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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.12.2006
Aktenzeichen: 23 W 198/06
Rechtsgebiete: ZPO, RVG VV


Vorschriften:

ZPO § 103 Abs. 1
RVG VV Nr. 1003
1. Kosten einer außergerichtlichen Einigung über den Streitgegenstand gehören nur dann zu den Prozesskosten, wenn die Parteien diese Kosten in eine einvernehmliche Kostenregelung ausdrücklich einbezogen haben.

2. Wird im Zusammenhang mit einer außergerichtlichen Einigung keine Kostenregelung getroffen, trägt jede Partei ihre insoweit entstandenen Kosten selbst.


OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 198/06 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 14. Dezember 2006 auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 1. August 2006 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Bielefeld vom 27. Juli 2006

beschlossen:

Tenor:

In Abänderung der angefochtenen Entscheidung hat die Klägerin an den Beklagten 650,53 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Mai 2006 zu erstatten.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte nach einem Gegenstandswert von 392,08 Euro.

Gründe:

Die mit Gesuch vom 9. Mai 2006 zusätzlich beantragte Erstattung einer Einigungsgebühr scheitert jedenfalls daran, dass es an einer entsprechenden Kostenregelung fehlt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten findet eine gerichtliche Kostenentscheidung nicht ohne weiteres Anwendung auf eine außergerichtliche Einigung. Die Wendung "Kosten des Rechtsstreits" schließt Vergleichskosten nach allgemeiner Meinung (vgl. zuletzt OLG Köln JurBüro 2006, 599 m. w. N.) nur ein, wenn es sich um einen Prozessvergleich handelt. Sonstige Einigungsverträge unterfallen der Auslegungsregel des § 98 S. 1 ZPO. Entsteht insoweit eine Einigungsgebühr, kommt deren Festsetzung aufgrund einer gerichtlichen Kostenentscheidung nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden soll (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2005, 365 und RVG-Report 2006, 435). Dafür ist hier nichts ersichtlich.

Mithin kann der Beklagte auf der Grundlage des Kostenbeschlusses vom 27. März 2006 nur die 1,6-Verfahrensgebühr VV 3200 RVG nebst Kostenpauschale erstattet verlangen, die mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 19. April 2006 zutreffend berechnet worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgt aus dem Abänderungsbegehren.

Ende der Entscheidung

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