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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 23.12.1999
Aktenzeichen: 22 W 48/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 465
ZPO § 253
§ 465 BGB § 253 ZPO

Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses bei einer Klage auf Wandlung, wenn weiterhin ein Leistungsanspruch aus der Wandlung geltend gemacht wird.

OLG Hamm Beschluß 23.12.1999 - 22 W 48/99 - 1 O 73/99 LG Detmold


Mitgeteilt von ROLG Aschenbach

hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Dreher, den Richter am Oberlandesgericht Gottwald und den Richter am Oberlandesgericht Aschenbach am 23. Dezember 1999 beschlossen:

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 24. 11. 1999 wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen - der Beschluss der Zivilkammer I des Landgerichts Detmold vom 8. November 1999 abgeändert.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

I.

Die Klägerin erwarb von der Beklagten durch notariellen Kaufvertrag vom 10. 02. 1998 ein Grundstück zum Preis von 375.000,00 DM. Mit Schreiben vom 07. 05. 1998 erklärte sie die Wandlung des beiderseits - bis auf die Eintragung einer Auflassungsvormerkung - noch nicht vollzogenen Vertrages mit der Begründung, die Beklagte habe ihr arglistig verschwiegen, dass das Haus unter Denkmalschutz stehe. Die Beklagte wies das Begehren mit Schreiben vom 15. 05. 1998 zurück, sah in dem Verhalten der Klägerin eine eindeutige und endgültige Verweigerung der Vertragserfüllung und kündigte ihrerseits Schadensersatzansprüche gem. § 326 BGB an.

Die zugunsten der Klägerin im Grundbuch eingetragene Auflassungsvormerkung wurde gelöscht, nachdem die Klägerin am 30. 06. 1998 erklärte, dass der Vertrag nicht durchgeführt werden solle, Löschungsbewilligung erteilte und die Beklagte am 01. 07. 1998 Löschungsantrag stellte, verbunden mit der Erklärung, dass auch sie den Vertrag nicht mehr durchführen wolle.

Streit bestand zwischen den Parteien weiterhin über den Grund der Nichtdurchführung. Mit Schreiben vom 02. 09. 1998 machte die Klägerin Ersatz der ihr entstandenen Vertragskosten geltend. Einen solchen Anspruch wies die Beklagte mit Schreiben vom 22. 09. 1998 erneut zurück und erklärte, dass sie es sei, die ihren durch die Vertragsauflösung entstandenen Schaden ersetzt verlangen könne.

Mit der Klage verlangte die Klägerin, dass sich die Beklagte mit ihrer Wandlungeerklärung vom 07. 05. 1998 einverstanden erklärt und ihr die Vertragskosten i.H.v. 3.047,37 DM ersetzt. Der Rechtsstreit endete in der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich vom 08. 11. 1999. Danach haben sich die Parteien geeinigt, dass aus dem Grundstückskaufvertrag keine Rechte mehr bestehen und dass die Beklagte einen Betrag von 1.523,58 DM an die Klägerin zahlt. Über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs soll nach § 91 a ZPO entschieden werden.

Das Landgericht hat durch Beschluss vom 08. 11. 1999 die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs der Klägerin auferlegt. Es hat zur Begründung ausgeführt, dass die Klägerin die Kosten entsprechend § 92 II ZPO zu tragen habe. Nur der Zahlungsanspruch wäre voraussichtlich begründet gewesen, während für einen Antrag auf Wandlung keine Veranlassung mehr bestanden habe, nachdem Einigkeit darüber bestanden habe, dass der Vertrag nicht durchgeführt werden solle und die Parteien bereits alle bisherigen Vertragshandlungen rückgängig gemacht hätten.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde (§§ 91a II, 577 II ZPO) der Klägerin hat teilweise Erfolg.

Nachdem sich der Rechtsstreit in der Hauptsache durch den gerichtlichen Vergleich vom 08. 11. 1999 erledigt hat, war über die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen aufgrund des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden.

1.

Der Klageantrag auf Wandlung war nicht mangels Rechtsschutzbedürfnis - worauf das Landgericht offensichtlich abstellt - unzulässig.

a)

Das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Wandlung fehlt nicht deshalb, weil sich die Parteien über eine Aufhebung des notariellen Kaufvertrages und deren Folgen geeinigt haben. Dies ist nicht der Fall.

Einigkeit bestand nur darüber, dass der Vertrag nicht bzw. nicht weiter durchgeführt werden soll. Keine Einigkeit bestand über den Grund der Nichtdurchführung und die sich hieraus ergebenden Rechtsfolgen. Insoweit machen sich die Parteien wechselseitig für das Scheitern des Vertrages verantwortlich und berühmen sich diesbezüglicher Ansprüche. Während die Klägerin mit Schreiben vom 07. 05. 1998 die Wandlung erklärt hat, macht die Beklagte im Gegenzug mit Schreiben vom 15. 05. 1998 Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung (§ 326 BGB) geltend. Die Löschung der Auflassungsvormerkung ist auf diesem Hintergrund kein Beleg für eine einvernehmliche und umfassende Vertragsaufhebung, die ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Wandlung entfallen lassen könnte. Sie stellt nur den Vollzug aus der beiderseits nicht mehr gewollten Vertragsdurchführung dar.

Aus den Schreiben der Klägerin vom 02. 09. 1998 und der Beklagten vom 22. 09. 1998 ergibt sich, dass die Parteien auch in der Folgezeit über ihre unterschiedlichen Rechtsstandpunkte keine Einigung erzielt haben.

Bei Klageerhebung war somit der Rechtsgrund, der die Klägerin berechtigt, sich vom Vertrag zu lösen, weiterhin streitig. Diesen Rechtsgrund rechtsverbindlich festzustellen, dient der Klageantrag zu 1), mit dem die Klägerin die Wandlung des Kaufvertrages festgestellt haben will. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist daher gegeben.

b)

Dem Klageantrag zu 1) fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Anspruch auf Wandlung im Rahmen des Klageantrags zu 2), mit dem die Klägerin Ersatz der Vertragskosten verlangt, als Vorfrage geprüft wird und die Klägerin ihre rechtlichen Interessen mit diesem Antrag auf einfacherem und/oder billigerem Weg durchsetzen könnte (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 20. Aufl., Vor § 253 Rn. 18b).

Denkbar wäre dies nur dann, wenn die Frage, wer die Vertragskosten zu tragen hat, der allein streitige Punkt zwischen den Parteien wäre. Diese Frage lässt sich nur durch eine entsprechende Leistungsklage abschließend klären. Eine Klage auf Wandlung - die nur den Anspruchsgrund betrifft - hätte daneben keine eigenständige, über die Leistungsklage hinausgehende Bedeutung, so dass ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen wäre.

Zwischen den Parteien sind aber nicht nur die Vertragskosten im Streit. Die Beklagte hat sich zumindest vorprozessual eigener Ansprüche aus § 326 BGB berühmt, die aber bei vollzogener Wandlung (§§ 465, 467 BGB) nicht gegeben wären. Die Frage, ob solche Ansprüche tatsächlich bestehen, bliebe bei einer alleinigen Entscheidung über den Klageantrag zu 2) letztendlich ungeklärt. Die Beklagte könnte ihre vermeintlichen Ansprüche jederzeit geltend machen, da sich die Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag zu 2) nur auf den damit geltend gemachten Zahlungsanspruch erstreckt, die Frage der Wandlung als Vorfrage aber nicht erfasst (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 20. Aufl., Vor § 322 Rn. 34 m.w.N.). Wird jedoch aufgrund des Klageantrags zu 1) der Vollzug der Wandlung (§ 465 BGB) rechtskräftig festgestellt, so ist damit nicht nur über eine Vorfrage des Klageantrags zu 2) entschieden, sondern auch das sich aus dem Vollzug der Wandlung ergebende Rückgewährsschuldverhältnis (§ 467 BGB) zwischen den Parteien bindend festgestellt, so dass die Rechtskraft einer solchen Entscheidung etwaigen Schadensersatzansprüchen der Beklagten entgegensteht.

2.

In der Sache war der Ausgang des Rechtsstreits nach dem bisherigen Sach- und Streitstand offen.

Wegen des umfassend vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestand ein Anspruch auf Wandlung und Ersatz der Vertragskosten gem. § 463 S. 1 BGB nur dann, wenn die Beklagte der Klägerin den Denkmalschutz des Hauses arglistig verschwiegen hat. Dies wird von ihr bestritten.

Es hätte daher bei streitiger Durchführung des Verfahrens einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von den Parteien benannten Zeugen bedurft.

Wegen des ungewissen Ausgangs der Beweisaufnahme entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufzuheben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO.



Ende der Entscheidung

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