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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 14.03.2005
Aktenzeichen: 23 W 20/05
Rechtsgebiete: ZPO, RpflG, InsO


Vorschriften:

ZPO § 104 III 1
ZPO § 240
ZPO § 574 I Nr. 2
ZPO § 574 II
RpflG § 11 I
InsO § 85
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird kostenpflichtig nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.082,23 € zurückgewiesen.

Gründe:

Die gem. §§ 104 III 1 ZPO, 11 I RpflG zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

Zu Recht hat die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss die von der Beklagten angemeldeten erstinstanzlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 6.082,23 € gegen den Kläger festgesetzt.

Nach der durch Urteil des Landgerichts Essen vom 05.10.2004 getroffenen Kostengrundentscheidung hat der Kläger sämtliche Kosten des Rechtstreits allein zu tragen hat. Bei dieser Kostengrundentscheidung ist gerade keine zeitliche Differenzierung dahingehend erfolgt, ob die Kostenschuld vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin, der Fa. I & Söhne GmbH & Co., entstanden ist. Zwar wird eine solche Kostendifferenzierung in der neueren Literatur zunehmend gefordert ( vgl. hierzu MünchKomm-Schumacher § 85 InsO Rz.20; Uhlenbruck/Berscheid § 55 InsO Rz.18 m.w.N. ).

Vorzunehmen wäre eine derartige Kostendifferienzierung aber in der vom Instanzrichter zu treffenden Kostengrundentscheidung und nicht im Rahmen der späteren Kostenfestsetzung, in der nur noch ein bestimmter Betrag der Höhe nach festzusetzen ist ( vgl. OLG Hamm, Beschluss v.24.5.1994 - 21 W 26/93 - abgedruckt in ZIP 1994,1547; OLG Rostock Urt. V. 05.11.2001 - 3 U 168/99, abgedruckt in ZIP 2001, 2145/2146)).

In dem oben angeführten Urteil des Landgerichts Essen sind aber die gesamten Kosten des Rechtsstreits - ohne weitere Differenzierung - dem Kläger auferlegt worden. Rechtstreit ist im vorliegenden Fall das gesamte Verfahren, welches wegen der Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Schuldnerin - am 01.08.2002 - nur kurzfristig gem. § 240 ZPO unterbrochen und dann vom Kläger als Insolvenzverwalter gem. § 85 InsO wieder aufgenommen und fortgeführt worden ist.

Damit ist die vom Landgericht getroffene Kostengrundentscheidung eindeutig und für die Kostenfestsetzungsorgane verbindlich. Insbesondere kann sie nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die vor der Insolvenzeröffnung enstandenen Kosten lediglich als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle festzustellen sind (vgl. hierzu : OLG Schleswig Beschluss vom 24.03.1981 - 9 W 33/81, abgedruckt in ZIP 1981, 1359; OLG Hamm, Beschluss vom 19.02.1990 - 23 W 534/89, abgedruckt in JurBüro 1990, 1482/1483; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2001 - 10 W 1/01, Rpfleger 2001, 272(273); ebenso : Kübler/Prütting-Lüke § 85 InsO Rz. 59).

Da der hier entscheidungserheblichen Frage der Verbindlichkeit der Kostengrundentscheidung für die Kostenfestsetzungsorgane weder grundsätzliche Bedeutung zukommt noch - soweit ersichtlich - in der obergerichtlichen Rechtsprechung abweichend beurteilt wird, besteht für die vom Beschwerdeführer angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde keine Veranlassung, § 574 I Nr. 2, II ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus dem Wert des Abänderungsbegehren des Klägers.

Ende der Entscheidung

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