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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 23 W 180/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 103 Abs. 1 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 |
2. Werden in einem Kostenvergleich die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits und sodann die Kosten des Beweisverfahrens getrennt geregelt, so zählen zu den letzteren nur noch die Gerichtskosten des Beweisverfahrens.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 180/06 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14. Dezember 2006 auf die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 15. August 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 2006
beschlossen:
Tenor:
In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird das Kostenfestsetzungsgesuch der Klägerin vom 16. Oktober 2004 zurückgewiesen.
Die außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin nach einem Gegenstandswert von 777,-- Euro.
Gründe:
Die Kostenvereinbarung der Parteien in dem Prozessvergleich vom 16. Juli 2004 läßt eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten der Klägerin nicht zu.
Eine Kostenaufhebung hinsichtlich der "außergerichtlichen Kosten dieses Rechtsstreits", wie sie in Nr. 2 des Vergleichs geregelt ist, umfasst ohne weiteres auch die außergerichtlichen Kosten des einbezogenen Beweisverfahrens 5 OH 22/02 LG Bielefeld. Zwar waren an dem Beweisverfahren weitere Personen beteiligt und ging es dort um einen deutlich höheren Streitwert. Nach der Rechtsprechung des BGH soll das jedoch keinen Einfluss auf die erforderliche persönliche und sachliche Identität der Verfahren haben, sondern nur im Rahmen der im Prozess vorzunehmenden Kostenverteilung berücksichtigungsfähig sein, wobei eine nachträgliche Korrektur infolge Unkenntnis dieser Zusammenhänge ausscheide (vgl. BGH Rechtspfleger 2006, 338 = BauR 2006, 865 = ZFBR 2006, 348). Der Senat hat sich dieser Auffassung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung angeschlossen, soweit im Einzelfall die Gefahr auszuschließen ist, dass jener Teil des Beweisverfahrens, der nicht in den Rechtsstreit eingebracht worden ist (§ 493 Abs. 1 ZPO), Gegenstand eines anderen Hauptprozesses sein oder werden kann (vgl. Beschluss vom 18. Juli 2006 zu 23 W 318/05). Dieses Risiko besteht hier nicht, so dass sämtliche Anwaltskosten der Klägerin aus beiden Verfahren ohne weiteres zu den außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zählen. Für die nachrangig gesondert geregelten "Kosten des Beweissicherungsverfahrens" verbleiben mithin nur noch die dort angefallenen Gerichtskosten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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