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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 30.11.2006
Aktenzeichen: 23 W 222/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht den von der Klägerin beanstandeten Gerichtskostenansatz vom 18. August 2006 unter Hinweis auf Nr. 1211 Nr. 2 KVGKG in Hinblick auf die Beendigung des Ausgangsverfahrens durch Anerkenntnisurteil auf 1 Gebühr ermäßigt. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts im Beschluss vom 13. September 2006, die keiner Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 8 GKG.

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