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Gericht: Oberlandesgericht Hamm
Beschluss verkündet am 04.01.2005
Aktenzeichen: 23 W 24/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 | |
ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 278 Abs. 6 |
Tenor:
Die Beschwerde wird nach einem Gegenstandswert von 486,00 Euro kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 26. September 2002 in NJW 2002, 3713) würde die beantragte Festsetzung einer Einigungsgebühr schon daran scheitern, dass die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht haben protokollieren lassen. Das Verfahren ist nicht durch einen gerichtlichen Ratenzahlungsvergleich womöglich nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossen worden, sondern durch Anerkenntnisurteil.
Ob der Senat der Rechtsprechung des BGH folgen wird, erscheint jedoch zweifelhaft. Anspruchsgrundlage für die Erstattung von Prozesskosten ist § 91 ZPO. Danach ist tatbestandlich nur erforderlich, dass die angemeldeten Kosten prozessbezogen und prozessnotwendig gewesen sind. Das gilt insbesondere für Anwaltskosten (§ 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Argumentation des BGH, das berechtigte und schutzwürdige Interesse des unterlegenen Gegners erfordere außerdem eine gewisse Kostenklarheit als zusätzliches Tatbestandsmerkmal, ist ohne weiteres nicht einsichtig. Klarheit über Anwaltskosten ließe sich durch einfaches Nachfragen gewinnen. Darüber hinaus gibt es Kostenpositionen, die ein wesentlich größeres Risiko der Unklarheit in sich tragen wie beispielsweise Privatgutachterkosten oder besondere Auslagen der obsiegenden Partei zur Sachverhaltsermittlung (Detektivkosten). Diese sind stets erstattungsfähig, wenn sie sich als prozessbezogen und prozessnotwendig erweisen. Warum nun für Anwaltskosten ein Sondermaßstab gelten soll, bleibt unerfindlich (zur Kritik siehe auch die Anmerkung von Kalb in Rechtspfleger 2004, 376).
Vorliegend bedarf es allerdings keiner abschließenden Stellungnahme zum Beschluss des BGH vom 26. September 2002, weil die Klägerin nicht glaubhaft gemacht hat (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO), dass eine Einigungsgebühr nach VV 1000 Abs. 1 entstanden ist. Zur Anspruchsbegründung trägt die Klägerin selbst vor, dass der Widerspruch der Beklagten sich nur durch Geldmangel erkläre. Sachliche Einwendungen gegen die Forderung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Mithin diente die außergerichtliche Absprache der Parteien nicht der Beilegung eines Streits über ihre Geschäftsverbindung, sondern einzig und allein der Regulierung unstreitiger Verbindlichkeiten. Eine Vereinbarung hierüber durch Gewährung von Ratenzahlung löst keine Einigungsgebühr aus (vgl. AnwKom-RVG-N. Schneider VV 1000 Rdnr. 94 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Gegenstandswert folgtt aus dem Abänderungsbegehren.
Ende der Entscheidung
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