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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 16.08.2001
Aktenzeichen: 23 W 224/01
Rechtsgebiete: ZSEG
Vorschriften:
ZSEG § 3 Abs. 3 Satz 1 b) 1. Alternative |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 224/01 OLG Hamm
in dem aus dem selbständigen Beweisverfahren
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 16. August 2001 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 21. Februar 2000 gegen den Festsetzungsbeschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 17. Januar 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, die Richterin am Oberlandesgericht Rautenberg und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Die dem Beteiligten zu 1) für die Erstattung des Gutachtens vom 9. Dezember 1999 zu gewährende Entschädigung wird abändernd auf 7.423,60 DM festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet.
Das Landgericht hat ihm mit dem angefochtenen Beschluß vom 17. Januar 2000 bei der Festsetzung seiner Sachverständigenentschädigung zu Unrecht einen Zuschlag von 50 % auf den gewährten Satz von 75,00 DM pro Stunde versagt. Die Entschädigung ist abweichend in voller Höhe seiner Kostenrechnung vom 9. Dezember 1999 auf aufgerundet 7.423,60 DM (§ 12 ZSEG)festzusetzen.
Gemäß § 3 Abs. 3 b) 1. Alternative ZSEG würde er nämlich ohne Gewährung eines Zuschlags einen nicht zumutbaren Erwerbsverlust erleiden. Zwar dürfte die Ansicht des Landgerichts, ein unzumutbarer Erwerbsverlust folge nicht schon aus dem zeitlichen Anteil der Gerichtsgutachtertätigkeit an der Gesamtgutachtertätigkeit von 20 % und dem Einnahmeanteil von 4,56 %, gerechtfertigt sein. Neben der Relation der Tätigkeitsbereiche ist jedoch auch der zeitliche Aufwand der Gerichtsgutachtertätigkeit als solcher und der durch ihn eintretende tatsächliche finanzielle Verlust zu berücksichtigen (siehe nichtveröffentlichten Senatsbeschluß vom 13.01.1992 - 23 W 223/91 -; OLG Düsseldorf AnwBl. 1994, 46 und JurBüro 1996, 43; Meyer/Höver/Bach, ZSEG, 21. Auflage, § 3 Rz. 45.3). Nach seinem glaubwürdigem Vorbringen, das er durch eine Aufstellung gerichtlicher Aktenzeichen untermauert hat, hat der Beteiligte zu 1) jährlich mindestens 400 Stunden an gerichtlichen Gutachten gearbeitet. Erhielte er hierfür nur 75,00 DM pro Stunde, während er für eine Tätigkeit als privater Gutachter 150,00 DM netto berechnet, beliefen sich die Mindereinnahmen für die gerichtlichen Gutachten auf 400 x 75,00 DM = 30.000,00 DM. Es kann davon ausgegangen werden, daß er die entsprechende Arbeitszeit ansonsten im wesentlichen für die weitaus lukrativere private Gutachtertätigkeit hätte nutzen können. Ebenso wie der Leiter des Dezernats 10 der hiesigen Verwaltungsabteilung ist der Senat der Ansicht, daß ein solch hoher Einkommensverlust die Grenze des jedem Sachverständigen aus Anlaß der Inanspruchnahme durch die Gerichte zumutbaren Opfers übersteigt. Nach den Umständen entspricht es auch billigem Ermessen, die größtmögliche Erhöhung von 50 % zuzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 16 Abs. 5 ZSEG.
Ende der Entscheidung
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