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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 08.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 113/03
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 34 II |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 113/03 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 08.08.2003 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.01.2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 06.01.2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Albert als Einzelrichterin
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert.
Die von der Beklagten an die Streitverkündeten zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 2.076,65 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.12.2002 festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 893,99 €.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagte 73 % und die Streitverkündeten 27 % nach einem Gegenstandswert von 1.226,25 €.
Gründe:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist nur in Höhe der im Kostenfestsetzungsbeschluss zu Unrecht als erstattungsfähig anerkannten Umsatzsteuer (332,26 €) begründet.
Die Prozessbevollmächtigten der Streitverkündeten haben mit Schriftsatz vom 11.03.2003 ihre Angaben zum Kostenfestsetzungsantrag dahingehend korrigiert, dass ihre Mandanten zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Bl. 437 b der Akte. Damit ist die in Ansatz gebrachte Umsatzsteuer nicht erstattungsfähig.
Die darüber hinaus gehende Beschwerde ist unbegründet.
Der im Beschwerdeschriftsatz gerügte Verstoß gegen Art. 103 I GG (Anspruch auf rechtliches Gehör) kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ergibt sich aus den in der Akte dokumentierten Verfügungen und Vermerken, dass der Kostenfestsetzungsantrag der Streitverkündeten vom 02.12.2002 den Beklagtenvertretern am 11.12.2002 zugesandt worden ist, vgl. Bl. 406 d.A.
Im übrigen wäre ein evtl. Verstoß gegen Art. 103 I GG inzwischen durch die Berücksichtigung der vorgebrachten Einwände im Rahmen des Nicht-Abhilfe-Verfahrens (§ 572 I ZPO) geheilt worden, vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 96, 87/88.
Die von den Streitverkündeten angemeldete Beweisgebühr ist zu Recht als erstattungsfähig anerkannt worden.
Das Berufungsgericht hat durch Verfügung vom 21.03.2002 eine amtliche Auskunft des Arbeitsamtes über die Frage eingeholt, "welche Schlechtwettertage in der Zeit vom 01.10.1995 bis 30.06.1996 anerkannt wurden", vgl. Vfg. Bl. 342 d.A. Die Frage, ob es in dieser Zeit anerkannte Schlechtwettertage gab und ob sich die Klägerin hierauf gegenüber der Beklagten berufen konnte, war zwischen den Parteien des damaligen Rechtsstreits streitig, vgl. Bl. 246, 301 d.A. Dementsprechend diente die eingeholte amtliche Auskunft der Klärung einer Beweisfrage. Dies wird auch durch den Hinweis in der gerichtlichen Verfügung vom 21.03.2002 deutlich, wonach der Senat die Auskunft "zur Entscheidung einer baurechtliche Streitigkeit" benötigte. Aufgrund dessen ist durch die gerichtliche Einholung der amtlichen Auskunft, welche am 25.04.2002 erteilt und den Parteien nebst Streitverkündeten zugesandt worden ist (Bl. 349-352 d.A.), die Beweisgebühr gem. § 34 II BRAGO entstanden, ohne dass es darauf ankommt, dass diese letztendlich - wegen der später erfolgten Berufungsrücknahme - gar nicht verwertet werden konnte. Denn nach den oben genannten Gesichtspunkten war die amtliche Auskunft "erkennbar zum Beweis" und nicht zu bloßen Informationszwecken eingeholt worden. Dies genügt nach § 34 II 2.Alt. BRAGO für die Entstehung der Beweisgebühr, vgl. hierzu Beschluss des OLG Hamm vom 29.11.1985-23 W 596/85 - sowie Hans. OLG JurBüro 90, 1623/1624; FG Baden-Württemberg EFG 1991, 45; LG Kaiserslautern JurBüro 93, 286; Gerold/Schmidt-von Eicken § 34 BRAGO Rz.32.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO und der Anlage 1 zu § 11 GKG.
Der Gegenstandswert folgt hinsichtlich der Gerichtsgebühren aus dem Unterliegen der Beklagten und im übrigen aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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