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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: 23 W 141/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO


Vorschriften:

BRAGO § 11
BRAGO § 23 I
ZPO § 91 a
ZPO § 98
Schließen die Parteien einen Vergleich über die Hauptsache, erklären sodann den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und entscheidet das Gericht gemäß § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits, so erstreckt sich der Beschluss grundsätzlich auch auf die aufgrund des Abschlusses des Vergleichs angefallenen Kosten, es sei denn die Parteien stellen durch eindeutige, zu protokollierende Erklärung klar, dass die Vergleichskosten ausgenommen bleiben sollen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 141/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. Juli 2003 auf die sofortige Beschwerde der Verfügungsklägerin vom 22. Mai 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Bielefeld vom 25. April 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Gödel als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Der von der Verfügungsbeklagten an die Verfügungsklägerin zu erstattende Betrag wird abändernd auf 2.410,48 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2003 festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsklägerin nach einem Gegenstandswert von 29,10 Euro.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte nach einem Gegenstandswert von 1.018,48 Euro.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist ganz überwiegend begründet.

Die von der Verfügungsklägerin nach einem Gegenstandswert von 25.000,00 Euro angemeldete Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 Abs. 1 BRAGO von 686,00 Euro hat der Verfügungsbeklagte zu erstatten, weil entgegen seiner Auffassung zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich zustandegekommen ist und eine Kostengrundentscheidung vorliegt, die dem Verfügungsbeklagten auch insoweit die Kosten auferlegt.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld am 11. Februar 2003 einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der gemäß §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 ZPO vorgeschriebenen Form protokollieren lassen. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Vergleichs, der wie folgt lautet:

1.

Der Kläger verpflichtet sich, sämtliche vom Obergerichtsvollzieher am 19.12.2002 in Besitz genommenen und anschließend an den Kläger ausgehändigten Gegenstände gemäß Aufstellung zur Urkundenrolle DR, Blatt der Akten, an den Beklagten herauszugeben.

2.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Kläger befugt ist, Originalunterlagen, welche er zur Vorlage bei anderweitigen Behörden benötigt, durch beglaubigte Kopien zu ersetzen.

3.

Die Frist zur Herausgabe der vorgenannten Unterlagen wird nach Erörterung auf den 15. März 2003 festgesetzt.

Unschädlich ist hierbei, dass die Parteien diese Regelung als Vereinbarung und nicht als Vergleich bezeichnet haben. Die prozessbeendigende Wirkung entfällt auch nicht deshalb, weil sich der Vergleich nicht auf die Kosten des Rechtsstreits bezogen hat, die Parteien vielmehr übereinstimmend den Rechtsstreit für erledigt erklärt, widerstreitende Kostenanträge gestellt und Entscheidung der Kammer nach § 91 a ZPO beantragt haben.

Denn für die Frage, ob ein Vergleich geschlossen worden ist, kommt es auf den sachlich-rechtlichen Gehalt der Erklärungen der Parteien und nicht auf die äußere Form dieser Erklärungen an. Ein Vergleich kann deshalb auch dann vorliegen, wenn die Parteien nach ihrer Einigung die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (vgl. Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rdnr. 6 aE mit weiteren Nachweisen) und widerstreitende Kostenanträge gestellt haben.

Die sodann getroffene Entscheidung des Landgerichts, nach der der Verfügungsbeklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, erfasst auch die Vergleichskosten. Die Vorschrift des § 98 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 ZPO, nach der die Kosten des durch Vergleichs erledigten Rechtsstreits als gegeneinander aufgehoben anzusehen sind, gilt nicht, weil vorliegend die Parteien "ein anderes vereinbart haben" (vgl. Satz 1 des § 98 ZPO).

Eine die Anwendung des § 98 ZPO ausschließende Regelung liegt nämlich auch dann vor, wenn die Parteien darüber einig sind, dass die Kosten des in der Hauptsache durch Vergleich erledigten Rechtsstreits zur Entscheidung des Gerichts nach § 91 a ZPO gestellt bleiben sollen (vgl. hierzu auch BGH, NJW 1965, 103 f.; OLG München JurBüro 1964, 836, OLG Koblenz JurBüro 1991, 120 f.; anderer Ansicht KG JurBüro 1988, 1495 f.). Die Auslegung der keine Einschränkungen enthaltenden Kostenanträge der Parteien führt dazu, dass alle Kosten des Rechtsstreits zur Entscheidung des Gerichts gestellt sein sollen, also auch die zu den Prozesskosten gehörende Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO. Sollen von der nach § 91 a ZPO beantragten Entscheidung des Gerichts die Kosten des Vergleichs ausgeschlossen bleiben und gemäß § 98 Satz 1 ZPO als gegeneinander aufgehoben anzusehen sein, bedarf es eines klarstellenden in das Protokoll aufzunehmenden Hinweises der Parteien. Denn nachdem eine der Bestimmung des § 91 a ZPO entsprechende Kostenentscheidung durch das Gericht getroffen wurde, die die Vergleichskosten nicht ausklammert, ist es nicht mehr möglich, die Kosten des Vergleichs anders als die übrigen Kosten des Rechtsstreits zu behandeln, es sei denn, dass ein entsprechender Wille der Parteien unzweifelhaft feststeht. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Festsetzung der von der unterlegenen an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten in dem dafür vorgesehenen Verfahren der §§ 103, 104 ZPO bereits im Interesse der Rechtssicherheit klare praktikable Berechnungsgrundlagen erfordert (vgl. hierzu auch BGH, MDR 2002, 1395 f.).

Hinsichtlich der angemeldeten Fotokopiekosten verbleibt es aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung bei der Ablehnung.

Warum der Kostenfestsetzungsbeschluss die von der Verfügungsklägerin angemeldete Mehrwertsteuer nicht berücksichtigt hat, ist nicht ersichtlich. Gründe für die Absetzung dieser Position enthält die Entscheidung nicht, obwohl die Klägerin die hierfür erforderliche Erklärung nach § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO abgegeben hat. Die beantragte Mehrwertsteuer ist danach ohne weitere Prüfung zu erstatten (vgl. BGH, NJW 2003, 1534 auch zum folgenden; BVerfG, NJW 1996, 382 unter II. 2 b). Die von der Verfügungsklägerin geltend gemachten Umsatzsteuerbeträge könnten nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Richtigkeit der Erklärung durch entsprechenden, vom Verfügungsbeklagten zu erbringenden Beweis bereits entkräftet wäre oder sich eine offensichtliche Unrichtigkeit der Erklärung aus anderen, dem Gericht bekannten Umständen, etwa dem Inhalt der Akten, zweifelsfrei ergäbe. Für einen derartigen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich. Die dem Verfügungsverfahren zugrunde liegende Streitigkeit betrifft Leistungspflichten des Verfügungsbeklagten aus einem Architektenvertrag für ein Bauvorhaben der Verfügungsklägerin.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und Nr. 1957 der Anlage 1 zu § 11 GKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts für die außergerichtlichen Kosten ergibt sich aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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