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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.08.2003
Aktenzeichen: 23 W 197/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 91
ZPO § 128 Abs. 2
Wird die Klageforderung durch die Klägerin einseitig zum Teil für erledigt erklärt, errechnet sich der Streitwert der danach anfallenden Verhandlungsgebühr allenfalls nach dem Wert der noch anhängigen Restforderung zuzüglich der bis dahin angefallenen Kosten.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 197/03 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. August 2003 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 06. Mai 2003 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Arnsberg vom 28. April 2003 durch die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg als Einzelrichterin

beschlossen:

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden anderweitig auf 953 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03. April 2003 festgesetzt.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert bis zu 600 € trägt die Klägerin.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat in vollem Umfang Erfolg.

Der Beklagten ist darin beizupflichten, dass sich der Gegenstandswert der nach § 35 BRAGO angefallenen Verhandlungsgebühr allenfalls nach dem Wert der am 17. Februar 2003 (§ 128 Abs. 2 ZPO) noch anhängigen Restforderung zuzüglich der Kosten des einseitig durch die Klägerin für erledigt erklärten Teils der Klageforderung bemisst (so auch BGH, NJW-RR 1996, 1210; modifiziert in NJW-RR 1993, 765; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 14. Aufl., § 3 Rn 16 "Erledigung der Hauptsache - einseitige Erledigungserklärung". Der höhere Wert der ursprünglichen Klageforderung wäre nur dann weiterhin maßgeblich, wenn sich das für die Wertbemessung maßgebliche Interesse der Klägerin nicht in einer ihr günstigen Kostenentscheidung hinsichtlich des erledigten Teils erschöpfen würde. Davon kann nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte die Berechtigung mit der Klage geltend gemachten Steuerberaterhonorarforderung auch noch nach ihrer Begleichung in Abrede gestellt hat, bietet noch keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, die Klägerin habe z.B. aus Gründen der Präjudiz ein besonderes Interesse daran, die Begründetheit der erledigten Klagehauptforderung in Zusammenhang mit der Kostenentscheidung rechtskräftig feststellen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O.). Dagegen spricht die in Hinblick auf § 814 BGB fehlende Erfolgsaussicht einer Rückforderung der vom Beklagten hierauf ohne Vorbehalt geleisteten Zahlung. Zudem ging es dem Beklagten vorrangig darum, den Honorarstreit der Parteien mit der Zahlung unabhängig von der Frage der Berechtigung der Ansprüche der Klägerin endgültig aus der Welt zu schaffen.

Der für die Verhandlungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO zugrunde zu legende Gegenstandswert beträgt bis zu 1.500 €. Er bemisst sich nach dem Wert der nach dem 17. Februar 2003 noch rechtshängigen Zinsforderung von rund 9 € zuzüglich der auf den erledigten Teil angefallenen Kosten in Höhe von 1.243 €, die sich wie folgt zusammensetzen:

1.) Anwaltskosten:

Prozessgebühr nach 6.960 € : 375 € zzgl. Kostenpauschale: 20 € 395 € x 2 : 790 €

2.) Gerichtskosten: 453 € 1.243 € zzgl. Zinsforderung: 9 € 1.252 €

Erstattungsfähig ist damit eine Verhandlungsgebühr in Höhe von 105 €.

Die vom Beklagten darüber hinaus beanstandeten, im Kostenfestsetzungsbeschluss in Ansatz gebrachten Kopiekosten von 10,50 € sind in Abzug zu bringen. Hierbei handelt es sich nicht um zusätzliches Schreibwerk im Sinne der § 27 Abs. 1 Nr. 2, 6 Abs. 2 BRAGO, sondern um allgemeines und übliches Schreibwerk, dessen Kosten grundsätzlich nicht vom kostenpflichtigen Prozessgegner zu erstatten sind (vgl. BGH, Beschl. v. 5.12.2002 - 1 ZB 25/02, veröffentlicht in NJW 2003, 1127 f. = MDR 2003, 476 f.).

Der Erstattungsanspruch der Klägerin reduziert sich daher um den Betrag von 320,50 € auf 913 €. Der Differenzbetrag errechnet sich aus der Summe der Kopiekosten von 10,50 € und der Differenz von 270 € zwischen der bislang nach dem ursprünglichen Streitwert als Verhandlungsgebühr in Ansatz gebrachten 375 € und der nach dem Kosteninteresse zu errechnenden Verhandlungsgebühr von 105 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 12 GKG, 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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