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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 22 W 62/07
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 115 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vom Kläger beabsichtigte, bisher nicht zugestellte Schadensersatzklage sind vom Landgericht zu Recht verneint worden.

1.

Soweit der Kläger Ansprüche geltend machen will, die ihm von seiner Mutter, Frau L, als Erwerberin der Nr. 8 abgetreten worden sind, ist für die Prüfung der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zedentin abzustellen. Denn für die Abtretung ist ein triftiger Grund nicht zu erkennen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat.

Die vom Kläger angeführten Umstände vermögen eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen.

Dass die Zedentin angesichts gesundheitlicher Einschränkungen und einer bevorstehenden Herzoperation einen "langwierigen und aufreibenden Prozess" und die damit verbundenen "Einschränkungen für ihre Lebensqualität" scheut, führt nicht zur Bejahung eines triftigen Grundes. Denn die Umstände legen es nahe, dass die Zedentin wirtschaftlich Beteiligte des Rechtsstreits ist. Dies ergibt sich sogar aus dem Vortrag des Klägers, mit den geltend gemachten Forderungen seine Darlehensschulden u. a. gegenüber der Zedentin, die aus der Beseitigung der Schäden stammten, begleichen zu wollen. Letztlich sollen die aus der Prozessführung erwarteten Mittel danach der Zedentin zufließen.

Angebliche prozesstaktische Gründe für ein Heraushalten der Zedentin aus der Parteirolle, um sie vielmehr als Zeugin nutzen zu können, sind ebenfalls nicht ersichtlich und können auch nicht zur Annahme eines triftigen Grundes für die Abtretung führen.

2. Soweit es um die Erstattung der von der Wohnungseigentümergemeinschaft gezahlten Rechnungen bzw. dieser noch entstehenden Aufwendungen geht, nämlich

 5.515,00 € Austausch Treppe (K 35)
1.519,60 € Dachdecker A2 (K 3)
1.040,52 € Balkenunterzug (A3) (K 5)
672,80 € Honorarkosten Dipl.-Ing. H (K 6)
8.747,92 €

und der Kläger mit dem Klageantrag zu 1. insoweit Zahlung an die Wohnungseigentümergemeinschaft verlangt, kann dahin stehen, ob durch den im WEG-Verfahren 281 II 23/05 WEG AG Dortmund am 29.06.2005 abgeschlossenen Vergleich (K 38) der Kläger allein zur Geltendmachung der in Rede stehenden Schadenspositionen befugt worden ist.

Denn bezüglich dieser Schadenspostionen ist nicht substantiiert dargelegt, dass sie auf Mängeln des Gesamtobjekts beruhen, die vom Beklagten arglistig verschwiegen worden sind, was im Hinblick auf den in § 3 der jeweiligen Kaufverträge enthaltenen Haftungsausschluss aber erforderlich wäre. Bezüglich der Treppe ist nicht einmal ansatzweise vorgetragen, woraus sich eine angebliche Arglist des Beklagten im Hinblick auf fehlende Brandschutzanforderungen ergeben soll.

3.

Gleiches gilt für den Feststellungsantrag zu 3., wonach der Beklagte zur Tragung der Kosten einer Fassadensanierung der Straßen- und Giebelseite des Hauses verpflichtet sein soll. Dafür, dass dem Beklagten die Verwendung einer angeblich denkmalschutzrechtlich nicht genehmigten und angeblich ungeeigneten Dispersionsfarbe bewusst gewesen sein soll, ist nichts vorgetragen. Im Übrigen ergibt sich aus dem vorgelegten - die Gartenfassade betreffenden - Erlaubnisbescheid der Stadt E als Denkmalbehörde vom 21.07.2003 (K 36), dass der Anstrich mit einem Dispersionsmaterial u. U. erlaubnisfähig ist.

Der Kläger hat zudem klar gestellt, dass nicht die Sanierung der rückwärtigen Fassade begehrt wird (GA 124), für welche die Wohnungseigentümerin Y in dem Rechtsstreit 21 O 593/05 LG Dortmund = 22 U 145/06 OLG Hamm bereits einen Titel erstritten hat.

Da die Durchführung der vom Beklagten geschuldeten rückwärtigen Fassadenrenovierung von einer Einigung der WEG - Mitglieder über Art und Weise der Sanierung und von ihrer dem Beklagten nachzuweisenden Zustimmung abhängt und für das Vorliegen dieser Voraussetzungen nichts vorgetragen ist, ist für eine Beteiligung des Beklagten an den Gerüstkosten (2/3 der Gesamtkosten von 2.088,00 € = 1.392,00 €) aufgrund einer im Juni 2002 getroffenen Vereinbarung kein Raum. Denn die vorausgesetzte gemeinsame Nutzung des Gerüstes war dem Beklagten mangels Einigung der WEG-Mitglieder und damit wegen fehlender Fälligkeit der Verpflichtung zur Renovierung der rückwärtigen Fassade bei Entstehung der Aufwendungen Im Jahre 2002 nicht möglich.

4.

Es kann daher allenfalls um die übrigen, die eigene Wohnung Nr. 6 des Klägers betreffenden Mängel und darauf entfallenden Schadenspositionen gehen:

 1.364,99 € Rechnung A1, Einbau von Fenster und Balkontür (K 4)
358,36 € Rechnung Holz A4, Leimholz (K 7)
9.421,35 € Rechnung A3, Trockenbauarbeiten (K 8)
1.693,11 € T GmbH, F 90- Brandschutzabschottung (K 9)
5.893,93 € Eigenleistungen des Klägers (K 9)
18.731,74 €

Hinsichtlich der T mag hinreichende Erfolgsaussicht der Klage zu bejahen sein, da der Beklagte im Schreiben vom 12.09.2006 eine entsprechende Vereinbarung über die Kostenübernahme, die bereits im Memorandum über die Ortsbegehung vom 10.03. 2003 (K 47, GA 138) erwähnt ist, dem Grunde nach einräumt, der Höhe nach aber nur eine Erstattung von 351,94 € für gerechtfertigt hält (K 51, GA 148 R).

Bezüglich der übrigen Schadenspostionen ist nicht belegt und auch nicht durch das angebotene Sachverständigengutachten beweisbar, dass sie auf Mängeln beruhen, die vom Beklagten arglistig verschwiegen worden sind, was im Hinblick auf den in § 3 der jeweiligen Kaufverträge enthaltenen Haftungsausschluss aber erforderlich wäre.

In der "Mängelmitteilung über die Bauzustandsbesichtigung zur abschließenden Fertigstellung" der Stadt E vom 12.06.2001 (K 43, GA 134) sind nur geringe Mängel aufgeführt, die nach einem Vermerk vom 22.06.2001 erledigt worden sind. Dies spricht gegen eine Kenntnis oder auch nur die Erkennbarkeit weiterer Mängel auch für den Beklagten, wie sie vom Kläger nunmehr geltend gemacht werden (morsche Dachkonstruktion, an Drahtseilen aufgehängter Kehlbalken, ungenügende Stärke der Wärmedämmung, Brandlasten in der Decke durch Lagerung von Transformatoren in kaschierter Dämmwolle).

Die vom Kläger insoweit angeführten Umstände, die Gipskartonplatten in seiner Wohnung (Nr. 6) seien im Produktionsjahr 1998 gefertigt und die Fensterbank der 1998 durch den Beklagten eingebauten Fenster sei an dem Holzständerwerk befestigt gewesen, sind kein ausreichender Beleg dafür, dass der erst bei den vom Kläger ab Ende 2002 oder 2003 durchgeführten Ausbauarbeiten vorgefundene Zustand des Holzständerwerkes und der Fußpfette bereits im Jahre1998 vorhanden war und dem Beklagten hierbei auch bekannt geworden ist.

5.

Soweit hinreichende Erfolgsaussicht bezüglich der Erstattung der Kosten in Höhe von 1.693,11 € laut T zu bejahen ist, ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gleichwohl abzulehnen. Zunächst ist bei einem solchen Streitwert die Zuständigkeit des Landgerichts nicht gegeben. Darüber hinaus ist nicht von der Prozesskostenarmut des Beklagten auszugehen. Es ist nämlich auch nach Vorlage der Belege der Jahre 2006 und 2007 nicht glaubhaft, dass der als Autor/Journalist tätige Kläger von monatlichen Einnahmen von lediglich 420,78 € zuzüglich anteiliger Eigenheimzulage lebt. Die geringen Barabhebungen von monatlich 200,00 € bis 250,00 € lassen auf zusätzliche bar fließende Einkünfte, etwa aus Unterhaltungszahlungen seiner Eltern, schließen, wie sie für 2006 von ihm auch eingeräumt worden sind.

Auf den oben genannten Betrag entfällt ein so geringer Streitwert, dass unter Beachtung de r Vorschrift des § 115 Abs. 4 ZPO nicht angenommen werden kann, der Kläger könne die Kosten der Prozessführung nicht aus eigenen Mitteln tragen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht in Betracht.

Ende der Entscheidung

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