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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 12.04.2002
Aktenzeichen: 23 W 113/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 17 Abs. 1
ZPO § 29 Abs. 1
ZPO § 37 Nr. 3
ZPO § 78 Abs. 1
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3
ZPO § 485 Abs. 2 Satz 2
Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens müssen die Parteien regelmäßig damit rechnen, dass es auch noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird, so dass sie zwecks Geringhaltung ihrer außergerichtlichen Kosten gehalten sind, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 113/02 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 12. April 2002 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 17. Dezember 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Dortmund vom 19. November 2001 durch den Richter am Oberlandesgericht Schnapp, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem Gegenstandswert von 666,42 Euro zurückgewiesen.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.

Der Rechtspfleger hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren der Anwälte, die sie im selbständigen Beweisverfahren 4 H 10/97 AG Castrop-Rauxel beauftragt hat, abgesetzt.

Diese Kosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstattungsfähig. Hätte die Beklagte nämlich bereits im selbständigen Beweisverfahren beim späteren Hauptsachegericht, dem Landgericht Dortmund, nach der damaligen Fassung des § 78 Abs. 1 ZPO zugelassene Anwälte mit ihrer Interessenwahrnehmung betraut, hätte sie diese auch im späteren Hauptsacheprozeß mandatieren können, so daß die Rechtsanwaltsgebühren wegen § 37 Nr. 3 ZPO nur einmal angefallen wären, während sie nun wegen der Beauftragung unterschiedlicher Anwälte in beiden Verfahren doppelt entstanden sind. Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens muß eine Partei regelmäßig damit rechnen, daß es nach dessen Abschluß auch noch zu einem Hauptsacheverfahren kommen wird, so daß sie zwecks Geringhaltung ihrer außergerichtlichen Kosten gehalten ist, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden Verfahren vertreten kann (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 6 zum Stichwort "selbständiges Beweisverfahren"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 91 Rn. 129; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 zum Stichwort "Anwaltswechsel"). Zwar kann das selbständige Beweisverfahren in gewissen Fällen zur Vermeidung eines Rechtsstreits führen, wie auch in § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum Ausdruck kommt. Davon darf im Normalfall aber nicht ausgegangen werden. Hier hat die Beklagte erkennbar selbst nicht damit gerechnet, das selbständige Beweisverfahren werde zu einer Lösung führen. Im Anschluß an die seitens der Kläger seit dem Jahre 1993 vorgebrachten Beanstandungen hatte sie vor Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens zuletzt auch durch ihre Rechtsabteilung die an sie herangetragenen Forderungen mit Schreiben vom 01. März 1996 unmißverständlich abgelehnt. Die beiderseitigen Vorstellungen hatten sich dermaßen verhärtet, daß angenommen werden mußte, das selbständige Beweisverfahren werde nur einen Zwischenschritt zu einem Hauptsacheprozeß darstellen.

Für die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer beim Landgericht Essen zugelassenen Anwälte für das selbständige Beweisverfahren absehbar, daß die Kläger einen Hauptsacheprozeß nicht an ihrem, der Beklagten, allgemeinen Gerichtsstand (§ 17 Abs. 1 ZPO) beim Landgericht Essen, sondern beim besonderen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) beim Landgericht Dortmund betreiben würden (siehe auch OLG Koblenz JurBüro 96, 34). Die Kläger hatten sich nämlich bei der Antragstellung für das selbständige Beweisverfahren Dortmunder Anwälte bedient, so daß sie ihrerseits gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozeßführung verstoßen hätten, wenn sie später beim Landgericht Essen geklagt hätten und deshalb einen Anwaltswechsel hätten vornehmen müssen. Zudem liegt ihr Wohnort Castrop-Rauxel deutlich näher beim Landgericht Dortmund als beim Landgericht Essen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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