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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 28.06.2001
Aktenzeichen: 23 W 213/01
Rechtsgebiete: BRAGO
Vorschriften:
BRAGO § 23 Abs. 1 |
2) Eine entgegengesetzte in der Kostengrundentscheidung zum Ausdruck gekommene Auffassung des Gerichts in Form einer Regelung der dem Streithelfer durch den Vergleich erwachsenen Kosten hat für die Kostenfestsetzung keine Bindungswirkung dahin, daß die Vergleichsgebühr allein deshalb anzusetzen wäre.
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 213/01 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 28. Juni 2001 auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 08. Mai 2001 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Münster vom 04. Mai 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Der den Streithelfern von der Beklagten zu erstattende Betrag wird abändernd auf 24,344,15 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 02. März 2001 festgesetzt.
Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag der Streithelfer vom 27. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
Die Streithelfer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Gegenstandswert von 7.361,25 DM.
Gründe:
Der als "Erinnerung" bezeichnete Rechtsbehelf der Beklagten ist als sofortige Beschwerde zulässig (§§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG) und hat auch in der Sache Erfolg.
Die Streithelfer können die hälftige Erstattung einer Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO nicht verlangen, so daß der ihnen von der Beklagten zu erstattende Betrag um 7.361,25 DM auf 24.344,15 DM zu kürzen ist.
Ihre zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten haben keine Vergleichsgebühr verdient, weil sie beim Abschluß des am 11. Januar 2001 geschlossenen Prozeßvergleichs nicht im Sinne von § 23 Abs. 1 BRAGO mitgewirkt haben. Der Vergleich ist allein von der Klägerin und der Beklagten geschlossen worden, die den Rechtsstreit auf diese Weise mit Wirkung auch für die Streithelfer und die von ihnen eingelegte Berufung erledigen konnten (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 67 Rdn. 5).
Ein Vergleich ist gemäß § 779 Abs. 1 BGB ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewißheit über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird. In diesem Sinne haben die Klägerin und die Beklagte ihre Auseinandersetzung über die von der Klägerin geltend gemachten Schadenersatzansprüche wegen eines ihr entstandenen Wasserschadens unter gleichzeitiger Einigung über die Kosten des Rechtsstreits beendet.
An diesem Vertrag waren die Streithelfer weder in sachlicher Hinsicht noch bezüglich der ihnen entstandenen Prozeßkosten beteiligt. Sie haben keine Willenserklärung abgegeben, durch die sie eine Rechtsposition ganz oder teilweise aufgegeben haben. Im Vergleich ist unter Nr. 1 geregelt, daß der Haftpflichtversicherer der Beklagten einen bestimmten Betrag auf die von der Klägerin geltend gemachte Forderung zu zahlen hat, ohne daß zusätzlich eine irgendwie geartete Verbindlichkeit der Streithelfer gegenüber einer der Parteien positiv festgelegt oder ausgeschlossen ist. Zwar hat die Klägerin unter Nr. 3 des Vergleichs "etwaige Ersatzansprüche" aus dem Schadensfall gegen die Streithelfer an den Haftpflichtversicherer der Beklagten abgetreten. Auch daraus läßt sich jedoch keine Vergleichsbeteiligung der Streithelfer ableiten, weil die Abtretung ihrer Zustimmung nicht bedurfte.
Schließlich sind unter Nr. 2 des Vergleichs vom 11. Januar 2001 entgegen dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 07. Dezember 2000 nur die Kosten des Rechtsstreits geregelt worden, zu denen die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer, wie aus § 101 Abs. 1 ZPO folgt, nicht gehören, so daß über sie der 24. Zivilsenat mit Beschluß vom 30. Januar 2001 entsprechend § 91 a ZPO zu bestimmen hatte (siehe Zöller-Herget, a.a.O., § 101 Rdn. 9). Die Streithelfer sind mit dem Vergleich also keine irgendwie geartete Verpflichtung eingegangen. Alle Bestimmungen des Vergleichs konnten unabhängig von ihrer Zustimmung von der Klägerin und der Beklagten getroffen werden.
Bei dieser Sachlage läßt sich auch der rein tatsächlichen Abklärung des gerichtlichen Vergleichsvorschlags zwischen den Streithelfern und ihren Prozeßbevollmächtigten und der zustimmenden Mitteilung an das Gericht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2000 nicht entnehmen, daß die Streithelfer am 11. Januar 2001 Parteien eines Vergleichsvertrages geworden sind, zumal die Abstimmung zunächst schon deshalb notwendig erschien, weil sich der Vergleichsvorschlag entgegen dem späteren Vergleich auch auf die außergerichtlichen Kosten der Streithelfer bezog.
Der Prozeßbevollmächtigte eines Streithelfers hat keinen Anspruch auf die Vergleichsgebühr, wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich, wie hier, nicht zugleich Rechtsverhältnisse des Streithelfers regelt. Es genügt auch nicht, wenn der Rechtsanwalt des Streithelfers bei dem Vergleich der Parteien mitgewirkt hat (siehe Senatsbeschlüsse in JurBüro 1975, 913, OLG-Report 1993, 300 und JurBüro 1995, 81; von Eicken in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., § 23 Rdn. 28; Fraunholz in Riedel/Süßbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 23 Rdn. 18; Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 23 BRAGO Rdn. 76).
Schließlich läßt sich das Entstehen einer Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO zugunsten der Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer nicht daraus herleiten, daß der 24. Zivilsenat in dem bei ihm anhängig gewesenen Berufungsverfahren mit Beschluß vom 30. Januar 2001 der Beklagten auch die "den Streithelfern durch den Vergleich entstandene Kosten" zu 50 v, auferlegt und ebenso wie im Beschluß vom 10. April 2001 die Ansicht vertreten hat, sie seien am Vergleichsschluß beteiligt gewesen. Diese bei Abfassung der Kostengrundentscheidung geäußerte Meinung hat keine Bindungswirkung hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsverfahren zu beantwortenden Frage, ob die Prozeßbevollmächtigten der Streithelfer tatsächlich eine Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 BRAGO verdient haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht auf § 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
Ende der Entscheidung
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