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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 19.08.1999
Aktenzeichen: 22 U 80/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 313
BGB § 150 Abs. 2
BGB § 125 S. 1
BGB § 313 S. 1
ZPO § 91
ZPO § 708 Ziff. 10
ZPO § 711
Zu den Anforderungen an die Unbeachtlichkeit eines Formmangels wegen unzulässiger Rechtsausübung.

OLG Hamm Urteil 19.08.1999 - 22 U 80/99 - 14 O 23/99 LG Münster


hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 19. August 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher, den Richter am Oberlandesgericht Gottwald und die Richterin am Landgericht Uetermeier für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21. Januar 1999 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat.

Der Kläger darf die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung einer unbedingten, unbefristeten und selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übertragung ihres Miteigentumsanteils am gemeinsamen Haus. Die Parteien sind seit 01. 07. 1997 getrennt lebende Eheleute. Ein Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Das Haus ... in ... steht im hälftigen Miteigentum der Parteien. Es ist mit einem Wohnrecht zugunsten des Vaters der Beklagten belastet. Zur Zeit bewohnt der Kläger mit den beiden Töchtern das Haus. Der Kläger erkrankte Ende 1995/Anfang 1996 an chronischer Polyarthritis. Er verlor wegen der Krankheit seinen Arbeitsplatz und erhält inzwischen monatlich eine Rente in Höhe von etwa 1.700,00 DM. Die Beklagte ist seit Krankheitsbeginn des Klägers als Krankenschwester tätig und erzielt ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 3.500,00 DM. Der Kläger hat behauptet, er habe sich mit der Beklagten am 15. 07. 1997 in Anwesenheit ihrer Anwälte dahingehend geeinigt, daß die Beklagte ihren Miteigentumsanteil am Hausgrundstück gegen Befreiung von Kreditverbindlichkeiten und gegen den Verzicht des Klägers auf einen Nachscheidungsunterhalt sowie Rückstände an Geschiedenenunterhalt auf den Kläger überträgt. Dies sollte dann geschehen, wenn die Berufsunfähigkeitszusatzrente zugunsten des Klägers zur Auszahlung gelangt. Für diesen Fall bestand Einigkeit, daß ein Unterhaltsanspruch des Klägers nicht mehr gegeben sein sollte. Der Kläger vertritt die Auffassung, daß die Beklagte aufgrund dieser Einigung zur Übertragung des Miteigentumsanteils verpflichtet sei. Die Voraussetzungen zur Erfüllung der Vereinbarung seien gegeben, da unstreitig ihm die Berufsunfähigkeitszusatzrente seit Juni 1998 gewährt werde. Auch wenn die Vereinbarung vom 15. 07. 1997 formnichtig sei, so könne sich die Beklagte nach Treu und Glauben auf diese nicht berufen, da beide Parteien von der Wirksamkeit der Vereinbarung ausgegangen seien und sie weitgehend umgesetzt hätten. So habe der Kläger die Beklagte von den schuldrechtlichen Verbindlichkeiten, die den Grundpfandrechten zugrunde liegen würden, befreit und habe die Hausbelastungen getragen. Wenn die Beklagte jetzt die Erfüllung eines Teils der Vereinbarung vom 15. 07. 1997 verweigere, so begehe sie eine schwere Treuepflichtverletzung, wegen der sie sich nicht auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung berufen könne.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die Übertragung ihres 1/2 Miteigentumsanteils an dem Grundstück ... eingetragen im Grundbuch von ... rechts Bl. ... auf ihn vorzunehmen und die Auflassung in grundbuchlicher Form zu seinen Gunsten abzugeben, Zug um Zug gegen seine Erklärung, daß er auf Ehegatten-Unterhalt verzichte.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat sich auf die Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung berufen.

Das Landgericht Münster hat durch das am 21. 01. 1999 verkündete Urteil der Klage stattgegeben. Zwar sei die Vereinbarung vom 15. 07. 1997 formnichtig. Es sei jedoch rechtsmißbräuchlich und verstoße gegen Treu und Glauben, wenn sich die Beklagte auf die Nichtbeachtung der Formvorschrift des § 313 BGB berufe. Denn der Kläger habe seinerseits im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der mit der Beklagten getroffenen Vereinbarung ihre Entlassung aus den Kreditverpflichtungen bewirkt.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und diese begründet. Die Beklagte bestreitet das Zustandekommen einer mündlich verpflichtenden Vereinbarung vom 15. 07. 1997. Man habe lediglich Absichtserklärungen ausgetauscht. Falls im Schreiben vom 17. 07. 1997 ein Angebot liege, so habe dieses der Kläger gem. § 150 Abs. 2 BGB nicht angenommen, da er die Annahme vom Zustandekommen weiterer Vereinbarungen abhängig gemacht habe. Jedenfalls sei die Vereinbarung vom 15. 07. 1997 formnichtig. Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalles seien nicht gegeben, da die Formnichtigkeit den Kläger nicht untragbar belaste. Der anwaltlich beratene Kläger habe gewußt, daß die Vereinbarung formnichtig sei. Der Unterhaltsverzicht stelle keine Gegenleistung zu der Berufsunfähigkeitszusatzrente dar, denn deswegen sei der Kläger nicht mehr unterhaltsbedürftig. Zur Tragung der Hausbelastungen sei der Kläger ohnehin verpflichtet, da er das Haus nutze.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Münster vom 21. 01. 1999 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen,

2. ihm nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft kann erbracht werden.

Der Kläger beruft sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus trägt er vor, am 15. 07. 1997 habe man sich verbindlich geeinigt. Jedenfalls liege ein Einigungsangebot im Schreiben vom 17. 07. 1997. Dieses habe der Kläger angenommen. Die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BGB seien nicht gegeben. Die Beklagte habe darüber hinaus Teile der Vereinbarung erfüllt, so habe sie ihren vereinbarten hälftigen Anteil an den unter Ziffer 4 der Vereinbarung vom 15./17. 07. 1997 aufgeführten Rechnungen bezahlt. Sie habe auch den Trennungsunterhalt, den sie bezahlt habe, gem. Ziffer 2 des Schreibens vom 17. 07. 1997 zurückerstattet haben wollen. Er, der Kläger, habe seinerseits die Beklagte von den Verbindlichkeiten befreit, auch auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet - unstreitig - und die Hausbelastungen getragen.

Wegen des Vortrags der Parteien im einzelnen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Die Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Übertragung des Miteigentumsanteils der Beklagten zu.

Schon nach dem Inhalt des Schreibens vom 17. 07. 1997, Bl. 11 f., haben die Parteien keine verbindliche Einigung über die Übertragung der Miteigentumshälfte getroffen. Das Schreiben der Beklagten vom 17. 07. 1997 bestätigt vielmehr lediglich Ergebnisse einer Erörterung und gibt keine getroffene Vereinbarung bezüglich der Grundstücksübertragung wieder, wenn es ausführt, daß die Übertragung des Miteigentumsanteils durch die Beklagte gegen die Befreiung von Kreditverbindlichkeiten und Verzicht auf Nachscheidungsunterhalt sowie Rückstände an Geschiedenenunterhalt bei Auszahlung der Berufsunfähigkeitszusatzrente angeboten werde. Das spricht dafür, daß erst nach Auszahlung der Berufsunfähigkeitszusatzrente ein bindender Vertrag mit der Auflassung geschlossen werden sollte, ohne daß die Verpflichtung zur Auflassung vorab gesondert beurkundet werden sollte. Den Anwälten der Parteien dürfte auch bekannt gewesen sein, daß nicht bereits formlos ein verbindlicher Grundstücksübertragungsvertrag abgeschlossen wurde und auch ein eventueller Vorvertrag der Form des § 313 S. 1 BGB bedurfte. Aus dem Inhalt des Schreibens vom 17. 07. 1997 ergibt sich, daß keine abschließende rechtsverbindliche und formwirksame Vereinbarung getroffen wurde, sondern daß die Anwälte beider Seiten zur Vorbereitung einer solchen einzelne Einigungspunkte gesammelt, vorbesprochen und hierüber eine vorläufige Klärung erzielt hatten. Dieses gilt für die Leistung des Kindesunterhaltes, des Ehegattenunterhaltes und der Beteiligung an Rechnungen (Ziffer 1, 2 und 4 des Schreibens vom 17. 07. 1997). Demgegenüber ergibt Ziffer 3 des Schreibens, daß man noch keine Einigung über die Übertragung des Miteigentumsanteils getroffen hatte, sondern die Beklagte ein Angebot zur Übertragung des Anteils unter bestimmten Voraussetzungen erklärte. Die Übertragung war nicht nur abhängig von der Befreiung aus Kreditverbindlichkeiten, dem Verzicht auf Nachscheidungsunterhalt sowie Rückstände an Geschiedenenunterhalt, sondern sollte erst dann durchführbar sein, wenn die Berufsunfähigkeitszusatzrente zur Auszahlung gelange. Denn ohne die Auszahlung der Rente hatte der Kläger keine Möglichkeit, die den Grundschulden zugrundeliegenden Darlehen zu tilgen, die monatliche Aufwendungen von 659,00 DM (Grundschulden über 85.000,00 DM und 27.000,00 DM bei der BfG) mit sich brachten. Darüber hinaus bestanden Darlehen bei der Wüstenrot- und BHW Bausparkasse, die monatlich mit 360,00 DM und 120,00 DM zu tilgen waren. Das Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers vom 01. 08. 1997 stellt darüber hinaus keine Annahme eines Angebotes der Beklagten auf Grundstücksübertragung dar, sondern bestätigt nur einzelne Punkte der Erörterung vom 15. 07. 1997, bringt darüber hinaus weitere Punkte (Umgangsregelung bezüglich der Kinder, Hausratsteilung) in die Verhandlungen ein, über die die Beklagte eine Einigung erzielen wollte, ehe sie bereit war, die zwischen den Parteien besprochenen Punkte zu bestätigen. Daß die Beklagte ihre Bitte nicht ohne Zusammenhang mit der am 15.07. stattgefundenen und am 17. 07. 1997 geschilderten Erörterung sehen wollte, ergibt sich aus dem letzten Satz des Schreibens, in dem die Beklagte um Bestätigung bittet.

Aber selbst wenn man für den 15. 07. 1997 das Zustandekommen einer binden wollenden Vereinbarung bejaht, daß die Beklagte ihren Miteigentumsanteil an den Kläger überträgt, hat diese Vereinbarung nicht Rechtswirksamkeit erlangt, da sie formnichtig ist.

Ein Formmangel i.S.d. §§ 125 S. 1, 313 S. 1 BGB führt grundsätzlich zur Nichtigkeit der Vereinbarung. Er ist nur ausnahmsweise wegen unzulässiger Rechtsausübung unbeachtlich, weil sonst die Formvorschriften des Bürgerlichen Rechts ausgehöhlt würden, die vor unüberlegten und übereilten Handlungen die Vertragspartner schützen sollen (vgl. BGH NJW 1996, 2503). An die Unzulässigkeit der Rechtsausübung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen. Das Ergebnis muß mit Treu und Glauben unvereinbar sein. Es muß die andere Partei nicht nur hart, sondern schlechterdings untragbar treffen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 125 Rdn. 16).

Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall nicht vor. Der Fall einer Existenzgefährdung, in dem die Rechtsprechung den Formmangel nicht durchgreifen läßt, ist nicht gegeben. In Betracht kommt aber auch nicht arglistiges Verhalten oder eine schwere Treueverletzung der Beklagten. Schon fraglich ist, ob eine Treuewidrigkeitsverletzung nicht bereits deshalb verneint werden muß, weil beide Parteien über ihre Anwälte den bestehenden Formmangel kannten (so Palandt-Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdn. 19). Richtigerweise kann eine Vereinbarung nicht vertrauensbegründend sein, wenn die beteiligten Personen wußten, daß das Gesetz ihre Gültigkeit verneint. Wegen der Vertretung durch Anwälte kann der Kläger auch nicht geltend machen, daß die Beklagte ihn arglistig von der Einhaltung der Form des § 313 BGB abgehalten hat. Aber auch eine schwere Treuepflichtverletzung ist nicht dargelegt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bejaht diese, wenn eine Partei über längere Zeit hin aus nichtigem Vertrag Vorteile gezogen hat und sich nunmehr der Verpflichtung unter Berufung auf den Formmangel entziehen will. So hat BGH NJW 1996, 2503 den Formmangel für unbeachtlich erklärt, wenn der Beklagte in einen Grundstückskaufvertrag auf der Verkäuferseite eintritt, um den Rangrücktritt der Auflassungsvormerkung des Käufers zu erreichen, sich aber dann, wenn der Rangrücktritt vollzogen ist, von dieser Vereinbarung grundlos lösen will, indem er die Formnichtigkeit des Vertragseintritts geltend macht. In BGH NJW 1992, 1897 hat der Kläger zunächst eine Werklohnklage bezüglich des Sonderwunsches Duschbad gegen den Beklagten erhoben, diesen dazu gezwungen, nachzuweisen, daß man eine Änderungsabrede zum Vertrag getroffen habe, wonach die Garage wegfalle und dafür das Bad hergestellt werde und sich anschließend auf die Formnichtigkeit wegen der Nichtbeurkundung der Änderungsabrede berufen. In diesem Fall hat der BGH den Vertrag ausnahmsweise als wirksam erachtet. BGH NJW 1994, 3345 betraf, wie andere Entscheidungen auch, einen Grundstückserwerb eines Strohmannes mit dem Geld des Klägers, der sich anschließend weigerte, das erworbene Grundstück an den Kläger zu veräußern. BGH NJW-RR 1987, 1073 hat eine formbedürftige Vereinbarung auf Fortsetzung des Vertragsverhältnisses ausnahmsweise für wirksam erachtet, weil es sich bei den Parteien um Kaufleute handelte und die andere Partei zwar die Unterschrift des Klägers entgegennahm, den Vertrag aber nicht selbst unterzeichnete, ihn jedoch praktisch in der Folgezeit durch Erfüllung bestätigte.

An den Maßstab dieser Treuwidrigkeiten reicht das Verhalten der Beklagten in dem vorliegenden Fall bei weitem nicht heran. Zwar behauptet der Kläger, im Vertrauen auf die Verbindlichkeit der Vereinbarung vom 15. 07. 1997 die Beklagte von Verbindlichkeiten freigestellt zu haben. Diese Darstellung ist jedoch unrichtig. Denn die Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 31. 08. 1998 deutlich gemacht, daß sie nicht bereit war, ohne eine Ausgleichszahlung von zumindest 25.000,00 DM die Hälfte des Grundstücksanteils zu übertragen, weil der Wert des Objektes und die Valuten der Belastung zu weit auseinandergingen. Erst ab diesem Zeitpunkt hat der Kläger die Schuldentlassung seitens der Beklagten herbeigeführt. Er selbst datiert sie auf Frühherbst 1998. Das Schreiben der BfG Bank vom 09. 09. 1998 bestätigte der Beklagten, daß sie aus der Schuldhaft entlassen werde. Die Wüstenrot-Bausparkasse AG teilte dem Rechtsanwalt des Klägers am 28. 09. 1998 mit, daß der von der BfG ihr abgetretene Grundschuldteilbetrag über 22.000,00 DM zurückabgetreten werde, sobald die aus der Vorfälligkeitsentscheidung entstandene Restforderung von dem Kunden beglichen sei. Am 28. September 1998 bestätigte die BHW, daß das Bauspardarlehen zurückgezahlt sei. Wenn aber der Kläger bei der Herbeiführung der Schuldentlassung der Beklagten wußte, daß diese sich weigerte, den formnichtigen Vertrag unverändert zu erfüllen, so verdient die Tilgung der Belastungen und die Beschaffung der Schuldentlastung der Beklagten keinen Vertrauensschutz. Der Kläger mußte vielmehr damit rechnen, daß die Beklagte trotz der Vereinbarung vom 15. 07. 1997 die Übertragung des Miteigentumsanteils von einer Ausgleichszahlung abhängig machen werde.

Darüber hinaus ist ein untragbarer Schaden dem Kläger nicht entstanden. Erklärungen des Klägers bezüglich des Unterhalts bei der Vereinbarung vom 15. 07. 1997 sind wegen der Formunwirksamkeit der Vereinbarung unbeachtlich. Soweit sich der Kläger darauf beruft, er habe die Hausbelastungen allein getragen, ist er darauf zu verweisen, daß er während dieses Zeitraums auch das Haus allein genutzt hat. Für diesen Zeitraum kann ihm die Beklagte die Zahlung einer Nutzungsvergütung und die Tragung der Hauslasten abverlangen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 58. Aufl., § 426 Rdn. 9a).

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.



Ende der Entscheidung

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