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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.08.2000
Aktenzeichen: 22 W 38/00
Rechtsgebiete: BGB, GVG, ZPO
Vorschriften:
BGB § 1368 | |
GVG § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 | |
ZPO § 621 Abs. 1 Nr. 8 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
22 W 38/00 OLG Hamm 2 O 150/00 LG Bielefeld
Hamm, den 10.08.2000
In Sachen
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19.06.2000 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten der Beschwerde trägt die Antragstellerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf bis zu 45.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen den Antragsgegner, mit der sie von diesem die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangt. Der Vater des Antragsgegners, mit dem die Antragstellerin seit 1963 verheiratet ist, war Eigentümer eines Grundstücks in Bielefeld, welches er dem Antragsgegner mit notariellem Vertrag schenkte. Der Antragsgegner ist als Eigentümer am 10.01.2000 in das Grundbuch eingetragen worden. Die Antragstellerin macht geltend, der Übertragungsvertrag und die Eigentumsumschreibung seien gem. § 1366 Abs. 4 BGB unwirksam, weil ihre nach § 1365 BGB erforderliche Einwilligung in das Verpflichtungsgeschäft gefehlt habe. Das Landgericht hat der Antragstellerin die beantragte Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 19.06.2000 verweigert und zur Begründung ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, da die schenkweise Übertragung des Grundstücks an den Antragsgegner nicht einwilligungsbedürftig gewesen sei. Denn der Ehemann der Antragstellerin habe nicht im Sinne von § 1365 Abs. 1 S. 1 BGB über sein Vermögen im Ganzen verfügt. Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde ist nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässig; sie ist aber nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe gem. § 114 ZPO sind nicht gegeben. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Erfolgsaussichten der Klage verneint.
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, ob das übertragene Grundstück das Vermögen des Ehemannes der Antragstellerin "im Ganzen" betraf. Entscheidend ist vielmehr, dass die der Antragstellerin gem. § 1368 BGB eingeräumte und von ihr ausgeübte Befugnis, die sich aus § 1365 BGB ergebende Unwirksamkeit von Verfügungen gegen Dritte im eigenen Namen geltend zu machen, als Familiensache zu behandeln ist. Für den Prozess gegen den Dritten ist damit nach nahezu einhelliger Auffassung gem. § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO das Familiengericht ausschließlich sachlich zuständig (BGH, FamRZ 1981, 1045, mit zust. Anm. Bosch und abl. Anm. Spall; Palandt/Brudermüller, BGB, 59. Aufl., § 1368 Rdnr. 1; MünchKomm/Gernhuber, BGB, 2. Aufl., § 1368 Rdnr. 2; Staudinger/Thiele, BGB, 13. Bearbeitung, § 1368 Rdnr. 23; Erman/Heckelmann, BGB, 10. Aufl. § 1368 Rdnr. 17; Soergel/Lange, BGB, 12. Aufl., § 1368 Rdnr. 19; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl. § 621 Rdnr. 3a).
Der Senat schließt sich dieser Auffassung an. Zwar wird sich der sogenannte Revokationsanspruch des Ehegatten gegen den Dritten regelmäßig unmittelbar auf dingliche (wie hier: Grundbuchberichtigung gem. § 894 BGB) oder schuldrechtliche Anspruchsgrundlagen (z.B. bereicherungsrechtliche Ansprüche aus § 812 BGB) stützen. Darauf kommt es aber nicht an. Familiensache i. S. d. § 23 b Abs. 1 S. 2 GVG bzw. § 621 Abs. 1 ZPO ist ein Verfahren nämlich dann, wenn der Schwerpunkt des Begehrens aus Rechtsgebieten herrührt, die die genannten Vorschriften aufzählen (BGH, FamRZ 1994, 626; OLG Hamm, NJW-RR 1991, 1249; Zöller/Philippi, ZPO, 20. Aufl. § 621 Rdnr. 3a). Da die Rückabwicklungsansprüche, die der Ehegatte gem. § 1368 BGB in gesetzlicher Prozessstandschaft durchsetzten kann, aber im Kern im ehelichen Güterrecht wurzeln, nämlich in der Unwirksamkeit der Verfügung nach § 1365, 1366 Abs. 4 BGB, handelt es sich um güterrechtliche Streitigkeiten. Diese sind aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung gem. § 23 b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG, § 621 Abs. 1 Nr. 8 ZPO auch dann Familiensachen, wenn Dritte am Verfahren beteiligt sind. Dabei umfasst die "Beteiligung" eines Dritten auch den Fall, dass ein Ehegatte allein mit einem Dritten über einen aus dem ehelichen Güterrecht herrührenden Anspruch einen Rechtsstreit führt (BGH FamRZ 1980, 551; Soergel/Lange, a.a.O., Rdnr. 19).
Da mithin die beabsichtigte Klage vor dem Landgericht mangels Zuständigkeit desselben keine Aussicht auf Erfolg hat, war Prozesskostenhilfe zu versagen und die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten der Beschwerde zu tragen; hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten gilt § 127 Abs. 4 ZPO.
Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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