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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 23 W 206/01
Rechtsgebiete: BRAGO


Vorschriften:

BRAGO § 23 Abs. 2
Lassen die Parteien einen Mehrvergleich über nicht anhängige Ansprüche protokollieren, so gehört die Differenzprozeßgebühr zu den Kosten des Vergleichs und nicht zu den Kosten des Rechtsstreits im übrigen.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS

23 W 206/01 OLG Hamm

in dem Rechtsstreit

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. Juni 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 04. Mai 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Rechtspflegers des Landgerichts Bielefeld vom 20. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke

beschlossen:

Tenor:

Der dem Kläger von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 4.619,73 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30. März 2001 festgesetzt.

Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Klägers vom 03. April 2001 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 649,60 DM.

Gründe:

Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG) und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Beklagte beanstandet zu Recht, daß der Rechtspfleger entsprechend dem Begehren des Klägers eine Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO wegen des Antrags auf Protokollierung eines Mehrvergleichs in Höhe von 560,00 DM nebst 16 % Umsatzsteuer = 649,60 DM gegen sie festgesetzt hat. Diese Festsetzung widerspricht der im Prozeßvergleich am 27. März 2001 getroffenen Kostengrundentscheidung, nach der die Beklagte zwar die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, die Kosten des Vergleichs aber gegeneinander aufgehoben worden sind. Bei der nach § 32 Abs. 2 BRAGO angemeldeten Gebühr handelt es sich um Kosten des Vergleichs und nicht um Kosten des Rechtsstreits. Zwar handelt es sich nicht im eigentlichen Sinne um eine Vergleichsgebühr. Sie ist nämlich nicht erst mit dem Abschluß, sondern bereits mit der Stellung des Antrags auf Protokollierung des gerichtlichen Vergleichs entstanden. Da die im Wege des Mehrvergleichs mitverglichenen Ansprüche nicht zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht worden sind, sondern von vornherein nur Gegenstand der Vergleichsgespräche und des Vergleichsschlusses waren, gehören die in ihrem Zusammenhang angefallenen Kosten dennoch zu den Kosten des Vergleichs, deren Erstattungsfähigkeit sich nach der hierfür getroffenen Kostenregelung richtet (siehe Keller in Riedel/Süßbauer, BPAGO, 8. Aufl., § 32 Rn. 25; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 32 BRAGO Rn. 71; Senatsbeschluß vom 03.06.1998 - 23 W 149/98 - in JurBüro 1998, 544, 545; OLG Köln JurBüro 2001, 192). Die im Vergleich vom 27. März 2001 vereinbarte Kostenregelung laßt keine andere Auslegung als die zu, daß die anläßlich des Vergleichsschlusses entstandenen Gebühren einschließlich der Gebühr nach § 32 Abs. 2 BRAGO zu den "Kosten des Vergleichs" gehören, die gegeneinander aufgehoben worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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