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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 26.06.2000
Aktenzeichen: 22 W 30/00
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 281 III 2
ZPO § 319
ZPO § 321
§§ 281 III 2, 319, 321 ZPO

Leitsatz:

1. Eine entgegen § 281 III 2 ZPO unterbliebene Kostenentscheidung kann nur im Wege der Ergänzung (§ 321 ZPO) und nicht im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO) nachgeholt werden.

2. Eine Ergänzung (§ 321 ZPO) von Amts wegen ist unzulässig.

Beschluss des 22. Zivilsenates vom 26.06.2000 - 22 W 30/00 -


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

22 W 30/00 OLG Hamm 2 O 255/99 LG Hagen

In Sachen

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Richter am Oberlandesgericht Gottwald, den Richter am Oberlandesgericht Aschenbach und den Richter am Amtsgericht Dr. Kirsten

am 26. Juni 2000 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.05.2000 wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 10. April 2000 aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Der Beschwerdewert wird auf bis zu 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

I

Der Kläger erhob Klage beim Landgericht Koblenz. Nach gerichtlichem Hinweis und entsprechender Zuständigkeitsrüge der Beklagten verwies das Landgericht Koblenz den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich zuständige Landgericht Hagen. Dort endete der Rechtsstreit in der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs sollte das Gericht gem. § 91a ZPO entscheiden.

Durch Beschluss vom 16.02.2000 erlegte das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auf und hob die Kosten des Vergleichs gegeneinander auf. Die Zustellung des Beschlusses erfolgte an den Beklagten am 24.02.2000 und an den Kläger am 25.02.2000. Durch richterliche Verfügung vom 14.03.2000 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass über die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Koblenz entstandenen Kosten nicht ausdrücklich entschieden worden sei, dies nachgeholt werden solle und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde. Eine Stellungnahme der Parteien erfolgte nicht.

Am 10.04.2000 hat das Landgericht beschlossen, dass die durch Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Koblenz entstandenen Kosten des Rechtsstreits gem. § 281 III ZPO dem Kläger auferlegt werden. Dieser Beschluss wurde den Anwälten der Parteien übersandt, jedoch nicht förmlich zugestellt.

Die nach § 91a II 1 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Klägers vom 04.05.2000 ist begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist rechtzeitig erhoben. Ihr steht nicht der Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist gem. § 577 II 1 ZPO entgegen, da diese Frist mangels Zustellung des angefochtenen Beschlusses nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Weiterhin ist nach der richterlichen Verfügung (Bl. 145 d. A.) der Beschluss frühestens am 25.04.2000 herausgegangen.

2. In der Sache war der Beschluss vom 10.04.2000 aufzuheben, weil ihm eine Rechtsgrundlage fehlt.

Das Landgericht war grundsätzlich an seine gem. § 91a ZPO durch Beschluss vom 16.02.2000 getroffene und nur mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Kostenentscheidung gebunden (§ 577 III ZPO).

Eine Abänderung bzw. Ergänzung ist nur in den gesetzlich geregelten Fällen möglich, deren Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen.

a) Eine Berichtigung von Amts wegen gem. § 319 ZPO, der auch auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (vgl. Zöller-Vollkonuner, ZPO, 20. Aufl., §§ 319 Rn. 3; 329 Rn. 39), konnte nicht erfolgen, da der Beschluss vom 16.02.2000 nicht offenbar unrichtig ist.

Auslassungen und Unvollständigkeiten fallen nur dann unter § 319 ZPO, wenn sie versehentlich sind und dies sich aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Tenor und Entscheidungsgründen ersehen lässt (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 319 Rn. 10). Dies ist hier nicht der Fall.

Aus dem Beschluss vom 16.02.2000 ergibt sich nicht, dass das Landgericht über die Kosten gem. § 281 III 2 ZPO entschieden und dies nur versehentlich nicht in den Tenor aufgenommen hat. Aus den Umständen ergibt sich vielmehr, dass das Landgericht es übersehen hat, dem Kläger die Kosten gem. § 281 III 2 ZPO aufzuerlegen. Dies ist kein Fall des § 319 ZPO (vgl. OLG Hamm MDR 1970, 1018).

b) Wurde die Entscheidung nach § 281 III 2 ZPO übersehen, so ist eine Korrektur nur im Wege der Beschlussergänzung analog § 321 BGB möglich (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 92, 892), der auf Beschlüsse entsprechende Anwendung findet (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., §§ 321 Rn. 1; 329 Rn. 41).

An einer Ergänzung des Beschlusses war das Landgericht jedoch gehindert, da ein hierfür erforderlicher Antrag (§ 321 II ZPO) nicht gestellt wurde. Eine Ergänzung von Amts wegen ist anders als bei § 319 ZPO, wo dies ausdrücklich normiert ist, unzulässig (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., § 321 Rn. 1; OLG Celle, OLGR 1998, 59), da nach dem Wortlaut des § 321 ZPO eine Ergänzung nur auf Antrag erfolgen kann.

Der von Amts wegen erlassene Beschluss vom 10.04.2000 ist somit rechtswidrig und war daher aufzuheben.

III

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Der Beschwerdewert bemisst sich nach dem Kosteninteresse, dass hinter der Kostenentscheidung nach § 281 III 2 ZPO steht. Dies sind die durch die Anrufung des unzuständigen Landgerichts Koblenz entstandenen Mehrkosten, die durch die vom Kläger dort eingeschalteten Rechtsanwälte verursacht wurden.

Ende der Entscheidung

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