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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 09.07.2001
Aktenzeichen: 23 W 234/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 104 Abs. 1 u. 3 | |
ZPO § 321 |
OBERLANDESGERICHT HAMM BESCHLUSS
23 W 234/01 OLG Hamm
in dem Rechtsstreit
Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat am 9. Juli 2001 auf die Vorlage des Rechtsbehelfs der Beklagten vom 31. Oktober 2000 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß der Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund vom 25. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Sandmann, den Richter am Oberlandesgericht Schnapp und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Funke
beschlossen:
Tenor:
Der Senat lehnt eine Entscheidung ab.
Gründe:
I.
Die Beklagte hat mit Antrag vom 24. Juli 2000 die Festsetzung der ihr erstinstanzlich entstandenen Kosten gegen den Kläger beantragt. Dabei hat sie Gebühren ihrer ursprünglichen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 886,82 DM und ihrer späteren nach Verweisung an das Landgericht Dortmund dort ansässigen Prozeßbevollmächtigten in Höhe von 1.914,00 DM geltend gemacht. Mit dem beanstandeten Kostenfestsetzungsbeschluß vom 25. September 2000 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts Dortmund die Erstattung lediglich von 1.914,00 DM nebst Zinsen an die Beklagte angeordnet, ohne den weitergehenden Kostenfestsetzungsantrag zu bescheiden. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000, mit dem sie um "Nachfestsetzung bittet und "vorsorglich Rechtsmittel" einlegt.
II.
Die daraufhin erfolgte Vorlage der Sache an den Senat als Rechtsmittelgericht ist zu Unrecht erfolgt. Da die Rechtspflegerin, wie sich aus der Formulierung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 25. September 2000 ergibt, offensichtlich übersehen hat, daß die Beklagte über den festgesetzten Betrag hinaus die Erstattung weiterer 886,82 DM beantragt hat, muß über den übergangenen Antrag im Wege der Ergänzung des Beschlusses gemäß § 321 ZPO entschieden werden. Eine sofortige Beschwerde nach §§ 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG ist in einem solchen Falle nicht zulässig (siehe Senatsbeschluß vom 16.01.1973 - 23 W 559/72 - in Rechtspfleger 1973, 409, 410; Zöller-Herget, ZPO, 22. Auflage, §§ 103, 104 Rdnr. 21 zum Stichwort "Ergänzung des Beschlusses"). Mit ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2000 begehrt die Beklagte auch vorrangig eine Korrektur durch die Rechtspflegerin. Eine Entscheidung des Senats ist deshalb nicht veranlaßt.
Ende der Entscheidung
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