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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Urteil verkündet am 14.02.2008
Aktenzeichen: 23 U 4/05
Rechtsgebiete: HOAI, BGB, EGBGB


Vorschriften:

HOAI § 15
HOAI § 15 Abs. 2
BGB § 195 a.F.
BGB § 635 a.F.
BGB § 638 Abs. 1
BGB § 638 Abs. 1 Satz 1 a.F.
BGB § 638 Abs. 1 Satz 2 a.F.
BGB § 640 a.F.
EGBGB Art. 229 § 6
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 9. Dezember 2004 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:

A.

Der Kläger nimmt den Beklagen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Planung und Überwachung insbesondere der Abdichtungsarbeiten an der Doppelhaushälfte B ## in N2 in Anspruch.

Der Beklagte und der Rechtsvorgänger des Klägers, der im Jahre 2001 verstorbene C, schlossen im Jahre 1993 einen mündlichen Architektenvertrag hinsichtlich des obengenannten Doppelhauses. Auftragsgegenstand waren zumindest die Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 8 des § 15 Abs. 2 HOAI. Die Planung und Errichtung des Gebäudes erfolgte in der Zeit von Mitte 1993 bis Mitte 1994. Der Bauantrag datiert vom 17. Juni 1993, die Baugenehmigung wurde am 27. Juli 1993 erteilt. Am 31. Mai 1994 wurden die Arbeiten vom Beklagten als abgeschlossen bezeichnet.

Zum 1. August 1994 erfolgte die Vermietung der zur Straße gelegenen, unterkellerten Haushälfte B ## an die Eheleute H. Am 22. August 1994 wurde der in der Schlussrechnung des Beklagten vom 4. August 1994 ausgewiesene Restbetrag von 45.500,00 DM an den Beklagten überwiesen. Noch im August 1994 stellten die Mieter H fest, dass sich der von ihnen eingebrachte Parkettboden "in Form von Kirchtürmen" aufgestellt hatte. Der Beklagte wurde über den zuständigen Verwalter S hinzugezogen. Der Beklagte führte die Verformung des Parketts auf Baurestfeuchte zurück, die vom Parkettleger nicht hinreichend berücksichtigt worden sei.

Nach dem Tod des Verwalters S am 29. November 1997 wurde Herr N sein Nachfolger.

Da die Mieter H im Jahre 2000 Feuchtigkeitserscheinungen in der von ihnen bewohnten Doppelhaushälfte beanstandeten, suchte der Verwalter W gemeinsam mit dem Beklagten die Örtlichkeit auf und stellte fest, dass sich im Untergeschoss an einer Innenwand ca. 20 bis 30 cm oberhalb des Fußbodens ein Fleck von etwa 20 x 10 cm Größe befand.

Im Jahre 2001 stellte die Gesundheitsbehörde des Märkischen Kreises auf Veranlassung der Mieter eine Schimmelpilzbildung fest. Bei einer daraufhin durchgeführten Freilegung des Bauwerks ergab es sich, dass eine fehlerhafte Drainage zu einem Rückstau in einem Regenabflussrohr geführt hatte.

Im Sommer 2002 wurde der Beklagte erstmals wegen der Feuchteschäden auf Schadensersatz in Anspruch genommen.

Der Beklagte beruft sich auf die Einrede der Verjährung.

Zur Darstellung des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB aF des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjährt sei. Eine Sekundärhaftung des Beklagten komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen einer Nebenpflichtverletzung des Beklagten innerhalb der primären Verjährungsfrist nicht festgestellt werden könne.

Wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Klageanträge weiter verfolgt.

Er rügt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags eine unvollständige und fehlerhafte Tatsachenfeststellung. Zudem litten die Ausführungen der angefochtenen Entscheidung unter erheblichen Verfahrensfehlern sowie Rechtsverletzungen. Die Klageforderung sei nicht verjährt, wenn der Vertrag zutreffend ausgelegt und die vorgetragenen Pflichtverstöße des Beklagten zur Sekundärhaftung richtig bewertet würden. Dann ergebe sich die Schadensersatzpflicht des Beklagten aus § 635 BGB aF. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 05.04.2005 sowie insbesondere auf die Schriftsätze des Klägers vom 05.01., 13.02., 20.12.2006, 27.02., 21.06., 22.08., 04.10.2007, 23., 29.01. und 05.02.2008 nebst Anlagen verwiesen.

Der Kläger beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

1.) nach den Klageanträgen zu erkennen und

a) den Beklagten kostenpflichtig zu verurteilen, an den Kläger 196.367,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. November 2002 zu zahlen;

b) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen Schaden zu ersetzen, welcher dadurch weiter entsteht, dass die Außenwände des Kellergeschosses des Hauses B ## in ####1 N2 nicht gegen drückendes Wasser geschützt sind, einschließlich des darauf beruhenden technischen und merkantilen Minderwertes des Hauses B ##;

2.) hilfsweise zu vorstehend 1a): diesem Klageantrag dem Grunde nach stattzugeben;

3.) weiter hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er beruft sich insbesondere weiterhin auf die Einrede der Verjährung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 26.09.2005 sowie insbesondere die Schriftsätze des Beklagten vom 03. und 16.02., 10.04., 26.06., 18.07., 06. und 28.11.2006, 01., 06. und 12.03., 03. und 10.09.2007, 30.01. und 07.02.2008 nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat gemäß Beweisbeschluss vom 16.02.2006 (Bl. 241 bis 243 GA) Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen U, H1, T und M. Wegen des wesentlichen Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Senatsverhandlung vom 11.05.2006 wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen (Bl. 272 bis 279 GA).

Der Senat hat durch Beweisbeschlüsse vom 20.07.2006 und vom 15.02.2007 Beweis durch Einholung von schriftlichen Sachverständigengutachten erhoben. Auf den Inhalt des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. T vom 30.07.2007 und des Gutachtens vom 18.12.2007 des Prof. Dr.-Ing. L (Bl. 437 bis 458 GA) wird Bezug genommen.

Der Sachverständige Prof.Dr.-Ing. L hat zudem sein Gutachten in der Senatsverhandlung vom 14. Februar 2008 erläutert. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk verwiesen.

Die Bauakten des Gebäudes B ##, N2, sind beigezogen worden. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und sind den Sachverständigen zur Auswertung zur Verfügung gestellt worden.

B.

Die Berufung hat keinen Erfolg, die Klage ist unbegründet.

Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Für die Verjährung gilt Art. 229 § 6 EGBGB.

I.1)

Entgegen der Berufung ist ein etwaiger Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten gemäß § 635 BGB a.F. wegen der geltend gemachten Feuchtigkeitsschäden verjährt.

Schadensersatzansprüche wegen Planungs- und Überwachungsfehlern verjähren gemäß § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in fünf Jahren. Der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist setzt nach § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. die Abnahme oder, soweit eine Abnahme ausgeschlossen ist, die Vollendung des Werkes (§ 646 BGB) voraus (vgl. BGH BauR 2000, 128 f. = ZfBR 2000, 97).

Mit zutreffender Begründung (2 a = S. 6 ff. der Entscheidungsgründe, auf die Bezug genommen wird) ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine stillschweigende Abnahme, § 640 BGB a.F., des Architektenwerkes erfolgt ist, die hier in der vorbehaltlosen Zahlung auf die Schlussrechnung des Beklagten zu sehen ist.

Unstreitig übermittelte der Beklagte der Vermögensverwaltung C seine ausdrücklich als Honorar-Schlussrechnung bezeichnete Rechnung vom 4. August 1994 (Bl. 60 GA), auf deren Inhalt verwiesen wird. Unstreitig ist weiter, dass der sich aus dieser Rechnung ergebende Restbetrag von 45.500,00 DM von der Vermögensverwaltung Bettermann an den Beklagten überwiesen wurde; dies belegt der von dem Beklagten vorgelegte Bankauszug vom 22. August 1994.

Die Würdigung des Klägers, die Honorarschlussrechnung nehme lediglich auf § 15 HOAI Bezug, ohne eine Differenzierung hinsichtlich der Leistungsphasen zu enthalten, damit sei die vom Beklagten selbst stammende Formulierung nur dahin zu verstehen, dass alle Leistungsphasen aus § 15 HOAI Vertragsgegenstand gewesen seien, überzeugt nicht.

Die Vorschrift des § 15 HOAI ist Bestandteil einer Honorarordnung und kann damit keine unmittelbaren Leistungspflichten begründen. Sie hat auch keine generelle vertragsrechtliche "Leitbildfunktion". Für die Frage, was der Architekt zu leisten hat, ist allein der geschlossene Werkvertrag nach Maßgabe der Regelungen des BGB und der dazu im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen von Bedeutung (vgl. BGH, NJW 1997, 586 ff.; BGH BauR 1999, 187; Locher/Koeble/Frik, HOAI, 9. Aufl., § 15 HOAI Rdnr. 6).

Die Erteilung einer Schlussrechnung nach bezugsreifer Fertigstellung sowie die erfolgte Anweisung der Schlusszahlung spricht vielmehr entscheidend dafür, dass die Leistungsphase 9 - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht Gegenstand des Vertrages war.

Eine Schlussrechnung wird nämlich regelmäßig nach Abschluss aller Arbeiten, also nach Erbringung des geschuldeten Werkes, erteilt. Dies ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Honorarforderung (vgl. auch § 8 HOAI; Locher/Koeble/Frik, a.a.O., § 8 Rdnr. 6 ff. und Rdnr. 16 ff.). Aus der Rechnung muss sich für den Auftraggeber zweifelsfrei ergeben, dass es sich um eine abschließende Rechnung handelt. Das ist z.B. der Fall, wenn aus der Rechnung hervorgeht, die gesamten Leistungen sollen abgerechnet werden. Diese Bedeutung ergibt sich bereits aus der Wortwahl des Beklagten "Honorar-Schlussrechnung" sowie aus der weiteren Formulierung "für erbrachte Architektenleistungen zu Ihrer o.g. Baumaßnahme". Dass auch der Rechtsvorgänger des Klägers dies in diesem Sinne gewertet hat, ergibt sich aus der erfolgten Anweisung der Schlusszahlung.

Die Rechtsauffassung des Landgerichts, die Leistungsphase 9 sei nicht Vertragsgegenstand gewesen, ist deshalb nicht zu beanstanden. Auch die weitere Annahme des Landgerichts, der Rechtsvorgänger des Klägers habe mit der vorbehaltlosen Zahlung dieser Schlussrechnung das Architektenwerk abgenommen, beruht auf der zutreffend ausgewerteten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z.B. BGH BauR 1972, 251; Werner-Pastor, Der Bauprozess, 12. Aufl., Rdnr. 2379 m.w.N.).

Dieser Würdigung steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass der Beklagte sich nach Fertigstellung des Hauses wiederholt angebliche Mängel angeschaut habe. Eine solche Prüfungspflicht obliegt dem Architekten auch nach Abnahme seines Architektenwerks. Dass der Beklagte andere Grundleistungen der Leistungsphase 9 - Objektbegehung zur Mängelfeststellung vor Ablauf der Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche gegenüber den bauausführenden Unternehmen, Mitwirken bei der Freigabe von Sicherheitsleistungen und systematische Zusammenstellung der zeichnerischen Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse des Objektes - in der Folgezeit nach Abnahme des Architektenwerks erbracht habe, behauptet der Kläger nicht.

Die primären Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Beklagten verjährten demnach fünf Jahre nach der am 22.08.1994 erfolgten Abnahme, allenfalls kurzfristig bis zu vier Wochen unterbrochen durch die zugunsten des Klägers zu unterstellende Mängelprüfung durch den Beklagten, mithin spätestens am 22. September 1999. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden, da der Anspruch gemäß § 635 BGB aF schon verjährt war, keine Anwendung (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB).

2)

Der Gesichtspunkt der sog. Sekundärhaftung steht einer Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen angeblich fehlerhafter Abdichtungskonstruktion der Doppelhaushälfte B ## des Klägers nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Senats hat der Beklagte nachvertragliche Nebenpflichten innerhalb der primären Verjährungsfrist nicht verletzt, auch nicht Aufklärungs- und Hinweispflichten über die Ursache erkennbar gewordener Baumängel, die auf eine fehlerhafte Bauwerksabdichtung der von dem Beklagten geplanten und überwachten Abdichtungskonstruktion zurückgeführt werden könnten.

Dies steht aufgrund der umfassenden, sorgfältigen und überzeugenden Untersuchungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L vom 18.12.2007 und Dr.Ing. T vom 30.07.2007 fest.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, hat der Architekt im Rahmen seines jeweiligen Aufgabenbereichs dem Bauherrn bei der Behebung von Leistungsmängeln zur Seite zu stehen. Er hat dabei nicht nur dessen Rechte gegenüber den Bauunternehmern zu wahren, ihm obliegt auch die objektive Klärung der Mängelursachen, selbst wenn hierzu eigene Planungs- oder Aufsichtsfehler gehören. Unterlässt es der mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, die Ursachen einer in unverjährter Zeit aufgetretenen Mangelerscheinung zu untersuchen und den Bauherrn über das Ergebnis seiner Untersuchung und über die technischen Möglichkeiten der Beseitigung des Mangels und die Haftung zu informieren, dann haftet der Architekt aus positiver Vertragsverletzung, die nach der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB a.F. nach 30 Jahren verjährt (vgl. z.B. BGH, BauR 2004, 1171, 1172 mit umfangreichen weiteren Nachweisen; BGB NJW-RR 1986, 182). Die Voraussetzungen für eine solche Nebenpflichtverletzung des Beklagten innerhalb der primären Verjährungsfrist, die bis zum 22. September 1999 lief, können nicht festgestellt werden.

Der kurz nach Einzug der Mieter, Eheleute H, im August 1994 aufgetretene Parkettschaden in den beiden zur Straße hin gelegenen Räumen im Souterrain, den der Beklagte unstreitig mit dem im November 1997 verstorbenen Verwalter S besichtigt hatte und hinsichtlich dessen er nichts unternahm, weil er dies für Baurestfeuchte hielt, vermag eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten nicht zu begründen. Nach Aufffassung des Senats ist die damalige Einschätzung des Beklagten nicht zu beanstanden. Denn nachdem der Boden auf Ratschlag des Beklagten weitere vier Monate durchgetrocknet war, wies der sodann von den Mietern H verlegte neue Schiffsparkettboden keine derartigen Feuchtigkeitserscheinigungen mehr auf.

Auch bei der - entsprechend dem Vortrag des Klägers - im Frühsommer 1997 erfolgten Überprüfung der von der Zeugin H1 beanstandeten Feuchtigkeit im Souterrain des Hauses bestand für den Beklagten keine Veranlassung, die damals festgestellten Feuchtigkeitserscheinungen mit einem Versagen der Bauwerksabdichtung in Verbindung zu bringen. Der Beklagte brauchte nicht damit zu rechnen, dass ihm insoweit ein Fehler bei der Erbringung seiner Architektenleistungen unterlaufen sein könnte. Dies steht aufgrund der überzeugenden Untersuchungen der Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. L und Dr.Ing. T fest.

Nach der Bodengrunduntersuchung des Sachverständigen T ist Planungsgrundlage für die zu schaffende Bauwerksabdichtung der künstlich - bautechnisch - herbeigeführte Lastfall "nicht drückendes Wasser" (= "nicht stauendes Sickerwasser"). Wie der Sachverständige L in seiner umfassenden Untersuchung festgestellt hat, erfüllt die von dem Beklagten hinsichtlich der vertikalen und horizontalen erdberührten Bauteile geplante Abdichtungskonstruktion alle Anforderungen an eine Bauwerksabdichtung gegen nicht stauendes Sickerwasser im Sinne der einschlägigen DIN-Normen. Die Planung lässt weiter die Herstellung einer fachgerechten Bauwerksabdichtung zu. Dies gilt für die beiden Bestandteile Bauwerksabdichtung aller Flächen einerseits und die Schaffung der bautechnischen Voraussetzungen in der Form einer Dränanlage andererseits. Die im Jahre 1997 und in den Jahren davor festgestellten, von dem Sachverständigen L im Einzelnen und in ihrem Zusammenwirken untersuchten Feuchtigkeitserscheinungen (vgl. insbesondere ab S. 12 ff. des Gutachtens vom 18.12.2007) lassen als Anknüpfungstatsachen nicht die Bewertung zu, dass die Bauwerksabdichtung gegen nicht stauendes Sickerwasser fehlgeschlagen sein könnte. Auch hinsichtlich der Dränanlage gibt es in unverjährter Zeit bis Ende 1999 - keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen, die einen Rückschluss auf deren fehlerhafte Herstellung oder technische Unterbemessung zuließen.

Der Kläger kann eine Nebenpflichtverletzung des Beklagten nicht damit begründen, dieser habe ihn nicht darauf hingewiesen, dass die Wärmedämmung der beiden im Kellergeschoss gelegenen Räume für eine Wohnungsnutzung unzureichend sei. Der Architektenauftrag erfasste ersichtlich nicht die Ausgestaltung der beiden Souterrain-Räume als Wohnräume. Dies ergibt sich bereits aus der der Baugenehmigung vom 7. Juli 1993 zugrunde liegenden Genehmigungsplanung des Beklagten. Eine auf einer Bauplanung des Beklagten beruhende genehmigte Nutzungsänderung der beiden Kellerräume in Wohnräume wird von dem Kläger nicht behauptet, sie kann auch der beigezogenen Bauakte nicht entnommen werden. Die von dem Kläger vorgelegte Zeichnung des Beklagten mit Datum des 2. Dezember 1993 mit den von der Baugenehmigung abweichenden neuen Raumbezeichnungen der beiden Räume im Kellergeschoss ist nicht Gegenstand der Bauakte und reicht als solche nicht hin, eine Erweiterung des Architektenauftrags zu belegen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

III.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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