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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 10.10.2001
Aktenzeichen: 23 W 101/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 101/01 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 10. Oktober 2001 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 20. November 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Siegen vom 19. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann sowie die Richter am Oberlandesgericht Schnapp und Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an die Beklagten 3.592,70 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. September 2000 zu erstatten.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten nach einem Gegenstandswert von 418,10 DM.
Gründe:
Die als sofortige Beschwerde zulässige Erinnerung der Klägerin gegen die Absetzung von Privatgutachterkosten hat Erfolg.
Die unter dem 17. und 18. Januar 2000 mit insgesamt 2.926,68 DM abgerechneten Leistungen des Sachverständigen D sind prozeßnotwendig gewesen und deshalb nach der vereinbarten Kostenquote mit 418,10 DM (1/7 von 2.926,68 DM) von den Beklagten zu erstatten.
1.
Zutreffend ist allerdings der Ansatzpunkt der Rechtspflegerin, daß die Kosten für ein während des Rechtsstreits eingeholtes Privatgutachten nur erstattungsfähig sind, wenn sich die Beauftragung des Gutachters bei objektivierender Betrachtung aus der Sicht einer kostenbewußten Partei zur zweckentsprechenden Wahrnehmung der eigenen Rechtsposition als notwendig erweist. Diese Voraussetzungen liegen hier aber vor. Nachdem das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. D vom 14. Dezember 1999 für die Klägerin ungünstig ausgefallen war, konnte sie die weitere Rechtsverfolgung sinnvoll nur betreiben, indem sie versuchte, dieses Gutachten zu erschüttern. Daß sie dazu nicht selbst in der Lage war, sondern sachverständiger Hilfe bedurfte, liegt auf der Hand. Deshalb ist es auch kostenrechtlich nicht zu beanstanden, daß die Klägerin das Gutachten Dr. D dem von ihr eingeschalteten Sachverständigen D zugeleitet und mit seiner Hilfe ergänzend vorgetragen hat (Blatt 156 ff. der Akte). Die Beklagten haben darauf am 7. April 2000 mit fachlichen Ausführungen und Argumenten erwidert, denen ein durchschnittlicher Versicherer aus eigener Sachkunde nicht begegnen konnte. Daß ausnahmsweise die Klägerin hierzu befähigt gewesen sein sollte, ist nicht ersichtlich. Deshalb ist auch die weitere Einschaltung des Sachverständigen D zur Erstellung der Replik vom 31. Mai 2000 erforderlich gewesen.
Soweit der Senat bislang als weitere Voraussetzung für eine Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten gefordert hat, daß die Ausführungen des Sachverständigen originär in den Rechtsstreit eingeführt und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind (vgl. etwa den unveröffentlichten Senatsbeschluß vom 28. August 1998 zu 23 W 466/97), hält er daran nicht mehr fest.
Auf die Frage der Prozeßnotwendigkeit hat die Vorlage der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen keinen Einfluß, weil sie schon im Zeitpunkt der kostenauslösenden Handlung - hier: der Beauftragung des Sachverständigen - ansteht und beantwortet werden muß (vgl. OLGR Hamm 1999, 111). Aus dem Ausnahmecharakter der Einholung von Privatgutachten, der darin begründet liegt, daß in einem Rechtsstreit Sachverständigengutachten zur Klärung von Streitfragen grundsätzlich vom Gericht eingeholt werden (§§ 402 ff. ZPO), läßt sich die Pflicht zur Vorlage eines prozeßnotwendigen eingeholten Privatgutachtens ebenfalls nicht herleiten. Nach § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO setzt die Erstattungsfähigkeit von Kosten nur deren Prozeßbezogenheit und Prozeßnotwendigkeit voraus. Weitere Anforderungen für die Zuordnung der Kosten zu den erstattungsfähigen bestehen nicht.
Selbstverständlich kann der Prozeßgegner erwarten, daß das Ergebnis einer kostenauslösenden Maßnahme, die als prozeßnotwendig angesehen wird, Eingang in den Rechtsstreit findet, da er sie im Unterliegensfall bezahlen soll. Doch auf welche Art und Weise das geschieht, ist zunächst Sache der Partei, die die Maßnahme veranlaßt hat. Insbesondere steht es ihr frei, ein schriftliches Ergebnis mit eigenen Worten in einem Schriftsatz vorzutragen, zumal diese Art der Darstellung zu den Grundzügen des Zivilprozesses gehört (§ 130 ZPO). Verlangt allerdings der Gegner die Vorlage des Originals, etwa um einen unmittelbaren Eindruck zu gewinnen oder direkt erwidern zu können, ist die beauftragende Partei dazu auch verpflichtet, wenn sie den (entstandenen) Erstattungsanspruch nicht wieder verlieren will. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor.
2.
Die Behauptung der Beklagten, die vereinbarte Kostenregelung habe nur noch Anwalts- und Gerichtskosten, nicht aber sonstige außergerichtliche Kosten erfassen sollen, findet weder im Wortlaut des Vergleichs noch im übrigen Akteninhalt eine Stütze. Sie ist von der Klägerin bestritten worden, steht nicht unter Beweis und kann daher nicht als mündliche Kostenregelung zugrunde gelegt werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, der Gegenstandswert aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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