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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 30.09.1999
Aktenzeichen: 22 U 88/99
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 444
1. Ein Anspruch auf Herausgabe der Urkunden nach § 444 Satz 1 BGB besteht nur, wenn der Anspruchsgegner die Urkunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Besitz hatte.

2. Diesen Umstand hat der Anspruchsteller zu beweisen.

OLG Hamm Urteil 30.09.1999 22 U 88/99 7 O 363/97 LG Dortmund


Mitgeteilt von ROLG Aschenbach

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1999 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher und die Richter am Oberlandesgericht Gottwald und Aschenbach für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17. Dezember 1998 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund unter Zurückweisung der Anschlußberufung teilweise abgeändert.

Der Klageantrag zu 2) wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz werden der Beklagten zu 42 % und dem Kläger zu 58 % auferlegt.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 20.500,00 DM.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

I.

Der Kläger erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 2. Juni 1996 von der Beklagten ein ehemaliges Feuerwehrgebäude, das diese zuvor auf Grund einer Grundstücks- und Gebäudebeschreibung meistbietend angeboten hatte.

Das Landgericht

I. verurteilte die Beklagte, an den Kläger 17.720,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 24. 07. 1997 zu zahlen,

II. stellte fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Kosten zu erstatten, die dieser dafür aufwenden muss, dass er die Baupläne einschließlich der statischen Berechnungen und der Bewehrungspläne neu berechnen und erstellen lassen muss,

III. stellte weiterhin fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche weiteren Kosten zu erstatten, die dafür erforderlich werden, dass die Heizungsanlage in dem Objekt den vertraglich zugesicherten Eigenschaften angepasst werden muss.

Die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung des Klageantrags zu 2) begehrt, hat Erfolg. Die Anschlussberufung ist unbegründet.

II.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe der von ihm begehrten Pläne und infolgedessen auch keinen Schadensersatzanspruch in Höhe der zur Erstellung dieser Unterlagen notwendigen Kosten. Sein diesbezüglicher Feststellungsantrag ist somit unbegründet.

1.

Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 325 BGB, da es sich nicht um eine vertragliche Hauptpflicht handelt. Hauptleistung nach dem Inhalt des notariellen Kaufvertrags war die Übereignung und Übergabe des Grundstücks.

2.

Ein Anspruch aus § 280 BGB ist ebenfalls nicht gegeben.

Eine Pflicht zur Aushändigung der vom Kläger begehrten Unterlagen ist in dem notariellen Kaufvertrag ausdrücklich nicht vereinbart, so dass sich ein Anspruch auf die Unterlagen nur aus § 444 BGB ergeben kann.

Die vom Kläger beanspruchten Bauunterlagen betreffen nicht die rechtlichen Verhältnisse des Grundstücks, so dass § 444 BGB nicht direkt anwendbar ist. Die analoge Anwendung des § 444 auf die vom Kläger begehrten technischen Unterlagen ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten (für eine analoge Anwendung sprechen sich aus: OLG Köln, MDR 83, 225; AG Traunstein, NJW-RR 89, 598; LG Detmold, NJW 69, 2144; Westermann in MüKo, BGB, 2. Aufl., § 444 Rn. 4; Palandt-Putzo, BGB, 58. Aufl., § 444 Rn. 5; gegen eine analoge Anwendung: OLG München, BauR 92, 95; OLG Karlsruhe, NJW 75, 694; Ermann-Grunewald, BGB, 9. Aufl., § 444 Rn. 3; Sörgel-Huber, BGB, 12. Aufl., § 444 Rn. 12; RGRK, 12. Aufl., § 444 Rn. 2; Staudinger-Köhler, BGB, 13. Aufl., § 444 Rn. 8).

Die Frage einer analogen Anwendung braucht indes nicht entschieden zu werden, da die Voraussetzungen des § 444 BGB im übrigen nicht vorliegen.

Nach § 444 BGB ist die Beklagte nur verpflichtet, Urkunden herauszugeben, "soweit sie sich in ihrem Besitz befinden". Maßgeblicher Zeitpunkt ist der Vertragsschluss. Die Beklagte behauptet aber, dass Pläne überhaupt nicht existiert haben, sich somit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auch nicht in ihrem Besitz befanden. Sie hat hierzu vorgetragen, dass eine Durchsicht aller in Frage kommenden Akten weder Pläne noch Hinweise auf ihre Existenz zu Tage gefördert hätte.

War die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht im Besitz der Pläne, so besteht auch kein Anspruch auf Herausgabe und in der weiteren Folge kein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 280 BGB. Letzterer bestünde nur, wenn die Beklagte bei Vertragsschluss im Besitz war und ihr danach die Herausgabe unmöglich geworden wäre.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Beklagte bei Vertragsschluss im Besitz der Pläne war, trägt der Kläger, da es sich um einen den Herausgabeanspruch begründenden Umstand handelt. Einen Beweis für die Existenz und den Besitz der Unterlagen hat der Kläger trotz gerichtlichen Hinweises nicht angetreten, so dass er für seine Behauptung beweisfällig geblieben ist.

III.

Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Der mit ihr verfolgte Antrag ist bereits mangels Feststellungsinteresse unzulässig.

Das mit dem Antrag Begehrte ist bereits durch das Landgericht zugesprochen worden.

Im Urteil des Landgerichts wird unter 3) festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, "sämtliche weiteren Kosten zu erstatten...". Dies bedeutet, dass dem Kläger jeder weitere Schadensbetrag, soweit er über den unter 1) zugesprochenen Schadensersatz hinausgeht, zu ersetzen ist. Hiervon sind auch die Kosten der Umrüstung der eigentlichen Heizung erfasst, soweit die vom Sachverständigen kalkulierten Kosten überschritten werden. Einer zusätzlichen Feststellung bedarf es daher nicht.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt für die erste Instanz aus § 92 Abs. 1 ZPO und für die zweite Instanz aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO und die Feststellung der Beschwer aus § 546 Abs. 2 ZPO.

V.

Die Kostenentscheidung war gegenüber dem am 30. 09. 1999 verkündeten Tenor gem. § 319 I ZPO wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers dahin zu berichtigen, dass von den Kosten erster Instanz die Beklagte 42 % und der Kläger 58 % zu tragen hat.



Ende der Entscheidung

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