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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 23 W 117/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 23 Abs. 1 Satz 2
GKG § 31 Abs. 2 Satz 1
Keine Zweitschuldnerhaftung des Antragstellers für gerichtliche Auslagen des durch übereinstimmende Erledigungserklärung beendeten Insolvenzverfahrens.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 117/06 OLG Hamm

in dem aus dem Insovenzverfahren

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 24. August 2006 auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Siegen vom 9. Mai 2006 durch

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht haben beide Vorinstanzen eine Zweitschuldnerhaftung der Beteiligten zu 1) für die im vorliegenden Insolvenzverfahren in Höhe von 208,49 € angefallenen gerichtlichen Auslagen verneint. Eine subsidiäre Haftung der Beteiligten zu 1) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 GKG nach Erledigung des Insolvenzverfahrens auf Grund übereinstimmender Erklärung scheidet aus, weil sie auch nicht primär für diese Auslagen aufzukommen hat. Es gilt die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG. Danach haftet der Antragsteller des Insolvenzverfahrens für die gerichtlichen Auslagen nur dann, wenn der Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. Die einverständliche Erledigung des Verfahrens kann angesichts dieser konkreten Auflistung der Haftungstatbestände hierunter nicht gefasst werden. Ebenso verbietet sich eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf einen solchen Sachverhalt.

Die übereinstimmende Erledigung ist ein eigenständiges Rechtsinstitut, das sowohl inhaltlich als auch in Hinblick auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer Antrags- bzw. Klagerücknahme nicht gleich gestellt werden kann (vgl. auch OLG Köln MDR 2006, 471, 472 mwN). Letztere führt in aller Regel zur Kostenhaftung des Antragstellers bzw. Klägers gemäß § 269 Abs. 3 ZPO, während die Frage der Kostentragung im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung richtet. Zudem lässt sich eine planwidrige Regelungslücke in § 23 Abs. 1 Satz 2 GKG n.F. als weitere Voraussetzung einer zulässigen Analogie nicht feststellen (vgl. BGH NJW 2003, 1932 und 2473).

Die Tatsache, dass sowohl diese Vorschrift ebenso wie die wortgleiche frühere Regelung des § 50 Abs. 1 S. 2 GKG a.F. die übereinstimmende Erledigung des Insolvenzverfahrens nicht als Haftungstatbestand berücksichtigt, obwohl diese Form der Verfahrensbeendigung seit längerem auch für das Konkurs- und Insolvenzverfahren anerkannt ist, spricht eher für das Gegenteil.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

Ende der Entscheidung

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