 11.805,06 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 11.09.1997 zu verurteilt. Wegen der weitergehenden Zinsforderung hat es die Klage abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, die Kläger könnten die Forderungen als Gesamtheitsgemeinschaft verfolgen, auch wenn sie dem Beklagten gegenüber beim. Verkauf als Erbengemeinschaft aufgetreten seien. Dem Beklagten stehe ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, da ein Anspruch auf Beibringung von Bauabnahmescheinen nicht bestehe. Es könnten nur Gewährleistungsansprüche bestehen, die einen solchen Erfüllungsanspruch nicht begründen könnten. Im übrigen hätte der Beklagte nicht bewiesen, dass Schlußabnahmen ausständen. Im Kaufangebot habe geheißen, "beiden Vertragsparteien sei bekannt, daß die Baulichkeiten abgenommen seien". Auch der Zeuge F habe als Leiter des Bauamtes angegeben, Bauabnahmen stünden nicht aus.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er meint, das verkaufte Grundstück sei mit einem Rechtsmangel behaftet, da die Baugenehmigung für die Remise, den Güllebehälter, die Doppelgarage mit Wohnhaus und die Kartoffelhalle mit der Auflage versehen gewesen seien, diese vor Schlußabnahme nicht zu nutzen. Die Kläger hätten die Gewähr für die erfolgte Abnahme übernommen. Der Wortlaut des notariellen Kaufangebotes, in dem es heiße "beiden Vertragsparteien ist bekannt", sei mißverständlich. Es habe sich um eine einseitige Erklärung der Kläger gehandelt (Beweis: Zeugen F, Dr. L A und G W). Hilfsweise macht er sich den Vortrag der Kläger, die Bauten seien abgenommen, zu eigen und begehrt Herausgabe der entsprechenden Urkunden gemäß § 444 BGB.

Hilfsweise rechnet der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlenden Kleinkläranlage sowie wegen eines fortbestehenden Jagdpachtvertrages, soweit letztere Forderung nicht durch Aufrechnung im Verfahren 22 U 61/99 erloschen sei, auf.

Er behauptet, die Kläger hätten vor Abgabe des notariellen Kaufangebotes und dessen Annahme gewußt, daß die Abwasserbeseitigung des Hofes ungenügend sei (Beweis: Parteivernehmung der Kläger). Tatsächlich habe der Landkreis E mit Schreiben vom 28.01.1997 den Einbau einer Kleinkläranlage entsprechend DIN 4261 gefordert. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf dessen Fotokopie Bl. 143, 144 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte behauptet, für die Errichtung einer solchen entstünden Kosten in Höhe von mindestens 35.000,00 DM (Beweis: Sachverständigengutachten).

Der Beklagte behauptet weiterhin, die Erklärung der Kläger vom 24.07.1996, die Jagd könne zum 01.04.1997 übernommen werden, sei unzutreffend gewesen. Tatsächlich hätte die Rechtsvorgängerin der Kläger den ursprünglich zum 31.04.1994 endenden Jagdpachtvertrag am 29.12.1993 um neun Jahre mit der Maßgabe verlängert, daß beiden Parteien ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Jahren zustehen sollte, wenn der Hof verkauft werden sollte. Auf die Kopie Bl. 141 d. A. wird verwiesen. Der am 25.03.1997 erfolgten Kündigung im Namen der Kläger durch deren Vater habe der Pächter B durch Schreiben vom 04.04.1997 widersprochen. Der Beklagte behauptet, durch den Fortbestand des Pachtvertrages sei ihm ein Schaden in Höhe von 33.120,00 DM entstanden. Er behauptet, er habe die Jagd zu einem jährlichen Pachtzins von 9.520,00 DM verpachten können, während der bisherige Pächter nur 4.000,00 DM jährlich zahle.

Der Beklagte meint weiterhin, die Kläger seien ihm zur Herausgabe der Schlußabnahmescheine verpflichtet.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. die Klage abzuweisen,,

hilfsweise, den Beklagten nur zu verurteilen Zug um Zug gegen Beschaffung folgender Schlußabnahmebescheinigungen des Landkreises E

- 65-630-25.11.-1134/95 (Remise) - 65-630-25.11.-34/90 (Remise)

- 65-630-25.11.-691/85 (Güllebehälter) - 65-630-25.11.-1018/86 (Doppelgarage und Wohnhaus)

- 65-630-25.11.-619/89 (Kartoffelhalle).

2. widerklagend,

die Kläger zu verurteilen, folgende Schlußabnahmebescheinigungen des Landkreises zu beschaffen und an ihn herauszugeben:

- 65-630-25.11.-1134/95 (Remise) - 65-630-25.11.-34/90 (Remise)

- 65-630-25.11.-691/85 (Güllebehälter) - 65-630-25.11.-1018/86 (Doppelgarage und Wohnhaus)

- 65-630-25.11.-619/89 (Kartoffelhalle).

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen.

Sie behaupten, die Baulichkeiten seien abgenommen. Jedenfalls sei ihnen oder ihrem Vater nichts anderes bekannt gewesen. Die genannten Urkunden hätten sie nicht im Besitz. Zu der Angabe im Kaufangebot, beiden Vertragsparteien sei bekannt, daß die Baulichkeiten abgenommen seien, sei es gekommen, weil der Vater des Beklagten sich bei der Baubehörde zuvor erkundigt habe (Beweis: Zeuge F).

Die Kläger behaupten, der Jagdpächter B habe vor Abschluß des schriftlichen Verlängerungsvertrages erklärt, er sei bereit, die Pacht bei einem Verkauf des Hofes auf Verlangen zum Ende des Pachtjahres aufzugeben. Eine entsprechende Klausel sei im Pachtvertrag nicht aufgenommen worden, da der Zeuge B eingewandt habe, der Vertrag werde von der zuständigen Behörde dann beanstandet werden (Beweis: Zeuge B). Die Kläger meinen, der Beklagte habe zumindest den Pachtvertrag hilfsweise kündigen müssen. Sie bestreiten die Höhe des zu erzielenden Pachtzinses. Es sei höchstens ein Pachtzins von 38,00 DM pro Hektar, also 4.256,00 DM zu erzielen (Beweis: Sachverständigengutachten).

Der Senat hat Beweis erhoben in dem Verfahren 22 U 62/99, in dem die Eltern der Kläger den Beklagten auf Zahlung weiterer 18.000,00 DM wegen verkauften Zubehörs aus abgetretenem Recht ihrer Kinder in Anspruch nehmen, durch Vernehmung der Zeugen B, F und. Die Parteien haben sich mit der Verwertung der Beweisaufnahme in diesem Verfahren einverstanden erklärt. Weiter hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Berichterstattervermerke Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Akten 4 0 233/97 LG Münster/18 U 64/98 OLG Hamm lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist unbegründet.

I.

Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 11805,06 DM wegen verauslagter Beitragszahlungen und gem. § 433 Abs. 2 BGB wegen des Verkaufs eines Radladers, eines Fangwagens, eines Kultivators und eines Notstromaggregates zu. Die Geltendmachung des Anspruchs als Gesamthandsforderung greift der Beklagte in der Berufung nicht mehr an.

1.

Diesem Anspruch steht kein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten entgegen. Denn dem Beklagten steht aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Beschaffung der Schlußabnahmescheine für mehrere Baulichkeiten zu.

a)

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 433, 434 BGB. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten liegt ein Rechtsmangel nicht vor. Zwar können kraft öffentlichen Rechtsbestehende Bindungen Rechtsmängel sein. Die Rechtsprechung des BGH (NJW 1983, 275; 1991, 2138) nimmt jedoch im Fall öffentlich-rechtlicher Baubeschränkungen einen Sachmangel, insbesondere bei fehlenden Baugenehmigungen, an, da diese Vorschriften aus Gründen des Gemeinwohls bestehen und vom Verkäufer nicht beseitigt werden können, andererseits keinen Rechtsmangel gerade des betroffenen Grundstücks darstellen.

b)

Aber auch aus §§ 459 ff. BGB ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Diese Vorschriften gewähren nämlich keinen Erfüllungsanspruch, wie ihn der Beklagte mit der Verpflichtung zur Beschaffung der Schlußabnahmescheine verfolgt. Zudem hat der Beklagte auch nicht dargelegt, daß dem verkauften Hof eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder dieser einen Sachmangel aufweist.

Die Kläger haben nicht zugesichert, daß die Baulichkeiten abgenommen worden sind. Nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Ziff. 6 des notariellen Kaufangebotes haben die Kläger insoweit nicht erklärt, eine Gewähr für die behördliche Bauabnahme zu übernehmen. Daß sie hierfür in dem Sinne einstehen wollten, daß sie bei Fehlen einer Bauabnahme zum Schadensersatz bereit sein wollten, läßt sich der als reiner Wissenserklärung formulierten Erklärung nicht entnehmen. Diese stand inmitten vielfältiger anderer Angaben zum Hof, die diesen in seinen Einzelheiten beschrieben, ohne in besonderer Weise hervorgehoben zu sein. Auch die gewählte Formulierung "beiden Vertragsparteien ist bekannt" spricht gegen eine solche einseitige Gewährübernahme. Auch aus einer weiteren, nicht beurkundeten Absprache ergibt sich eine solche Gewährübernahme nicht. Zwar wäre die Formnichtigkeit einer solchen gem. § 313 S. 2 BGB geheilt, da der Beklagte als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist. Aber dem Schreiben der Stadt I vom 17.7.1996 ist bereits nicht zu entnehmen, daß der Beklagte eine Gewährübernahme verlangte, wenn dort ausgeführt war, die Verkäufer sollten ausdrücklich versichern, daß schwebende zivilrechtliche bzw. verwaltungsrechtliche Verfahren nicht anhängig seien. Jedenfalls haben sich die Kläger hiermit nicht einverstanden erklärt. Denn im notariellen Kaufangebot findet sich eine solche allgemeine Angabe nicht, sondern es sind konkrete Einzelangaben zu den Hofverhältnissen im einzelnen gemacht worden, die, wie bereits ausgeführt, diesen nur beschreiben, aber kein besonderes Einstehenwollen erkennen lassen.

Aus den genannten Gründen scheidet auch die Annahme einer selbständigen Garantie der Kläger aus, die für eine Haftung erforderlich wäre, soweit man in der behördlichen Erklärung eine zusicherungsfähige Eigenschaft nicht sieht (vgl. BGH NJW 1992, 1384, 1385).

Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Baubehörde die Nutzung der Anlage untersagen kann (Vgl. BGH NJW 1991, 2138; NJW-RR 1987, 457). Soweit eine Baugenehmigung erteilt ist, kann eine Untersagung nicht allein auf den formellen Verstoß, daß eine Schlußabnahme nicht erfolgt wäre, gestützt werden, sondern nur dann erfolgen, wenn gegen materiellrechtliche Bauvorschriften verstoßen worden ist (BGH NJW 1992, 1384). Dies ist für die nordrheinwestfälische Bauordnung anerkannt (vgl. Gädtke/Böckenförde/Temme/Heintz, LBauO NRW, 9. Aufl. 1998, § 82 Rn. 55) und muß für die hier anzuwendende niedersächsische Bauordnung um so mehr gelten, als dort grundsätzlich eine Nutzung der Baulichkeit auch ohne Schlußabnahme erfolgen darf, es sei denn, eine vorherige Nutzung wäre ausdrücklich untersagt worden. Da eine solche Anordnung gem. § 80 Abs. 6 S. 2-NBau0 nur aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ergehen darf, kann auch eine Untersagung der Nutzung nur erfolgen, wenn diese durch die Nichteinhaltung materiellrechtlicher Vorschriften gefährdet ist. Daß eine der Baulichkeiten gegen solche verstößt, hat der Beklagte nicht substantiiert behauptet, obwohl der Zeuge F im Verfahren 4 0 233/94 LG Münster = 18 U 64/98 OLG Hamm als Leiter der Baubehörde bekundet hat, aus ihrer Sicht habe es keine Dinge gegeben, die zu beanstanden waren. Der Beklagte hat sich nach eigenem Bekunden nicht einmal um Einsicht in die Bauakten bemüht.

Ein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Schlußabnahmebescheinigungen ergibt sich auch nicht aus § 444 BGB. Denn der Beklagte behauptet nicht, daß den Klägern solche vorliegen. Soweit er sich hilfsweise das Vorbringen der Kläger zu eigen macht, es seien Schlußabnahmen erfolgt, so hat er entgegen deren Vorbringen nicht behauptet, daß ihnen die Urkunden vorliegen. Der Beklagte hat auch nicht dargetan, daß er der Mitwirkung der Kläger bedarf, um Einsicht in die Bauakten zu erlangen. Denn darum hat er sich nach eigenem Bekunden nicht einmal bemüht.

2.

Der Kaufpreisanspruch der Kläger ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten mit Ansprüchen wegen der Kosten einer einzurichtenden Kleinkläranlage erloschen.

Zwar ist die Hilfsaufrechnung sachdienlich, aber dem Beklagten stünden mangels Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft Gewährleistungsansprüche wegen des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses gem. § 463 S. 2 BGB nur zu, wenn die Kläger oder deren Vater als ihr Vertreter den Beklagten arglistig getäuscht hätten. Der Beklagte trägt hierfür jedoch keinerlei objektive Anhaltspunkte vor. Auch aus dem Wortlaut des Schreibens des Landkreises E ergibt sich kein Hinweis auf eine solche Kenntnis der Kläger, insbesondere auch kein Hinweis auf früher erfolgte Aufforderungen gegenüber diesen oder deren Rechtsvorgängern. Gegen eine solche Inanspruchnahme spricht die Formulierung " entspricht nicht mehr den heute geltenden allgemeinen Regeln der Technik". Eine weitere Substantiierung ist dem Beklagten auch nicht unmöglich, da er als Rechtsnachfolger Nachfrage beim zuständigen Amt halten oder Akteneinsicht nehmen kann, um die er sich unstreitig nicht bemüht hat. Der Antrag auf Parteivernehmung der Kläger war daher als auf eine Ausforschung gerichteter Beweisantrag unbeachtlich.

3.

Der Kaufpreisanspruch der Kläger ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprüchen wegen des fortbestehenden Jagdpachtvertrages gem. § 389 BGB erloschen.

Zwar ist die Hilfsaufrechnung sachdienlich, aber ein Zahlungsanspruch stand dem Beklagten gem. §§ 434, 440 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB höchstens in Höhe von 15750,00 DM zu und ist durch die vorrangig erklärte Hilfsaufrechnung im Verfahren 22 U 62/99 erloschen.

Das Bestehen eines Pachtverhältnisses ist grundsätzlich gem. §§ 434, 571 BGB, 14 Abs. 1 BJagdG ein Rechtsmangel, weil der Eigentümer in seiner Verfügungsbefugnis über die Nutzung des Kaufgegenstandes beeinträchtigt ist. Das Jagdpachtverhältnis bestand nach dem eigenen Vortrag des Beklagten fort, da die Rechtsvorgängerin der Kläger mit dem Pächter B am 29.12.1993 einen wirksamen Verlängerungsvertrag bis zum 31.3.2003 geschlossen hat. Die gem. § 11 Abs. 4 BJagdG erforderliche Schriftform war eingehalten. Der zum 31.3.1999 erfolgten Kündigung der Kläger hatte der Zeuge B mangels vorgelegter Originalvollmacht unverzüglich wirksam gemäß § 174 BGB widersprochen. Auch lagen die Voraussetzungen des § 326 BGB dem Grunde nach vor, da eine Fristsetzung des Beklagten wegen des Widerspruchs des Pächters B gegen die zum 31.3.1999 erfolgte Kündigung der Kläger entbehrlich war (vgl. BGH NJW 1991, 2700). Die Kläger waren daher zum Ersatz des Schadens, den der Beklagte durch das Fortbestehen des Jagdpachtvertrages erlitten hat, verpflichtet. Aber dem Beklagten ist ein Schaden jedenfalls nur i.H.v. 15750,00 DM entstanden. Denn der Beklagte hätte den Pachtvertrag im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, dem 31.3.2000, kündigen müssen, nachdem der Zeuge B' die Kündigung der Kläger zum 31.3.1999 zurückgewiesen hatte.

Der Beklagte war zur Kündigung berechtigt. Denn die in dem Pachtverlängerungsvertrag genannte Voraussetzung, Verkauf des Hofes und damit der die Jagdpacht umfassenden Grundstücke, hat vorgelegen. Eine Beschränkung auf den ersten Verkauf oder die erste Übertragung, von der Verpächterin auf die Kläger, ließ sich dem Wortlaut des Vertrages nicht entnehmen. Eine solche Abrede war auch nicht stillschweigend geschlossen worden. Denn der Zeuge H hat glaubhaft angegeben, bereits bei Abschluß des Pachtverlängerungsvertrages sei die Übertragung des Hofes auf die Kläger geplant gewesen, und es hätte ebenfalls festgestanden, daß diese den Hof nicht fortführen, sondern verkaufen wollten. Um diesem Interesse Rechnung zu tragen, sei das Sonderkündigungsrecht vereinbart worden. Insoweit hat auch der Zeuge H die Darstellung des Zeugen B bestätigt. Gerade dieser Fall ist mit der Veräußerung an den Beklagten eingetreten. Die Aussage des Zeugen B konnte der Senat verwerten, da die Parteien sich mit der Verwertung der im Verfahren 22 u 62/99 erfolgten Beweisaufnahme einverstanden erklärt haben.

In der Zeit vom 1.4.1997 bis zum 31.3.2000 hätte der Beklagte einen jährlich um 5250,00 DM höheren Pachtzins erzielen können Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen T und B fest. Der Zeuge B zahlt entsprechend dem Verlängerungsvertrag jährlich 4000,00 DM. Der Zeuge wäre bereit gewesen, die Jagd zum 1.4.1997 zu einem jährlichen Pachtzins von mindestens 9250,00 DM zu übernehmen. Der Zeuge T ist am Ausgang des Rechtsstreites nicht interessiert. Seiner Aussage hat der Senat daher umfassend Glauben geschenkt. Soweit der Vater des Beklagten einen um weitere 250,00 DM höheren Pachtzins angegeben hat, so steht diese Aussage in Widerspruch zu der des Zeugen T. Da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß dem Zeugen F insoweit mehr Glauben zu schenken ist, ist der Beklagte für einen 9250,00 DM übersteigenden Pachtzins beweisfällig geblieben.

Die danach bestehende Schadensersatzforderung des Beklagten i.H.v. 15750,00 DM ist durch die vorrangig im Verfahren 22 U 62/99 erklärte Hilfsaufrechnung erloschen, da dort den Eltern der Kläger eine Forderung in übersteigender Höhe zustand.

4.

Wegen des Zinsanspruches wird auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, die der Beklagte auch nicht angegriffen hat.

II.

Die Widerklage war abzuweisen, weil dem Beklagten aus den bereits angeführten Gründen aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Beschaffung und Herausgabe der Schlußabnahmescheine zustand.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 91, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Denn die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ab. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Denn die zu entscheidenden Rechtsfragen, wie die Abgrenzung zwischen Sach- und Rechtsmangel sind höchstrichterlich abgeklärt. Ob deren tatsächliche Voraussetzungen im Einzelfall zu Recht angenommen oder abgelehnt worden sind, ist Frage des Einzelfalles und nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Die Tatsache, welche Bedeutung die Streitigkeit für den Beklagten in wirtschaftlicher Hinsicht haben mag, erfüllt allein ebenfalls diese Voraussetzung nicht.

Der Ausspruch zur Beschwer folgt aus § 546 Abs. 2 ZPO.

Der Beklagte ist in Höhe von 35415,18 DM durch die Verurteilung zur Zahlung von 11805,06 DM (19 Abs. 3 GKG) und in Höhe von weiteren 15000,00 DM durch die Abweisung der Widerklage beschwert.

Ende der Entscheidung

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