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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.05.2000
Aktenzeichen: 22 W 12/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 117 II
ZPO § 114
§§ 114, 117 II ZPO

1. Zur Frage der rückwirkenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei unvollständigen Antragsunterlagen.

2. Das Beschwerdegericht ist an das Urteil erster Instanz gebunden und kann die hinreichende Erfolgsaussicht nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen, wenn das Urteil durch den Beschwerdeführer nicht mehr angefochten werden kann.

Beschluss des 22. Zivilsenates vom 08.05.2000 - 22 W 12/00 -


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

22 W 12/00 OLG Hamm 7 O 353/99 LG Dortmund

In dem Rechtsstreit

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Richter am Oberlandesgericht Gottwald, den Richter am Oberlandesgericht Aschenbach und den Richter am Amtsgericht Dr. Kirsten

am 8. Mai 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 1) vom 12.01.2000 gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 23. Dezember 2000 wird zurückgewiesen.

Gründe

I

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Antrag des Beklagten zu 1) vom 30.08.1999 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des am selben Tag verkündeten Urteils zurückgewiesen.

II

Die gemäß § 127 II ZPO zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab Antragstellung kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe frühestens von dem Zeitpunkt an erfolgen kann, in dem über den Antrag positiv hätte entschieden werden können. Für eine solche Entscheidung muss neben einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Verteidigung auch eine den gesetzlichen Anforderungen genügender Antrag vorliegen (vgl. BGH NJW 1982, 446; OLG Düsseldorf NJW 1991, 1186; OLG Köln.VerSR 1989, 408; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 192).

Letzteres war bis zum Abschluss der ersten Instanz nicht der Fall. Der Beklagte zu 1) hatte lediglich das ausgefüllte Formblatt über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht aber die nach § 117 II 1 ZPO beizufügenden Belege, eingereicht. Ohne diese Belege war eine Prüfung der Bedürftigkeit und somit eine positive Entscheidung nicht möglich.

Die notwendigen Belege hat der Beklagte zu 1) erstmals am 10.02.2000 im Zusammenhang mit der von ihm für die Durchführung der Berufung beantragten Prozesskostenhilfe vorgelegt. Einer auf diesen Zeitpunkt abstellenden Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, da sämtliche Gebühren- und Kostentatbestände für diese Instanz bereits vorher entstanden sind und somit von der Bewilligung nicht mehr erfasst werden können (vgl. OLG Köln VersR 1989, 408).

Ob und ggf. auf welchen Zeitpunkt abweichend von diesem Grundsatz Prozesskostenhilfe zu gewähren gewesen wäre, weil das Landgericht möglicherweise den Beklagten hätte auf die fehlenden Antragsunterlagen hinweisen und ihm zur Beibringung eine Frist nach § 118 II 4 ZPO hätte setzen müssen (vgl. OLG Karlsruhe NJW-RR 1999, 578), braucht vorliegend nicht abschließend entschieden zu werden, weil die Bewilligung auch aus einem anderen Grund zu versagen ist.

2. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist auch dann zu versagen, wenn das erstinstanzliche Gericht in der Hauptsache rechtskräftig gegen den Beklagten zu 1) entschieden hat. In einem solchen Fall ist das Beschwerdegericht an die rechtskräftige Entscheidung gebunden und kann die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung nicht abweichend von der Vorinstanz beurteilen (OLG Düsseldorf OLGR 1993, 281; OVG Koblenz NJW 1982, 2834; Zöller-Philippi, ZPO, 20. Aufl., § 119 Rn. 47 m.w.N.).

Rechtskraft des landgerichtlichen Urteils ist zwischenzeitlich eingetreten, weil der Beklagte zu 1) das Urteil nicht wirksam angefochten hat und auch nicht mehr anfechten kann.

Der Beklagte zu 1) hat innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Berufung eingelegt.

Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Berufung hat der erkennende Senat mit Beschluss (22 U 25/00) vom heutigen Tage - auf dessen Gründe Bezug genommen wird - mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen, weil der Beklagte zu 1) innerhalb der Rechtsmittelfrist nur einen unvollständigen, den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechenden Prozesskostenhilfeantrag gestellt hat. Ein ordnungsgemäßer, d.h. prüffähiger Prozesskostenhilfeantrag innerhalb der Rechtsmittelfrist ist jedoch eine unverzichtbare Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist (std. Rspr. vgl. BGH FamRZ 1994, 1098 [1099 f]; 1993, 688; MDR 1991, 902; VersR 1985, 396; 1985, 287). Eine Wiedereinsetzung ist somit ausgeschlossen mit der Folge, dass der Beklagte zu 1) die erstinstanzliche Entscheidung nicht mehr anfechten kann.

Ende der Entscheidung

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