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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 31.07.2003
Aktenzeichen: 23 W 198/03
Rechtsgebiete: BRAGO, ZPO
Vorschriften:
BRAGO § 23 | |
BRAGO § 122 | |
ZPO § 121 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 198/03 OLG Hamm
in dem aus dem Rechtsstreit
hervorgegangenen Verfahren betreffend die Festsetzung der Vergütung des beigeordneten Anwalts nach § 128 BRAGO, an dem beteiligt sind:
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 31. Juli 2003 auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schnapp sowie die Richterinnen am Oberlandesgericht Gödel und Rautenberg
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Zutreffend hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die angemeldete Gebühr für den Mehrvergleich abgesetzt, weil es insoweit an einer Beiordnung des Beteiligten zu 1) fehlt.
Wird der Umfang einer Beiordnung nicht ausdrücklich geregelt, so bestimmt er sich in erster Linie nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Bewilligung und Beiordnung sind grundsätzlich deckungsgleich. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist sowohl Voraussetzung für die Beiordnung als auch im Regelfall Bestimmungsgröße des Auftragsvolumens, für das die Staatskasse einzustehen hat (vgl. AnwKom-BRAGO-Schnapp § 122 Rdnr. 2).
Die im Termin am 14. September 2001 beschlossene Bewilligung von Prozesskostenhilfe "für diese Instanz" erfasst - wie der Leiter des Dezernats 10 in seiner Stellungnahme vom 4. März 2003 zutreffend ausführt- nur die Rechtsverteidigung gegen die im Zeitpunkt der Beschlussfassung streitgegenständliche Forderung des Klägers. Diese belief sich auf 531.376,68 DM. Ein höherer Betrag ist zu keinem Zeitpunkt eingeklagt gewesen (vgl. BGH NJW 2002, 3712 = MDR 2002, 1456 = AGS 2003, 60 = JurBüro 2003, 78).
Soweit die Beklagten durch den Vergleich vom 14. September 2001 weitergehende Forderungen des Klägers abgewehrt haben, geschah das nicht in Rechtsverteidigung gegen die Klage. Die hierzu von dem Beteiligten zu 1) entfaltete Tätigkeit wäre deshalb nur dann von der Staatskasse zu vergüten, wenn sich die Beiordnung darauf erstrecken würde. Das ist jedoch nicht der Fall.
Es mag sein, dass auf Befragen des Beteiligten zu 1) der Vorsitzende im Termin am 14. September 2001 erklärt hat, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstrecke sich auf den abzuschließenden Vergleich. Eine solche Erklärung ließe sich nicht als Erweiterung der Bewilligung dahin verstehen, dass nunmehr auch die Kosten einer Verteidigung gegen nicht anhängige Forderungen des Klägers von der Staatskasse übernommen würden. Insoweit fehlt es schon an einem erkennbaren Regelungswillen. Hätte das Gericht eine zusätzliche Verpflichtung der Staatskasse begründen wollen, wäre eine förmliche Beschlussfassung entsprechend der ursprünglichen Bewilligung zu erwarten gewesen. Zudem kann nicht ohne weiteres angenommen werden, der Vorsitzende habe den Beklagten etwas gewähren wollen, das über den gesetzlichen Rahmen des § 114 ZPO hinaus geht.
Allerdings hätte gemäß § 122 Abs. 3 Satz 3 BRAGO die Möglichkeit bestanden, die Beiordnung des Beteiligten zu 1) auf die vergleichsweise Erledigung nicht anhängiger Ansprüche zu erstrecken (vgl. AnwKom-BRAGO-Schnapp § 122 Rdnr. 49). Dass eine solche Regelung ergangen sei, ist aber nicht einmal behauptet. Ohne sie scheidet eine Abrechnung des Mehrvergleichs der Staatskasse gegenüber aus (vgl. AnwKom aaO Rdnr. 55).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 128 Abs. 5 BRAGO.
Ende der Entscheidung
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