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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 29.06.2000
Aktenzeichen: 22 U 8/00
Rechtsgebiete: ZPO, BGB


Vorschriften:

ZPO § 518 II
BGB § 123 I
BGB § 463 S. 2
1. Zur Frage der Zulässigkeit einer Berufung, wenn in der Berufungsschrift nur zwei von drei Beklagten bezeichnet sind.

2. Zur Frage der Arglist bei erkennbaren Mängeln.


OBERLANDESGERICHT HAMM IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

22 U 8/00 OLG Hamm

Verkündet am 29. Juni 2000

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 2000 durch die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach sowie den Richter am Amtsgericht Dr. Kirsten

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 29. Oktober 1999 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in genannter Höhe leisten.

Die Beschwer der Kläger übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Kläger verlangen die Rückabwicklung eines notariell beurkundeten Kaufvertrages, den sie am 15.05.1996 mit den Beklagten geschlossen haben.

Durch diesen Vertrag erwarben die Kläger von den Beklagten ein mit einem Zweifamilienhaus bebautes Grundstück in zum Preis von 350.000,00 DM unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (Bl. 8-16 d.A.) Bezug genommen. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch ist erfolgt.

Bei Vertragsschluss waren die Kelleraußenwände des Objektes undicht. Dies führte zu großflächigen Feuchtigkeitserscheinungen an den Innenseiten der Kelleraußenwände in der Kellertoilette, dem Heizungskeller und dem Hobbykeller, wie sie aus den Lichtbildern Hülle Bl. 56 d.A. ersichtlich sind. Die Beklagten kannten diesen Mangel. Die Feuchtigkeitserscheinungen nahmen die Kläger im Rahmen der Besichtigung des Hauses wahr. Sie waren Gegenstand der Vertragsverhandlungen. Einzelheiten hierzu sind streitig.

Mit Anwaltsschreiben vom 11.01.1999 an die Beklagten zu 1) und 2) und vom 18.01.1999 an den Beklagten zu 3) verlangten die Kläger Wandlung sowie Schadensersatz und erklärten vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Die Kläger haben behauptet, im Frühjahr und Herbst 1997 sowie im Jahr 1998 - insbesondere im Herbst - sei es nach starken Regenfällen zu Durchnässungen der Kellerwände und Wassereintritten gekommen. Auf die Undichtigkeit der Kelleraußenwände hätten die Beklagten bei Vertragsschluss nicht hingewiesen. Sie hätten die sichtbaren Feuchtigkeitserscheinungen mit drei Wassereinbrüchen - zweimal Wasseraustritt aus den Bodeneinläufen wegen Verstopfung und einmal Wassereintritt durch den Lichtschacht wegen Verstopfung des Ablaufes - erklärt und darauf hingewiesen, dass derartige Schäden in der Zukunft ausgeschlossen seien.

Mit der Klage werde die Rückzahlung bzw. Erstattung des Kaufpreises (unstreitig), der Grunderwerbssteuer i.H.v. 7.000,00 DM (unstreitig) sowie der für die Renovierung, Sanierung und den Ausbau des Objekts aufgewandten Kosten i.H.v. 48.976,27 DM und 16.604,27 DM verlangt.

Die Kläger haben beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 422.580,54 DM nebst 7% Zinsen seit dem 22.01.1999 zu zahlen Zug um Zug gegen lastenfreie Rückübertragung des im Grundbuch von Blatt verzeichneten Grundbesitzes auf die Beklagten und gegen Abtretung evtl. Erstattungsansprüche der Kläger gegen das zuständige Finanzamt hinsichtlich der Grunderwerbssteuer.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, sie hätten die Kläger nicht nur auf die drei Wassereinbrüche in der Vergangenheit hingewiesen, sondern auch auf die Feuchtigkeit der Kelleraußenwände. In diesem Zusammenhang sei ihnen zusätzlich Einsicht in das schriftliche Sanierungsangebot der Fa. vom 23.11.1995 gewährt worden. Wegen der Einzelheiten des Inhalts wird auf das Angebot (Bl. 60-63 d.A.) verwiesen. Die sich hieraus ergebenden Kosten der Kellersanierung seien Gegenstand der Kaufpreisverhandlungen gewesen.

Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeugen und - wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 29.10.1999 (Bl. 93 ff d.A.) Bezug genommen - die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Kläger hätten ein arglistiges Verhalten der Beklagten, dass wegen des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses allein eine Haftung begründen könnte, nicht bewiesen. Sie seien für ihre Behauptung, die Beklagten hätten nicht auf offenbarungspflichtige Mängel und die ihnen bekannte Notwendigkeit entsprechender Sanierungsmaßnahmen hingewiesen, beweisfällig geblieben, da die durchgeführte Beweisaufnahme nur ein non liquet ergeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (Bl. 109-111 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt. In der am letzten Tag der Frist eingegangenen Berufungsschrift, der eine Ablichtung der landgerichtlichen Entscheidung beigefügt war, sind nur die Beklagten zu 1) + 2) und nicht der Beklagte zu 3) als Berufungsgegner genannt.

Der Kläger behauptet, ein Angebot der Fa. vom 23.12.1995 sei ihnen vor Vertragsschluss nicht vorgelegt worden. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin vor dem Landgericht sei falsch. Von der Existenz des Angebotes hätten sie erst durch die Klageerwiderung erfahren. Für die Unrichtigkeit der Zeugenaussage spreche das vorprozessuale Schreiben der Beklagten vom 22.01.1999 in dem nicht auf die Kenntnis des Sanierungsangebotes hingewiesen worden sei. Die Beklagten hätten die Frage des beurkundenden Notars verneint, ob ein Mangel im Hinblick auf die vertragliche Regelung existiere, der Verkäufer hafte nicht für sichtbare oder unsichtbare Sachmängel, er versichere, dass im versteckte Mängel nicht bekannt seien.

Weiterhin hätten die Beklagten nicht darauf hingewiesen, dass sie den Nachbar und Architekten mehrfach wegen der Feuchtigkeit zu Rate gezogen hätten. Der Zeuge habe den Beklagten ausdrücklich erklärt, um die Ursache der Durchfeuchtung zu beseitigen, müsse das Außenmauerwerk freigelegt und zunächst eine waagerechte Dichtungsschicht eingebracht werden. Im Zusammenhang damit sei es auch notwendig, die außerhalb des Gebäudes stehenden Bauteile wie Garage, Terrasse usw. zu beseitigen.

Die Behauptung der Beklagten, die Mängel seien in jeder Hinsicht offensichtlich gewesen, werde nachdrücklich bestritten. Aus den Lichtbildern (Hülle Bl. 56 d.A.) ergebe sich dies gerade nicht, denn die Außenwände seien äußerst raffiniert, überwiegend mit Möbeln zugestellt gewesen. Außerdem sei der Anstrich veraltet gewesen.

Erweiternd werde der Klageanspruch nunmehr auch auf eine arglistige Anfechtung wegen verschwiegener Durchfeuchtungsschäden im Giebelmauerwerk gestützt. Dies ergebe sich aus dem Angebot der Fa. vom 23.11.1995, dessen zweiter Titel sich über Isolierungs- und Trockenlegungsarbeiten von feuchtem Mauerwerk im Bereich der Giebelaußenfassade verhalte.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagten zu 1) bis 3) nach den in erster Instanz gestellten Schlussanträgen der Kläger zu verurteilen mit der Maßgabe, dass Zinsen ab dem 01.05.2000 in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz verlangt werden.

Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte zu 3) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die gegen ihn gerichtete Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Er ist der Ansicht, dass ihm gegenüber die Berufung als unzulässig zu verwerfen ist, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bei Gericht eingegangen sei.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung und tragen vor, dass sämtliche Mängel selbst bei oberflächlicher Besichtigung des Hauses in aller Deutlichkeit für jedermann offensichtlich gewesen seien. Darüber hinaus seien die Kläger detailliert unter Vorlage des Angebotes der Fa. über alle Mängel und Sanierungsmaßnahmen aufgeklärt worden. Ohne weiteres sei bei Besichtigung auch erkennbar gewesen, dass auf der Giebel-Westseite Klinkerfugen mit Moos besetzt gewesen seien. Allerdings habe es keinerlei Feuchtigkeitseintritte im Mauerwerk der Wand gegeben.

Den Architekten hätten die Beklagten im Herbst 1995 wegen des anstehenden Verkaufs des Grundstückes hinzugezogen, um von ihm zu erfragen, welchen Einfluss die Feuchtigkeitsmängel im Keller auf den Kaufpreis hätten. Er habe ihnen geraten, das Angebot eines Fachbetriebes einzuholen. Aufgrund dieser Anregung sei es zum Angebot der Fa. gekommen. Der Beklagte zu 3) ist zudem der Ansicht, dass bereits wegen Geringfügigkeit kein Mangel vorliege. Der Sanierungsaufwand, den die Fa. mit 16.706,09 DM beziffere betrage nur 4,6 % des Kaufpreises. Auch die Wohnnutzung werde durch die Feuchtigkeit der Keller nur unwesentlich beeinträchtigt.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gegen sämtliche Beklagten zulässige Berufung ist unbegründet.

I.

Die Berufung ist, obwohl in der am letzten Tag der Frist eingegangenen Berufungsschrift nur die Beklagten zu 1) + 2) und nicht der Beklagte zu 3) als Berufungsgegner genannt sind, auch gegen den Beklagten zu 3) rechtzeitig erhoben und damit zulässig, weil sich aus den näheren Umständen ergibt, dass die Berufung uneingeschränkt und gegen alle Beklagten erster Instanz eingelegt wurde.

Legen die Kläger wie hier gegen ein klageabweisendes Urteil uneingeschränkt Berufung ein, so richtet sich die Berufung im Zweifel gegen alle erfolgreichen Streitgenossen. An die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners in der Berufungsschrift sind keine strengen Anforderungen zu stellen (BGH NJW 1999, 291; NJW 1994, 512 [514]; 1984, 58). Nur wenn sich eine Einschränkung zweifelsfrei aus der Berufungsschrift ergibt, ist von ihr auszugehen (vgl. BGH NJW 1984, 58 [59]).

Offensichtlich handelt es sich bei der Nichtaufnahme des Beklagten zu 3) als Berufungsgegner in die Berufungsschrift um ein Versehen, dass seinen Grund darin hat, dass auf der ersten Seite des landgerichtlichen Urteils, das der Berufungsschrift in Ablichtung beigefügt war, im Rubrum nur die Beklagten zu 1) und 2) jeweils mit ihren Prozessbevollmächtigten aufgeführt sind, während der Beklagte zu 3) mit seinem Anwalt erst auf der zweiten Seite folgt.

Dieser Auffassung steht nicht die Entscheidung des BGH vom 26.09.1961 (NJW 1961, 2347) entgegen. In ihr hat der BGH bei der genauen Bezeichnung von zwei der bisherigen drei oder mehr Gegner in der Berufungsschrift eine rechtzeitige Berufung gegen die nicht bezeichneten Gegner aus erster Instanz verneint, dies letztendlich aber damit begründet, dass in dem zu entscheidenden Fall eine Rechtsmittelbeschränkung einen Sinn machte. Dies ist im vorliegenden Fall nicht so. Der Beklagte zu 3) hat als Miteigentümer das streitbefangene Grundstück an die Kläger verkauft. Ihn von der begehrten Rückabwicklung des Vertrages auszuschließen, ergibt keinen Sinn.

II.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg, weil den Klägern die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zustehen.

Wegen des umfassenden Gewährleistungsausschlusses kommen Ansprüche nur unter dem Gesichtspunkt der Arglist in Betracht. Sämtlichen hier in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen (§§ 812, 123 I, 142 I; 462; 463 BGB; c.i.c.) ist gemein, dass die Beklagten die Kläger über einen Mangel der Kaufsache arglistig getäuscht haben müssen. Dies ist nicht der Fall. Arglistig handelt derjenige, der einen offenbarungspflichtigen Fehler der Kaufsache verschweigt oder dessen Abwesenheit vorspiegelt, obwohl er ihn kennt oder zumindest für möglich hält, gleichzeitig weiß oder damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hatte (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1990, 42; NJW-RR 1992, 333 [334]).

Diese Voraussetzungen liegen sowohl bezüglich der Feuchtigkeit in den Kelleraußenwänden wie auch der behaupteten Durchfeuchtungsschäden im Giebelmauerwerk nicht vor.

1.

Die Kläger haben einen Feuchtigkeitsmangel der Kelleraußenwände schon deshalb nicht arglistig verschwiegen, weil bereits kein offenbarungspflichtiger Mangel der Kaufsache vorliegt.

a)

Ein erheblicher Mangel lag bei Vertragsschluss vor. Unstreitig ist das Mauerwerk der Kelleraußenwände undicht und es ist schon in der Besitzzeit der Beklagten aufgrund dieser Undichtigkeit zu Feuchtigkeitserscheinungen an den Innenseiten der Kelleraußenwände gekommen.

Es handelt sich entgegen der Ansicht des Beklagten zu 3) auch um einen erheblichen Mangel. Unerheblich ist ein Mangel nur dann, wenn er mit nur ganz geringem Aufwand selbst schnell beseitigt werden kann (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 459 Rn. 13 m.w.N.). Dies ist hier nicht ersichtlich. Vielmehr weiß der erkennende Senat aus zahlreichen anderen Prozessen, dass derartige Feuchtigkeitserscheinungen nur durch eine sorgfältige Sanierung durch ein Fachunternehmen beseitigt werden kann.

b)

Dieser Mangel war jedoch nicht offenbarungspflichtig. Zu einer Aufklärung über Mangel, die einer Besichtigung zugänglich sind, ist der Verkäufer nicht verpflichtet, weil der Käufer sie bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann (BGH NJW-RR 1994, 907).

Angesichts der massiven und großflächigen Feuchtigkeitserscheinungen im Hobby- und Heizungskeller, wie sie auf den Lichtbildern Hülle Bl. 56 d.A. wiedergegeben sind, war auch für einen Laien erkennbar, dass hier Feuchtigkeit von außen durch die Kellerwände eindringt.

c)

Soweit die Kläger erstmals in der Berufungsinstanz behaupten, die Feuchtigkeitsmängel seien nicht erkennbar, weil von den Beklagten raffiniert verdeckt gewesen, ist dieser Einwand unbeachtlich. Die Kläger haben in ihrem Schriftsatz vom 30.07.1999 (Bl. 74 d.A.) zugestanden (§ 288 1 ZPO), dass bei Besichtigung Feuchtigkeitserscheinungen an den Kelleraußenwänden - wie auf den Lichtbildern Hülle Bl. 56 erkennbar - vorlagen und von ihnen auch wahrgenommen wurden.

2.

Ein arglistiges Verhalten der Beklagten kommt bei dieser Sachlage nur in Betracht, wenn die Beklagten den offensichtlichen Feuchtigkeitsmangel wider besseres Wissen hinsichtlich seiner Ursache als beseitigt dargestellt oder sein Ausmaß bagatellisiert haben.

a)

Die Kläger, die für alle Tatbestandsmerkmale der Arglist beweispflichtig sind (vgl. Palandt-Putzo, BGB, 59. Aufl., § 463 Rn. 28; Palandt-Heinrichs, § 123 Rn. 30), haben nicht bewiesen, dass die Beklagten der Wahrheit zuwider die Feuchtigkeitserscheinungen an den Kelleraußenwänden mit drei Wassereinbrüchen in der Vergangenheit erklärt, also eine falsch Ursache genannt haben.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in erster Instanz sind sie beweisfällig geblieben.

Die Zeugin (Ehefrau des Klägers zu 1) hat angegeben, bei dem hier streitigen Besichtigungstermin sei kein Hinweis auf Sanierungsbedarf wegen der feuchten Kellerwände erfolgt. Der Kostenvoranschlag der Fa. sei nicht vorgelegt worden. Demgegenüber hat die Zeugin (Ehefrau des Beklagten zu 2) sowohl ein Gespräch über die feuchten Wände, wie auch die Vorlage des Angebots der Fa. betätigt. Gegensätzlich sind die Aussagen der Zeuginnen auch in einem Nebenpunkt. Während die Zeugin angibt, die Zeugin sei bei den Gesprächen nur zeitweise zugegen gewesen, da sie sich im wesentlichen um drei Kinder gekümmert habe, gibt die Zeugin an, Kinder seien überhaupt nicht dabei gewesen.

Angesichts dieses Beweisergebnisses, es steht Aussage gegen Aussage, ist das vom Landgericht angenommene non liquet nicht zu beanstanden.

Unterschiede in der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen, die aufgrund ihrer familiären Bindung im jeweiligen Lager der Parteien stehen und ein gleichermaßen großes Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen, so dass es einer erneuten Vernehmung der Zeuginnen nicht bedurfte.

Auch erscheint die Aussage der Zeugin nicht glaubhafter als die der Zeugin Anhaltspunkte hierfür liegen nicht vor.

So drängt sich schon dem Laien auf, dass die angeblich ursächlichen Wassereinbrüche nicht zu den Feuchtigkeitsschäden passen, wie sie sich aus den Lichtbildern (Hülle Bl. 56 d.A.) ergeben. Grund für die Wassereinbrüche war in den ersten beiden Fallen ein Wasseraustritt aus den Bodeneinläufen im Keller in Folge von Rückstau. Der letzte Wassereintritt erfolgte durch ein Kellerfenster, weil der Ablauf des Lichtschachtes verstopft war. Hier ist insbesondere auf das Lichtbild Nr. 3 (Hobbykeller) zu verweisen. Danach erstreckte sich ein großer Wasserfleck in der rechten Kellerecke weitab von jedem Fenster ca. in halber Wandhöhe beginnend bis zum Boden. Wenig plausibel ist in diesem Zusammenhang auch, warum die Kläger erst im Januar 1999 Ansprüche geltend machten, obwohl nach ihrem Vortrag bereits im Frühjahr 1997 und sodann nochmals im Herbst 1997 angesichts der völlig durchnässten Kelleraußenwände offenbar wurde, dass die von den Beklagten genannten Wassereinbrüche nicht die Ursache sein konnten.

Gegen die Aussage, das Angebote sei vorgelegt worden, spricht nicht, dass der Beklagte zu 2) in seinem Schreiben vom 22.01.1999 nicht auf das Angebot hingewiesen hat. Bereits in diesem Schreiben weist der Beklagte zu 2) unmissverständlich darauf hin, dass über die Feuchtigkeit gesprochen und der Hinweis erteilt wurde, dass der Keller abgedichtet werden muss. Ein Hinweis auf ein vorgelegtes Angebot drängt sich in diesem Zusammenhang nicht auf. Auch die Verneinung der Frage des Notars nach Mängeln im Zusammenhang mit der Regelung zum Gewährleistungsausschluss in § 5 des Kaufvertrages spricht nicht gegen die Beklagten und die Aussage der Zeugin. Wie die Kläger vortragen, stand die Frage im Zusammenhang mit der von den Beklagten im Vertrag abzugebenden Erklärung, dass ihnen versteckte Mängel nicht bekannt seien. Die Frage bezog sich damit nicht auf die offensichtliche Feuchtigkeit der Kellerwände. Hierauf nochmals hinzuweisen bestand nach dem Vortrag der Beklagten zur bereits erfolgten Aufklärung kein Anlass.

b)

Die Kläger haben das Ausmaß des Feuchtigkeitsmangels nicht in arglistiger Weise bagatellisiert.

Soweit die Kläger behaupten, der Zeuge habe den Beklagten zur Beseitigung der Feuchtigkeitsmängel eine aufwendige Außensanierung empfohlen, die erheblich teurer als die im Angebot der Fa. enthaltene Innensanierung sei, kann hieraus keine Arglist der Beklagten hergeleitet werden.

Zu einer Offenbarung dieses Gesprächs waren die Beklagten grundsätzlich nicht verpflichtet, da - wie bereits dargelegt - keine Pflicht zur Offenbarung des Feuchtigkeitsmangels bestand.

Arglist kommt nur in Betracht, wenn die Beklagten durch das behauptete Gespräch mit dem Zeugen Kenntnis über tatsächlich höhere Kosten als im Angebot der Fa. veranschlagt hatten und die Kläger hierüber durch die Vorlage des Angebotes der Fa. getäuscht haben. Eine solche Täuschung wird jedoch von den Klägern nicht behauptet. Nach ihrem Vortrag ist weder über eine Sanierung gesprochen, noch das Angebot der Fa. vorgelegt worden. Die Kläger haben sich auch nicht das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten hilfsweise zu Eigen gemacht. Damit fehlt es bereits an einer Täuschung durch die Beklagten.

Selbst wenn man zu Gunsten der Kläger eine Vorlage des Angebotes der Fa. unterstellt, kann dies keine Arglist begründen. Denn diese setzt subjektiv voraus, dass die Beklagten das Angebot der Fa. in dem Bewusstsein vorgelegt haben, dass die angebotene Sanierungsmaßnahme zur Beseitigung des Feuchtigkeitsmangels nicht geeignet ist. Ein solches Bewusstsein lässt sich aus der behaupteten Empfehlung einer Außensanierung durch den Zeugen nicht herleiten. Die Beklagten durften auf das nach Ortsbesichtigung erstellte Angebot der Fa., die sich auf ihrem Briefbogen als "Fachbetrieb für Isolierungen gegen Mauerfeuchtigkeit, Regenschlag, Grundwasser" ausweist, vertrauen. Sie konnten und mussten als Laien eine von den Klägern behauptete Minderwertigkeit der Innenisolierung gegenüber einer Außenisolierung - unabhängig von der Frage, ob die Behauptung zutreffend ist - nicht erkennen.

3.

Eine Arglist der Beklagten bezüglich der behaupteten Durchfeuchtungsschäden im Giebelmauerwerk ist schon deshalb nicht gegeben, weil die Kläger einen Mangel nicht schlüssig dargelegt haben.

Hierzu reicht die Bezugnahme auf das Angebot der Fa. nicht aus, da dort ein konkreter Mangel der Giebelaußenfassade nicht beschrieben wird. Es fehlt jegliche Angabe zu Art und Ausmaß des angeblichen Feuchtigkeitsschadens.

Zudem wäre ein Mangel erkennbar gewesen, da sich die im Angebot beschriebenen Arbeiten auf die sichtbare Fläche der Giebelaußenfassade beschränken.

Letztendlich behaupten die Beklagten auch hier, dass ein Hinweis durch Vorlage des Kostenanschlages erfolgt sei. Das Gegenteil haben die beweispflichtigen Kläger nicht bewiesen.

4.

Soweit die Kläger ihre Ansprüche auf die mit Schreiben vom 11.01.1999 erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung stützen, wäre ein Anspruch aus §§ 812 ff BGB auch deshalb nicht gegeben, weil die Anfechtung erst nach Ablauf der einjährigen Anfechtungsfrist (§ 124 BGB) erfolgte.

Die Kläger hatten nach eigenem Vortrag bereits im Jahr 1997 die Täuschung entdeckt (§ 124 II 1 BGB). Danach ist es erstmals im Frühjahr und Herbst 1997 jeweils nach starken Regenfällen zu Feuchtigkeit im Keller gekommen. In drei Kellerräumen sollen die Wände völlig durchnässt gewesen sein. War ihnen - wie die Kläger behaupten - von den Beklagten als Ursache der Feuchtigkeitserscheinungen an den Kelleraußenwänden die drei Wassereinbrüche in der Vergangenheit genannt worden, so wussten sie spätestens, als Feuchtigkeit im Jahr 1997 aus den Wänden und nicht aus Bodenabläufen oder Lichtschacht in den Keller eindrang, dass ihnen die Beklagten eine offensichtlich falsche Ursache genannt haben mussten. Damit kannten sie bereits zu diesem Zeitpunkt alle Umstände für eine Anfechtung,

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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